Anrechnung von Ausbildungsvergütung?

Probleme mit der Arge oder dem Sozialamt.
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Hamburger Deern
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Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?

Ungelesener Beitrag von Hamburger Deern » Fr 11. Mai 2012, 22:39

also brauche ich nu ne Bestätigung vom Vermieter? oder doch nicht?
hmmmmm
"Hat man als ALG II Empfänger also einen Untermieter, erhält man entsprechend der o.g. Anrechnung weniger Unterkunftskosten, bzw. kann so seine unangemessenen Unterkunftskosten senken."
.....ähm ja, ich verstehe hier nur noch Bahnhof :schuechtern:
heisst das das ICH weniger Geld bekomme und mein Sohn "NUR" Anteilig Miete- dann an mich- bezahlen muss?
:Gruebeln: :Gruebeln: :Gruebeln: :Gruebeln: :Gruebeln:
Ausbildungsvergütung wird um und bei im 400€ Rahmen liegen
und ich habe keine Ahnung was dann abgezogen werden würde wenn es so bleibt wie es jetzt ist, nämlich eine Bedarfsgemeinschaft
ich steig hier nicht mehr durch :Verwirrt:
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Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?

Ungelesener Beitrag von Blacky » Sa 12. Mai 2012, 07:49

Du mußt nix vom Vermieter haben und es ihm auch nicht melden.

Den Rest erklärt dir lieber jemand anderes.

Fakt ist das dein Sohn Wohngeld beantragen kann und sein Kindergeld nirgendwo mehr angerechnet wird.

So machst du Plus auch wenn du vom Amt weniger bekommst.
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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Fatbob
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Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?

Ungelesener Beitrag von Fatbob » So 13. Mai 2012, 22:04

Die Kinder fallen aus der SGB II-Bedarfsgemeinschaft heraus!
Ein Überblick über die sozialrechtlichen und finanziellen Konsequenzen

Können Kinder ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken, scheiden sie aus der SGB II-Bedarfsgemeinschaft aus. Überschüssiges Einkommen darf nicht auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden. Fließt nicht benötigtes Kindergeld an den Kindergeldberechtigten zurück, ist davon zunächst die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR in Abzug zu bringen.

Bei solchen Fallkonstellationen lohnt sich eine genaue Prüfung der Einkommensberechnung und -bereinigung. Da es neuerdings in Mode gekommen ist, Kinder durch die Beantragung vorrangiger Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft rauszurechnen, sind Fehler im Massenverfahren vorprogrammiert. SGB II-Leistungsträger müssen zu Unrecht vorenthaltene Leistungen jedoch auch nach Jahren noch rückwirkend auszahlen.
1. Herausfallen von Kindern aus der Bedarfsgemeinschaft

§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestimmt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Sie sind also nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Das ist der Fall, wenn das Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Der Bedarf berechnet sich aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und dem Prokopfanteil der Unterkunfts- und Heizkosten.

Daraus folgt, dass nicht hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) ihr Einkommen nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbringen müssen und können. Vielmehr besteht gar keine Bedarfsgemeinschaft mit Eltern, gegebenenfalls deren Partner sowie den Geschwistern. Eine Anrechnung von überschüssigem, den Bedarf des Kindes oder jungen Erwachsenen übersteigenden Einkommen ist demnach unzulässig. Eine Ausnahme bildet hier das Kindergeld, das das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt (s. hierzu Punkt 2.).

Dessen ungeachtet ist die fehlerhafte Anrechnung des Kindereinkommens eine vielerorts anzutreffende rechtswidrige Praxis der SGB II-Träger.

Kinder können in den folgenden Konstellationen aus der SGB II-Bedarfsgemeinschaft herausfallen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welcher Höhe Einkommensanteile bei der hilfebedürftigen „Restfamilie” angerechnet werden darf:

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die von dem getrennt lebenden Elternteil Unterhalt oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten und in Verbindung mit Kindergeld und Wohngeld aus dem SGB II-Leistungsbezug fallen,
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Verbindung mit Weisen- oder vergleichbaren Renten, Kindergeld und Wohngeld aus dem Leistungsbezug fallen oder
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die über eigenes Erwerbseinkommen verfügen und damit ihren Bedarf decken können bzw. in Verbindung mit Unterhalt, Weisen- oder vergleichbaren Renten, Kindergeld und Wohngeld aus dem Leistungsbezug fallen.

