Dazu habe ich den folgenden Text für alle Interessierten und Betroffenen herausgeschrieben:
"Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06) entschieden, dass auch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit der nach dem Europarecht zustehende Urlaubsanspruch von vier Wochen nicht erlischt und finanziell abzugelten ist, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. wegen Bezugs einer Rente nicht mehr genommen werden kann."
Anmerkung:
Allerdings gilt das nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Zusätzliche Urlaubstage z.B. aus Tariverträgen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen fallen hierunter nicht, Sonderurlaub wegen Schwerbehinderung aber ja.
Gruss
Mozarella

