ich bin schon länger au und es sieht auch nicht so aus, als ob demnächst Besserung eintreten würde.
Nach der Aussteuerung bei der Krankenkasse wurde ich durch den ärztlichen Dienst der AfA per Aktenlage beurteilt (begutachtet)
Ergebnis: Kerngesund, vollschichtig einsetzbar... unglaublich

Ich habe dann nach langer Suche der Paragraphen im Internet eine schöne Antwort verfasst. Was haltet Ihr davon?
Nein, ich bin kein Jurist, sondern Techniker!
Sehr geehrte Frau ...,
ich möchte auf Ihr Schreiben "Prüfung Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses" vom 14.06.16, bei mir angekommen am 18.06.2016, wie folgt Stellung nehmen.
Es ist für die Agentur für Arbeit ein Leichtes, eine solche Erklärung vom Arbeitgeber zu erlangen. Ich möchte diesbezüglich auf die §§ 315-319 SGB III hinweisen und mitteilen, dass dies meiner Ansicht nach die Grenzen des guten Geschmacks überschreitet, wenn Leistungsempfänger wie ich unter Hinweis auf Leistungsentzug genötigt werden, Handlungen vorzunehmen, die zu leisten der Agentur für Arbeit nicht nur wesentlich leichter fällt, sondern die auch Ihre Aufgabe sind und für die sie die gesetzlichen Grundlagen hat.
Zu dem Gutachten des ärztlichen Dienstes kann ich noch keine Stellung nehmen, da mir das Gutachten noch nicht vorliegt. Zum Punkt der vollschichtigen Leistungsfähigkeit möchte ich jedoch vorab anmerken, dass den Aussagen des Ärztlichen Dienstes meine mehrfach verlängerte und nun bis zur Regelaltersrente gültige Teilerwerbsminderungsrente diametral entgegen spricht. Hat dieser Arzt recht und allen anderen Gutachter und Ärzte unrecht? Sind dort möglicherweise Unterlagen vertauscht worden? Sie können aber auf jeden Fall sicher sein, dass ich Widerspruch gegen dieses in meinen Augen mehr als zweifelhafte Gutachten nach Aktenlage vornehmen werde.
Ausgehend von den objektiven medizinischen Gutachten halte ich mich für voll erwerbsgemindert. Einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente habe ich kurz vor der Aussteuerung durch die Krankenkasse bei der DRV eingereicht. Diese Position vertrete ich auch weiterhin gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Sollte ich mich unter nötigenden Druck der Agentur für Arbeit bewerben müssen, werde ich dies tun. Ich werde dann aber prüfen lassen, ob möglicherweise in dieser Vorgehensweise der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit der Tatbestand der Nötigung (§240 StGB) vorliegt.
Sollte ich von Ihnen zeitnah keine Reaktion auf dieses Schreiben erhalten, werde ich über die Beschwerdestelle in Nürnberg sicherlich Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen
GGS