Allerdings begründen Kinder und junge Erwachsene, die aus der SGB II-Bedarfsgemeinschaft herausgefallen sind, mit ihren Eltern und Geschwistern eine Haushaltsgemeinschaft. Diese besteht, wenn Verwandte und Verschwägerte mit Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben (§ 9 Abs. 5 SGB II). Bei verwandten und verschwägerten Personen, die zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wird vermutet, dass diese sich gegenseitig unterstützen, soweit dies von ihnen erwartet werden kann (§ 9 Abs. 5 SGB II). Eine solche Unterhaltsleistung wird jedoch erst erwartet, wenn das bereinigte Nettoeinkommen (abzüglich Erwerbstätigenfreibeträge und sonstiger Absetzbeträge) die zweifache Regelleistung von derzeit 351 EUR zuzüglich des Prokopfanteils der Kosten für Unterkunft und Heizung übersteigt (§ 1 Abs. 2 ALG II-Vo).
2. Die besondere Rolle des Kindergeld im SGB II: nicht benötigtes Kindergeld wird dem Kindergeldberechtigten angerechnet

§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Kindergeld im SGB II als Einkommen angerechnet wird. Diese leistungsmindernde Berücksichtigung des Kindergeldes wird durchaus kontrovers diskutiert (vgl. hierzu z.B. Frau Prof. Dr. Anne Lenze in einem Gutachten für das Bundesverfassungsgericht zum hessischen Vorlagebeschluss zur Überprüfung der Familienregelleistung – das Gutachten: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... inder.aspx, der Vorlagebeschluss: http://web1.justiz.hessen.de/migration/ ... 6-07...pdf).

Abweichend zum Einkommenssteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz bestimmen § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II, dass Kindergeld nicht dem kindergeldberechtigten Elternteil sondern dem Kind zuzurechnen ist. Das gilt jedoch nur, wenn das Kind es zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt. Das bedeutet im Umkehrschluss: Nicht zur Deckung des Bedarfs benötigtes Kindergeld wird wiederum zu Einkommen des Kindergeldberechtigten.

Diese „Zwitteranrechnung” gibt es nur beim Kindergeld. Bei anderen Einkünften wie Unterhalt, UVG, Renten, Erwerbseinkommen oder Wohngeld ist das nicht möglich, da hier die Adressaten und Anspruchsinhaber die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind.
3.Die Versicherungspauschale: wird gerne vergessen

Die ALG II-Verordnung (ALG II-Vo) bestimmt, dass von jeder Art von Einkommen Volljähriger eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR in Abzug zu bringen ist. Sie bestimmt zudem, dass diese auch vom Einkommen Minderjähriger in Abzug zu bringen ist, sofern diese nicht mit Volljährigen in der Bedarfsgemeinschaft leben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 2. Teilsatz ALG II-Vo). Diesen Abzug der Versicherungspauschale vom Einkommen Minderjähriger hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen bestätigt (BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; BSG vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R).

Diese Rechtsvorschrift (bis 31.12.2008 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo alte Fassung; ab 01.01.2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1 2. Teilsatz ALG II-Vo neue Fassung) wurde trotz eindeutiger Rechtslage von den SGB II-Trägern systematisch ignoriert.

Daraus folgt, dass das Einkommen der aus der Bedarfsgemeinschaft heraus gefallenen Kinder um jeweils 30 EUR bereinigt wird. Damit reduziert sich das an den Kindergeldberechtigten zurückfließende Kindergeld um jeweils 30 EUR und erhöht dessen ALG II-Auszahlungsbetrag um jeweils 30 EUR.

Eine besondere Situation besteht, wenn das minderjährige Kind seinen eigenen Bedarf decken kann, das übersteigende Einkommen jedoch zwischen 0 und 30 Euro liegt. Das minderjährige Kind würde durch den Abzug der Versicherungspauschale rechnerisch wieder hilfebedürftig. In diesem Fall hat das BSG am 18.06.2008 entschieden, dass das Kind nicht in die Bedarfsgemeinschaft zurückfällt. (B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 34, mit Verweis auf die Entscheidung vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 28).
4. Vorrangige Inanspruchnahme von Wohngeld

