Chronisch krank-Regelung Krankenkasse

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Pfläumchen
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Chronisch krank-Regelung Krankenkasse

Beitrag von Pfläumchen » Di 17. Feb 2015, 13:44

Hi ihr Lieben,

wenn es um die Zuzahlungen bei der Krankenkasse geht, gibts doch diese Regelung für chronisch Kranke, die nur 1% zuzahlen müssen. Wisst ihr was ich meine?

Für mich trifft das zu. Soweit ich weiß, muss man dafür regelmässig beim Arzt sein. Was genau ist regelmässig? Stimmt die Info - 1x im Quartal mindestens?

Was, wenn ich im 4. Quartal 2014 nicht beim HA & Psychiater war (also keinerlei ambulante Behandlung), aber dafür die ersten beiden Oktoberwochen noch stationär in Behandlung. Reicht das, um die Regelung aufrecht zu erhalten?

Danke für hilfreiche Antworten.

LG R.
Freundliche Grüße, das Pfläumchen

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Re: Chronisch krank-Regelung Krankenkasse

Beitrag von Doppeloma » Di 17. Feb 2015, 16:41

Hallo Pfläumchen, :smile:
wenn es um die Zuzahlungen bei der Krankenkasse geht, gibts doch diese Regelung für chronisch Kranke, die nur 1% zuzahlen müssen. Wisst ihr was ich meine?
Ja wissen wir, die meisten von uns nutzen ja diese Möglichkeit die Zuzahlungen möglichst gering zu halten.
Für mich trifft das zu. Soweit ich weiß, muss man dafür regelmässig beim Arzt sein. Was genau ist regelmässig? Stimmt die Info - 1x im Quartal mindestens?
Genau, die Frage heißt wohl eher "was ist regelmäßig", es genügt z.B. auch, wenn man regelmäßig /dauerhaft verschreibungspflichtige (Lebensnotwendige) Medikamente nehmen muss, auch das Rezept abholen wäre dann schon ein registrierter Arztbesuch.

Bei unserer KK wird die Bescheinigung dazu nur noch alle 5 Jahre gefordert und die sollte dann der Arzt ausfüllen, wo man am häufigsten in Behandlung gewesen ist, bei einem GdB von 60 ist sogar das "überflüssig", da genügt die Vorlage des Schwerbehinderten-Ausweises und bisher ist mir nicht bekannt, dass dann (später) genau kontrolliert wird wie oft man nun wirklich in welcher Praxis gewesen sei.
Was, wenn ich im 4. Quartal 2014 nicht beim HA & Psychiater war (also keinerlei ambulante Behandlung), aber dafür die ersten beiden Oktoberwochen noch stationär in Behandlung. Reicht das, um die Regelung aufrecht zu erhalten?
Wenn du in stationärer Behandlung gewesen bist, dann hat das doch auch deine KK bezahlt und registriert, du musst in regelmäßiger Behandlung sein und das warst du doch erst recht in einer Akut-Klinik ... das ist nicht nur von "ambulanter" Behandlung abhängig und das "Quartal" ist auch nur ein ungefährer Richtwert.

Mach dich da nicht so verrückt, die KK meldet sich schon wenn sie da Rückfragen haben sollte, die bekommen doch alle Rechnungen die irgendwo für dich entstehen aus medizinischen Gründen, wir bekommen inzwischen schon im November den Befreiungs-Antrag für das Folgejahr zum Ausfüllen (weil wir jetzt beide EM-Rentner auf Dauer sind) und können dann die Zuzahlungen voraus begleichen (freiwillig) und haben den Ausweis ab dem 01.01.2015 bis 31.12.2015 schon erhalten im Dezember 2014.

Da weiß doch auch Keiner vorher ob wir nun genau in jedem Kalender-Quartal 2015 einmal beim Arzt sein werden ... ergibt sich meist so, schon wegen der Rezepte, aber wir achten da nicht besonders drauf.
Für uns ist das aber sehr praktisch und beruhigend, falls mal Anfang des Jahres Einer in die Klinik muss brauchen wir uns um die fälligen Zuzahlungen keine Sorgen zu machen und den Betrag den wir voraus zahlen, haben wir früher schon im 1. Quartal in der Apotheke bezahlen müssen. :Heiss:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: Chronisch krank-Regelung Krankenkasse

Beitrag von Pfläumchen » Di 17. Feb 2015, 20:13

Dankeschön!

Über was man so grübeln kann was? Mir gehts grad nicht gut und daher solche Gedankengänge..

LG
Freundliche Grüße, das Pfläumchen

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Re: Chronisch krank-Regelung Krankenkasse

Beitrag von Amethyst » Di 17. Feb 2015, 20:47

Die Rechtslage:

http://www.g-ba.de/downloads/34-215-47/ ... ba-PM3.pdf


Die sogenannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft Gesetzes eingesetzte und am 13.Januar 2004 konstituierte Gemeinsame Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:


- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.

- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 nach den Maßstäben § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.

- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 (wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)

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