Kindergeld für behindertes Kind

Nur Mut, es gibt keine dummen Fragen.
sanimaus
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Kindergeld für behindertes Kind

Ungelesener Beitrag von sanimaus » So 7. Jul 2013, 18:16

Guten Abend Zusammen,
ich weiß nicht ob meine Frage ins Forum passt aber durch mein fleißiges Lesen der Beiträge und Eure kompetenten Antworten glaube ich hier Hilfe zu bekommen.
Wenn man einen Festsetzungsbescheid über die Zahlung des Kindergeldes bekommen hat welches auch regelmäßig gezahlt wird,ist das denn erledigt oder folgt nach einem Jahr eine rückwirkende Einkommensprüfung? Wo finde ich eine Berechnungsgrundlage der Einkommensgrenze für behinderte Kinder?
Zählt zu den Abzügen vom Einkommen auch ein hohe Rechnung für Zahnersatz?
In meinem Kopf schwieren 100 Fragen und ich habe Angst das ich nachher alles zurückzahlen muss.
Bin wirklich für jede Antwort dankbar.

LG Sanimaus

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Re: Kindergeld für behindertes Kind

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » So 7. Jul 2013, 22:14

Hallo sanimaus, :smile:

speziell für behinderte Kinder kenne ich nur gesetzliche Sonderregelungen (vom "hören-sagen") bei erwachsenen behinderten "Kindern", die normalerweise (vom Alter her) kein Kindergeld mehr bekommen würden.

Ist ein Kind volljährig, lernt /studiert oder verdient nur wenig, dann werden wohl keine Prüfungen (rückwirkend) mehr vorgenommen, für die Zukunft muß man sicher immer mitteilen, wenn sich die Einkommensverhältnisse (des Kindes !!!) stark positiv verändern.
Wenn man einen Festsetzungsbescheid über die Zahlung des Kindergeldes bekommen hat welches auch regelmäßig gezahlt wird,ist das denn erledigt oder folgt nach einem Jahr eine rückwirkende Einkommensprüfung? Wo finde ich eine Berechnungsgrundlage der Einkommensgrenze für behinderte Kinder?
Normalerweise gilt der Festsetzungsbescheid ohne Frist oder eben bis zur angegebenen Frist, ich weiß nicht, ob es bei behinderten Kindern andere Einkommensregelungen gibt, dazu sollte dir aber die Familienkasse entsprechende Auskünfte geben können. :confused: :Gruebeln:

Vielleicht kannst du hiermit schon was anfangen ...

http://www.treffpunkteltern.de/news/ab- ... r_1173.php
Zählt zu den Abzügen vom Einkommen auch ein hohe Rechnung für Zahnersatz?
Das glaube ich eher nicht, sowas kann man üblicherweise in der Steuererklärung angeben und sofern man Steuern gezahlt hat, gibt es vielleicht eine gewisse Berücksichtigung (alles bekommt man da auch nicht anerkannt), ich denke mal vom Einkommen (fürs Kindergeld betrachtet) kann man nur Kosten abziehen, die direkt mit der Erwerbstätigkeit (des Kindes) zu tun haben (Fahrtkosten/Berufsbekleidung z.B) ... bitte erkundige dich direkt bei der KI-Geld-Kasse, die sind verpflichtet dir dazu konkret auf deinen Fall bezogen Auskunft zu geben.
In meinem Kopf schwieren 100 Fragen und ich habe Angst das ich nachher alles zurückzahlen muss.
Lass dir das schriftlich geben was man dir dazu sagt (oder fordere gleich schriftliche Informationen an), dann brauchst du keine Angst vor Rückforderungen zu haben, die Ämter sind auch verpflichtet korrekte und zutreffende Auskünfte zu geben, auf die der Bürger sich verlassen können sollte.

Bei der Kindergeld-Kasse sehe ich da keine besonderen Probleme, vielleicht meldet sich ja noch jemand der da besser Bescheid weiß, meine Kinder sind groß, es ist lange her, dass ich damit was zu tun hatte.

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: Kindergeld für behindertes Kind

Ungelesener Beitrag von Amethyst » So 7. Jul 2013, 22:43

Hallo Sanimaus!

Mich betrifft das Thema auch, mein Sohn ist Autist und wird demnächst 21.
Wenn man einen Festsetzungsbescheid über die Zahlung des Kindergeldes bekommen hat welches auch regelmäßig gezahlt wird,ist das denn erledigt oder folgt nach einem Jahr eine rückwirkende Einkommensprüfung?
Bei uns hat sich die Kindergeldkasse mehrfach selber gemeldet, mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, die Kindergeldzahlung einzustellen und Formulare mitgeschickt. Wir haben die ausgefüllt, ggf. Belege beigefügt und es wurde weiterbewilligt. Ein Bescheid, der nicht bis zu einem bestimmten Termin befristet ist, gilt so lange, bis er vom Leistungsträger aufgehoben oder geändert wird. Rückwirkend ist das bei uns noch nie geprüft worden.

Schau zum Thema Kindergeld für erwachsene behinderte Kinder bitte mal hier:

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 05#1754005

Eine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides und somit eine Rückzahlungsforderung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, die nicht zutreffen dürften.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... -und-X.pdf

S. 30 ff

Liebe Grüße

Annette
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Re: Kindergeld für behindertes Kind

Ungelesener Beitrag von Amethyst » So 7. Jul 2013, 23:15

Wo finde ich eine Berechnungsgrundlage der Einkommensgrenze für behinderte Kinder?
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/z ... inder.html

Notwendiger Lebensbedarf des Kindes

Der notwendige Lebensbedarf des Kindes setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf.