Es laufen derzeit einige ministeriale (vgl. http://www.harald-thome.de/media/files/Dies und das/20081121_GA41_Wohngeld_KiZ.pdf) und behördliche Anstrengungen Kindern, Jugendliche und junge Erwachsenen über den Mechanismus des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auf die vorrangige Leistung Wohngeld zu verweisen. Im Ergebnis bedeutet dies eine Verschiebung der zuvor Sozialgeld beziehenden Kinder von 0 bis14 Jahren in das Wohngeld. Mit Blick auf die Wahlen werden ein Teil der derzeit rund 1,8 Mio. Hatz IV-Kinder über Unterhalt/UVG, Kindergeld und Wohngeld alimentiert. Ein kurzfristiger Erfolg der Bundesregierung, aber nur fürs Auge: Es ist offensichtlich einfacher, die die Kinderarmutsstatistik zu frisieren als die Kinderarmut selbst zu bekämpfen.

Bei dieser Bereinigung der Kinderarmutsstatistik fallen die Kinder mit Unterhalts/UVG, Kindergeld und Wohngeld knapp aus dem Leistungsbezug und der nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird bei den kindergeldberechtigten, ALG-II-beziehenden Eltern angerechnet. Der einzige materielle Vorteil liegt dann bei den 30 Euro Versicherungspauschale, die beim Einkommen der Kinder abzusetzen sind. Dieser Wehrmutstropfen verdient demnach sowohl bei der Sozialberatung als auch der anwaltlichen Praxis die besondere Aufmerksamkeit (s.o.).
5. Keine Einstellung der Leistung bei nicht gezahltem Wohngeld

Häufig werden SGB II-Leistungen für Kinder, meist von alleinerziehenden Eltern, mit dem Hinweis eingestellt, diese hätten Anspruch auf Wohngeld. Solange Wohngeld jedoch noch nicht zur Auszahlung gekommen ist, ist die vorsorgliche Einstellung von SGB II-Leistungen rechtswidrig.

SGB II-Leistungen dienen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie sind zu erbringen, solange es Hilfebedürftigen nicht möglich, ihr Leben mit anderen Mitteln zu bestreiten (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dabei dürfen entsprechend dem sogenannten „Zuflussprinzip” nur die Einnahmen berücksichtigt werden, die im jeweiligen Monat zufließen (§ 2 Abs. 2 S. 1 ALG II-Vo). Nicht bereite Mittel, wie (noch) nicht gezahltes Wohngeld, darf folgerichtig nicht zu einer SGB II-Leistungseinstellung führen.

Immer noch wird durch Mitarbeiter der ALG II-Behörden vorgebracht, Wohngeld und SGB II-Leistungen seien nicht miteinander zu vereinbaren. Demnach müsse zuerst ALG II eingestellt werden, bevor Wohngeld beantragt werden kann. Diese Argumentation wurde schon in der Vergangenheit von den Sozialgerichten verworfen. Seit dem Januar 2009 wurde die parallele Beantragung von Wohngeld neben dem ALG II-Bezug durch den Gesetzgeber ermöglicht. Das „Erste Wohngeldänderungsgesetz” sieht eine entsprechende Übergangsregelung vor (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a WoGG). SGB II-Leistungen müssen also solange gezahlt werden, bis Wohngeld rückwirkend bewilligt und mit dem gezahlten ALG II verrechnet wird.


Vielmehr ist zunächst jeweils der Bedarf der Eltern sowie der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermitteln. Können die Kinder ihren Bedarf mit eigenen Einkünften decken, wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höheüberschüssiges Einkommen bei Eltern und Geschwistern angerechnet wird (meistens zu finden in den ALL2-Bescheiden unter der Rubrik „sonstiges Einkommen” oder „Kindergeld Einkommen”) oder inwieweit nicht benötigtes und an den Kindergeldberechtigten zurückgeflossenes Kindergeld um die die Versicherungspauschale bereinigt wurde (zu finden beim Einkommen der Eltern unter den Stichworten „Einkommensüberhang” oder „sonstiges Einkommen”).

