Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
- Hamburger Deern
- Beiträge: 584
- Registriert: Di 13. Mär 2012, 22:48
- Wohnort: Hamburg
- Hat sich bedankt: 444 Mal
- Danksagung erhalten: 724 Mal
Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
wer weiss das zufällig?
Wenn mein Sohn in die Ausbildung geht
(die er heute endlich zugesagt bekommen hat , wir warten nun nur noch auf den Vertrag)
wie viel % werden da angerechnet?
Er hatte nen Nebenjob neben der Schule und da hat er 200€ Verdint und 80 wurden vom JC angerechnet
Wenn mein Sohn in die Ausbildung geht
(die er heute endlich zugesagt bekommen hat , wir warten nun nur noch auf den Vertrag)
wie viel % werden da angerechnet?
Er hatte nen Nebenjob neben der Schule und da hat er 200€ Verdint und 80 wurden vom JC angerechnet
Das Leben verlangs von uns oft, dass wir Dinge wegstecken, für die wir gar keine Taschen haben.
- Fatbob
- Beiträge: 915
- Registriert: Sa 28. Mai 2011, 11:14
- Hat sich bedankt: 226 Mal
- Danksagung erhalten: 963 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
Wohnt er bei dir (Bedarfsgemeintschaft ? )
Auf jeden Fall gehören Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten können, nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern nur noch zur Haushaltsgemeinschaft.
Die können auch Wohngeld beziehen, auch wenn sie bei ihren Alg-2-beziehenden Eltern wohnen. Mit Wohngeld, Kindergeld und Einkommen müsste es wohl möglich sein, mit 400,- im Monat klarzukommen, zumal der errechnete Bedarf ja nur 80 % eines Erwachsenen beträgt.
Das Kindergeld wird dem Kind nur in dem Umfange zugeschrieben, als es vom Kind für den 'Bedarf' benötigt wird. Der Rest wird dem Empfänger (meistens Mutter) als Einkommen zugeschrieben. Insofern ist das Einkommen des Kindes immer noch leistungsrelevant, auch wenn es nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Kinder die AZUBIS's sind, denen vergeht meist die Lust auf Arbeit usw. Meist ist es so, dass die Kinder nach Abschluss der Ausbildung sofort zu Hause ausziehen, wenn sie fertig sind, um überhaupt etwas vom Geld zu haben.
Auf jeden Fall gehören Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten können, nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern nur noch zur Haushaltsgemeinschaft.
Die können auch Wohngeld beziehen, auch wenn sie bei ihren Alg-2-beziehenden Eltern wohnen. Mit Wohngeld, Kindergeld und Einkommen müsste es wohl möglich sein, mit 400,- im Monat klarzukommen, zumal der errechnete Bedarf ja nur 80 % eines Erwachsenen beträgt.
Das Kindergeld wird dem Kind nur in dem Umfange zugeschrieben, als es vom Kind für den 'Bedarf' benötigt wird. Der Rest wird dem Empfänger (meistens Mutter) als Einkommen zugeschrieben. Insofern ist das Einkommen des Kindes immer noch leistungsrelevant, auch wenn es nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Kinder die AZUBIS's sind, denen vergeht meist die Lust auf Arbeit usw. Meist ist es so, dass die Kinder nach Abschluss der Ausbildung sofort zu Hause ausziehen, wenn sie fertig sind, um überhaupt etwas vom Geld zu haben.
"Sir, wir sind umzingelt! ... Ausgezeichnet jetzt können wir in alle Richtungen angreifen."
Jedes Ding hat zwei Seiten...
Mit Rechtsanwalt drei...
Jedes Ding hat zwei Seiten...
Mit Rechtsanwalt drei...
- Hamburger Deern
- Beiträge: 584
- Registriert: Di 13. Mär 2012, 22:48
- Wohnort: Hamburg
- Hat sich bedankt: 444 Mal
- Danksagung erhalten: 724 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
öh ja er wohnt noch bei mir
er sollte also zur Haushaltsgemeinschaft gehören, oder?
dat is aber auch alles kompliziert
Wir bekommen ja beide Geld vom JC
Und da würden mich einfach mal die % interessieren die da abgezogen bzw. angerechnet werden
Mein Sohn meinte er hätte wo was gelesen, findet es aber nicht wieder, das bei Ausbildungsvergütung anders berechnet wird als beim Nebenjob
hmmmmmmm
er sollte also zur Haushaltsgemeinschaft gehören, oder?
dat is aber auch alles kompliziert
Wir bekommen ja beide Geld vom JC
Und da würden mich einfach mal die % interessieren die da abgezogen bzw. angerechnet werden
Mein Sohn meinte er hätte wo was gelesen, findet es aber nicht wieder, das bei Ausbildungsvergütung anders berechnet wird als beim Nebenjob
hmmmmmmm
Das Leben verlangs von uns oft, dass wir Dinge wegstecken, für die wir gar keine Taschen haben.