Bis 2011 entsprach der allgemeine Lebensbedarf dem Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge in Höhe von zuletzt 8.004 Euro. Mit dem Wegfall des Grenzbetrages seit 01.01.2012 wird nunmehr der Grundfreibetrag herangezogen. Dieser beträgt im Jahr 2012: 8.004 Euro, im Jahr 2013: 8.130 Euro und im Jahr 2014: 8.354 Euro.

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf hängt von den individuellen Bedürfnissen des Einzelfalls ab und umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden zusätzlichen Belastungen. Die Höhe des behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist daher individuell verschieden. Ein betragsmäßiger Ansatz erfolgt entweder durch einzelfallbedingten Nachweis oder auch pauschal.

Eigene Mittel des Kindes:

Dem notwendigen Lebensbedarf des Kindes sind seine eigenen finanziellen Mittel gegenüberzustellen. Die kindeseigenen Mittel setzen sich zusammen aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und Leistungen Dritter (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld), Eingliederungshilfe bei voll- oder teilstationärer Unterbringung, Fahrtkostenzuschüsse von dritter Seite.

Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind zu berücksichtigen:

alle steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG auch unter Berücksichtigung privater Veräußerungsgeschäfte.
Als Einkünfte gelten die steuerpflichtigen Einnahmen aus einer der o.g. Einkunftsarten abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
alle steuerfreien Einnahmen, wie z. B. Leistungen nach dem SGB III und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).

Abzuziehen sind

tatsächlich gezahlte Steuern (Steuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge) und
unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern).

Sofern die finanziellen Mittel des Kindes nicht ausreichen, den notwendigen Lebensbedarf zu decken, ist es außerstande, sich selbst zu unterhalten.


Die Kindegeldkasse muss Dir Auskunft geben:

viewtopic.php?f=3&t=598
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Re: Kindergeld für behindertes Kind

Ungelesener Beitrag von sanimaus » Mo 8. Jul 2013, 21:20

Hallo Doppeloma und Hallo Amethyst,

sage erstmal DANKE!!! für Eure ausführlichen Antworten. Werde mich durchlesen und mich nochmal melden. Kann etwas dauern da ich leider gesundheitlich nicht okay bin. Schönen Abend noch.

LG Sanimaus

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Re: Kindergeld für behindertes Kind

Ungelesener Beitrag von sanimaus » Do 11. Jul 2013, 17:17

Guten Abend,
nochmals danke für Eure Antworten und die hilfreichen Links.

Sage auch DANKE für Euer bedanken.

@ Amethyst
Betr.: Die jährliche Überprüfung bei der Einkommensberechnung
Welche Formulare erhält man und welche Unterlagen muss man parat haben ?
Meine Tochter arbeitet in einer Behindertenwerkstatt und erhält Grundsicherung. GDB 60%

Wünsche enen schönen Abend und ganz viel Gesundheit.

LG Sanimaus

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Re: Kindergeld für behindertes Kind

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Do 11. Jul 2013, 21:19

sanimaus hat geschrieben:Betr.: Die jährliche Überprüfung bei der Einkommensberechnung
Welche Formulare erhält man und welche Unterlagen muss man parat haben ?
Das kann ich jetzt nicht auf Anhieb sagen, wir sind im Urlaub.
Meine Tochter arbeitet in einer Behindertenwerkstatt und erhält Grundsicherung. GDB 60%
http://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/gl ... ergeld.pdf

Ab S. 6

I) Kindergeld für behinderte Kinder
Für ein behindertes Kind können Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Außerstande, sich selbst zu unterhalten, ist ein Kind, wenn es ihm aufgrund der Behinderung unmöglich ist, seinen Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu
bestreiten. Hiervon wird ausgegangen, wenn im Schwerbehindertenausweis des Kindes das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist oder das Kind eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung bezieht oder der GdB mit 50 oder mehr festgestellt wurde und besondere Umstände eine übliche Erwerbstätigkeit des Kindes
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verhindern. Als be- sondere Umstände gelten beispielsweise die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM),
der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus.
Auch finanziell darf das Kind nicht dazu imstande sein, seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken. Unter- schreiten die Einkünfte und Bezüge den Lebensbedarf
des Kindes, ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten. Den Eltern steht in diesem Fall ein Anspruch auf Kindergeld zu....
ff

Ich nehme an, dass es aufgrund der Situation Deiner Tochter keine Probleme geen dürfte, das Kindergeld weiter zu bekommen.

Lies Dir dieses Merkbblatt am besten mal komplett durch, das dürfte alles erkären, was wichtig ist.

Das ist auch ganz informativ:

http://www.intakt.info/informationen-un ... inder/#a01

Berechnung des Lebensbedarfs:

http://www.intakt.info/informationen-un ... inder/#a04

Wie beantragen?:

http://www.intakt.info/informationen-un ... inder/#a09

Liebe Grüße

Annette
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)

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Re: Kindergeld für behindertes Kind

Ungelesener Beitrag von sanimaus » Do 11. Jul 2013, 21:28

Hallo Amethyst,
danke für Dein Bemühen und das auch noch im Urlaub! Das sind ja wirklich sehr hilfreiche Informationen.
Ich wünsche Dir einen sehr schönen Urlaub und ganz viel Erholung.

LG sanimaus

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