Ansprüche durchsetzen

Bei Bescheiden, bei denen die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollten mit Hinweis auf die unzulässige Anrechnung von Einkommen oder gegen die Höhe des angerechneten Kindergeldes Widerspruch eingelegt werden.
Bei Änderungen von Verhältnissen, die nach Erlass eines Verwaltungsaktes in einem Bewilligungsabschnitt eingetreten sind, ist die Änderung zu Gunsten des Betroffen durch die Behörde von Amtswegen durchzuführen (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X). Der Anspruch auf Änderung besteht rückwirkend vier Jahre (§§ 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X). Hier kann die Änderung mit Nachdruck in Form eines Antrages durchgesetzt werden.
Bei Bescheiden, bei denen die Widerspruchsfristen abgelaufen sind, sind bei falscher Rechtsanwendung zum Nachteil der Betroffenen der Bescheid aufzuheben und die rechtswidrig vorenthaltenen Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend nachzuzahlen (§ 44 Abs. 1 und 2 SGB X).

8. Rückwirkende Korrekturen

Die SGB II-Träger haben vielerorts, teilsweise über Jahre, nicht benötigtes Einkommen von Kindern auf Eltern und Geschwister angerechnet und/oder vom Einkommen Minderjähriger außerhalb der SGB II-Bedarfsgemeinschaft nicht die Versicherungspauschale von 30 EUR abgesetzt. Zudem wurden auch das an das kindergeldberechtigte Elternteil zurückgeflossene Kindergeld häufig nicht um die Versicherungspauschale bereinigt.

Hier sollten Betroffene und ihre BeraterInnen Überprüfungsanträge nach § 44 Abs. 1 SGB X stellen. Mit solchen Anträgen kann man einen Bescheid angreifen, der bereits bestandskräftig, bei dem die Rechtsmittelfrist also abgelaufen ist. Wenn Sozialleistungsträger entweder das Recht falsch angewendet haben oder sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind und zustehende Leistungen nicht erbracht haben, sind die rechtswidrigen Bescheide aufzuheben und zu korrigieren. In diesem Fall sind zu Unrecht vorenthaltene Leistungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren rückwirkend nachzuzahlen. Diese Frist läuft mit Beginn des Jahres, in dem der Verwaltungsakt/ Bescheid zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 SGB X). Bei bis 31.12.2009 gestellten Überprüfungsanträgen sind demnach rechtswidrige Bescheide bis Januar 2005 rückwirkend zu korrigieren.

Bei Nachzahlungen sollte stets darauf geachtet werden, dass die zu Unrecht vorenthaltenen Beträge nach § 44 Abs. 1 SGB I mit 4 % zu verzinsen sind.
9. Überprüfungsantrag ist zulässig

Es ist davon auszugehen, dass die SGB II-Träger bei vermehrten Überprüfungsanträgen die „Sonderrechtsnorm” für Erwerbslose des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beanspruchen. Diese Regelung schränkt die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X im SGB II deutlich ein. Hier wird geregelt, dass § 44 Abs. 1 SGB X nur für Zeiten nach einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung oder ab Beginn einer ständigen Rechtsprechung anzuwenden ist. Die oben angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes könnte von den ALG II-Behörden als Beginn einer ständigen Rechtsprechung gedeutet werden. Dem ist jedoch nicht zu folgen: Das BSG hat im Rahmen der Entscheidungen bestehendes Recht lediglich bestätigt nicht umgedeutet oder korrigiert. Ein möglicher Ausschluss rückwirkender Korrekturen und Erstattungen über den Weg des Überprüfungsantrages nach § 44 Abs. 1 SGB X ist somit ausgeschlossen
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Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?

Ungelesener Beitrag von k@lle » Mo 14. Mai 2012, 06:51

@ Fatbob

Bitte gib als die "Quelle"deiner Antwort mit an...so kann man weiter lesen bzw.sollte man den Text als "vorlage"
brauchen braucht man ggf.den Urheber

denke du hast das hier gefunden....

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... chaft.aspx
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

(DalaiLama )

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Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?

Ungelesener Beitrag von Hamburger Deern » Mo 14. Mai 2012, 11:13

prima danke :Bussi:
aber ich bin ehrlich, ich versteh nur noch Bahnhof :schuechtern:
Fällt mein Sohn automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft raus wenn er Ausbildungsvergütung bekommt oder nicht?
Also wirklich schlauer bin ich nicht, was villeicht auch daran liegt das mir lange, komplexe Texte gewisse Schwierigkeiten bereiten :schuechtern:
Das Leben verlangs von uns oft, dass wir Dinge wegstecken, für die wir gar keine Taschen haben.

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