Hallo esoiloks,
Nun gab es ja vor einer Weile die Regelung, dass Resturlaub nicht mehr verfallen darf. Das war, glaube ich, eine Regelung eines europäischen Gerichtes.
Korrekt, darin ging es aber vorwiegend um die Fälle wo das Arbeitsverhältnis wegen einer EM-Rente beendet wurde und der AN den Urlaub wegen Krankheit nicht mehr nehmen konnte, daraus ergab sich dann der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung.
Dieses Urteil ist wohl inzwischen "angepasst worden" weil es für die AG teilweise SEHR teuer wurde.
Bei deinem Mann geht es dagegen ja um den Anspruch aus dem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis und die Frage, was mit dem Urlaub vom letzten Jahr passiert, weil er den wegen der langen AU (auch bis zum März diesen Jahres /üblicher Übertragungszeitraum!) nicht nehmen konnte.
Eine Urlaubsabgeltung kommt innerhalb eines bestehenden Arbeitsvertrages NICHT in Frage, denn der Urlaub soll ja zwecks Erholung genommen werden.
So steht es im Bundes-Urlaubs-Gesetz § 7
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Markierungen von Doppeloma
QUELLE
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Nun hat mein Mann seinen Arbeitgeber angefragt, wie man da verfahren wolle mit dem alten Urlaub und er bekam vom Chef folgende E-Mail:
Gemäß Betriebsordnung verfällt dieser, so er nicht bis Ende Osterferien des Folgejahres genommen wurde. Seit wenigen Monaten ist diese Regelung von einem deutschen Gericht entgegen europäischer Rechtssprechung bestätigt worden. Daher werden wir im Betrieb diese Regelung gemäß Betriebsordnung auch umsetzen. Leider habe ich keine besseren Nachrichten für dich.
NaJa, zumindest diese angegebene "Betriebsordnung" würde ich zu gerne mal im Original sehen (steht deinem Mann übrigens AUCH zu
) ...denn ein Verweis auf das "Ende der Osterferien" (als Übertragungs-Zeitraum für den Jahres-Urlaub) ist schon mehr als gewagt, die liegen ja jedes Jahr in einem anderen Zeitraum.
DAS KANN schon mal KEINE zulässige Grenze sein, da es zur Ungleichbehandlung der Mitarbeiter führen würde (je nachdem WANN gerade Ostern ist kann Einer seinen Urlaub noch bis April nehmen und eine Anderer eben NUR bis März.
)
Eine solche "Umsetzung" per Betriebsordnung wäre NICHT zulässig, da sie schon dem Gesetz entgegensteht und die AN unzulässig benachteiligt.
Nun geht es ja bei deinem Mann noch zusätzlich um den Fakt der langen AU und die Annahme des AG, dass sein Urlaub für 2011 daher bereits GANZ entfallen würde (MÄRZ ist vorbei und Ostern auch...
), das ist aber NICHT richtig
Kann das wahr sein? Dass ein deutsches Gericht eine europäische Regelung gekippt hat????
Nein, nicht wirklich, da würde ich doch auch mal um das konkrete Aktenzeichen bitten, damit man diese Behauptung prüfen KANN, außerdem sind Gerichts-Urteile nicht generell allgemeingültig, da wäre erst mal zu prüfen, ob die behandelten Fälle denn überhaupt vergleichbar wäre.
Habe mal ein SEHR aktuelles NEUES Urteil dazu und das bezieht sich u.A. auch auf Fälle wie den deines Mannes.
Man MUSS hier wohl (wie immer bei solchen Urteilen) ein wenig um die Ecke denken, denn im Deutschen (Urlaubs) Recht heißt es ja auch zusätzlich
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen
UND da sind wir (meiner Meinung nach) wieder bei deinem Mann, denn er KONNTE wegen der AU im letzten Jahr UND bis zum Ende des üblichen/gesetzlichen "Übertragungs-Zeitraumes" (bis Ende MÄRZ) den Urlaub wegen seiner AU NICHT nehmen.
Da sollte aus meiner Sicht dann die Regelung greifen (EU-Gerichtshof), dass der "Übertragungszeitraum" auf mindestens 15 Monate verlängert werden MUSS, dazu habe ich dieses Urteil gefunden...
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 14:DE:HTML
Es ist wie IMMER schwer zu lesen, aber damit sollte man denen kommen und sich das SOOO NICHT gefallen lassen.
Diese Mail dient doch NUR zum Abwimmeln, er sollte seinen Urlaubsanspruch (für 2011) nachweislich
schriftlich geltend machen (mindestens den gesetzlichen Urlaub) und sich nicht mit solchem Blödsinn abspeisen lassen.
Liebe Grüße von der Doppeloma