wir haben jetzt die Übersicht über die gespeicherten Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen, nachfolgend noch mal einen Auszug aus dem Schreiben der KK:
Innerhalb der für Sie geltenden dreijährigen Rahmenfrist vom 17.02.2014 bis 16.02.2017 sind auf die Arbeitsunfähigkeit ab 07.07.2014 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten anzurechnen:
30.06.2014 - 04.07.2014
04.06.2014 - 11.06.2014
27.05.2014 - 03.06.2014
07.04.2014 - 24.04.2014
17.02.2014 - 07.03.2014
Der Krankengeldanspruch endet somit spätestens am 11.11.2015.
Bei den genannten Erkrankungen gibt es dann aber zwei verschiedene "Bereiche":
07.04.2014 – 24.04.2014 G54.5 Neuralgische Amyotrophie am Schultergürtel
27.05.2014 – 03.06.2014 S33.50 Verstauchung und Zerrung der LWS
04.06.2014 – 11.06.2014 G54.4 Lumboischialgie „Rücken-Bein-Schmerz“
30.06.2014 – 04.07.2014 G54.4 Lumboischialgie „Rücken-Bein-Schmerz“
17.02.2014 - 07.03.2014 F32.1 Mittelgradige depressive Episode
Die Arbeitsunfähigkeit ab 07.07.2014 hat die Diagnosen M51.2 Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung und F32.1 Mittelgradige depressive Episode.
Am 07.04.2014 kam es zu einem Arbeitsunfall, die Ursache für die nachfolgende AU mit der Diagnose Neuralgische Amyotrophie (als Erstes Symptom trat ein heftiger, reißender Schmerz im Schulter- und Oberarmbereich auf). Danach gab es am 25.04.2014 und 27.05.2014 zwei Arbeitsversuche, die eigentlich beide scheiterten aufgrund der starken Schmerzen. Im April gab es keine AU, weil sie dann nach 3 Arbeitstagen ihren Urlaub angetreten hat und dann erst zum 27.05.2014 wieder arbeiten gehen musste.
Die Arbeitsunfähigkeiten ab 07.04.2014 bis zum 03.06.2014 resultierten alle aus dem Arbeitsunfall, der zu einer schweren Entzündung führte. Danach traten weiterhin Rückenschmerzen auf, die aber ins Bein ausstrahlten und ganz anders waren. Lt. des Orthopäden (ein anderer Arzt als der Unfallarzt der die AU ab 07.04.2014 gemacht hatte) ist das auf eine Bandscheibenvorwölbung zurückzuführen, die mit dem Arbeitsunfall nichts zu tun hat. Auf diese bezieht sich auch die AU ab 07.07.2014, die dann zum Krankengeldbezug geführt hat.
Im Internet habe ich bezüglichen der gleichen Krankheit folgendes gefunden:
Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn es sich um ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen handelt. Das ist der Fall, solange die Krankheit nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen bzw. Krankheitsbeschwerden führt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die Krankheitserscheinungen stets in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestehen. Dieselbe Krankheit kann auch dann noch fortbestehen, wenn Arbeitsunfähigkeit und/oder Behandlungsbedürftigkeit (vorübergehend) entfallen sind, also der ursprüngliche Leistungsfall bereits abgeschlossen ist. Für die Frage, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit wie die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit beruht, kommt es daher allein auf das Krankheitsgeschehen selbst an (BSG, Urteil vom 12.10.1988 – 3/8 RK 28/87). Erforderlich ist allerdings, dass eine identische Krankheitsursache vorliegt.
Der Arbeitsunfall mit den daraus resultierenden Beschwerden und die Bandscheibenvorwölbung stellen für mich unterschiedliche Krankheiten dar und sind somit nicht bei der Anspruchsdauer auf Krankengeld zu berücksichtigen.


Wie seht Ihr das?

VG
Royan