- Fatbob
- Beiträge: 915
- Registriert: Sa 28. Mai 2011, 11:14
- Hat sich bedankt: 226 Mal
- Danksagung erhalten: 963 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
Nichts desto Trotz, da er garantiert unter der Grenze liegt, ist er auch nicht unterhaltspflichtig egal wie man es nun dreht und wendet, sein Geld gehört ihn, insofern die BG aufgelöst wird.... und da er eigenes Geld verdient, kann er mit seiner Mutter Untermiete vereinbaren und somit wird aus der BG eine Haushaltsgemeintschaft und er kann nicht mehr reingerechnet werden, sprich auch sein gehalt ist nicht anrechenfähig auf das Hartz 4 seiner Mutter..... Er müßte zwar ein teil der Miete tragen, was er ja auch bei Auszug machen müßte, aber der rest des Geldes ist allein seins.
"Sir, wir sind umzingelt! ... Ausgezeichnet jetzt können wir in alle Richtungen angreifen."
Jedes Ding hat zwei Seiten...
Mit Rechtsanwalt drei...
Jedes Ding hat zwei Seiten...
Mit Rechtsanwalt drei...
- Hamburger Deern
- Beiträge: 584
- Registriert: Di 13. Mär 2012, 22:48
- Wohnort: Hamburg
- Hat sich bedankt: 444 Mal
- Danksagung erhalten: 724 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
? Muss ich dann die BG auflösen? oder wie geht das? dat versteh ich gerade nicht wirklich
Untermiete vereinbaren? öhm geht das denn? ich wohne zur Miete? nen Untermieter muss man doch melden, oder?
Untermiete vereinbaren? öhm geht das denn? ich wohne zur Miete? nen Untermieter muss man doch melden, oder?
Das Leben verlangs von uns oft, dass wir Dinge wegstecken, für die wir gar keine Taschen haben.
- Fatbob
- Beiträge: 915
- Registriert: Sa 28. Mai 2011, 11:14
- Hat sich bedankt: 226 Mal
- Danksagung erhalten: 963 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
Um einen Untermieter aufnehmen zu können, benötigt man dafür zwingend die schr. Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung, ansonsten verstößt man gegen den Mietvertrag und riskiert die Kündigung.
Wenn man mit einem zukünftigen Untermieter dann einen Untermietvertrag schließt, sollter dieser Vertrag keine Pauschalmiete, sondern eine Kaltmiete und Pauschalen jeweils für Heiz- und Nebenkosten beinhalten. Letztere sollten sich anteilig an den lt. Hauptmietvertrag zu zahlenden Kosten orientieren, also:
Heizkostenvorauszahlung lt. Hauptmietvertrag / Wohnfläche lt. Hauptmietvertrag = X
Heizkostenvorauszahlung des Untermieters = (X * Wohnfläche der nur vom Untermieter genutzten und an diesen vermieteten Räume) + (X * Wohnfläche der gemeinsam genutzen Räume / Anzahl der Nutzer)
das Gleiche mit den Nebenkosten.
Diese anteilige Berechnung kann man auch zur Errechnung der Kaltmiete benutzen - muss man aber nicht.
Der Untermietvertrag sollte sinnvollerweise eine Nachzahlungsklausel beinhalten, wonach der Untermieter nach o.g. Formel an ev. Heiz- und Nebenkostennachzahlungen zu beteiligen ist.
Die vom Untermieter an den Hauptmieter gezahlte Kaltmiete mindert die lt. Hauptmietvertrag zu zahlende und wird aufgrund ihrer Zweckbindung davon abgezogen. Gleiches trifft auf die vom Untermieter gezahlten Heiz- und Nebenkosten zu. Hat man als ALG II Empfänger also einen Untermieter, erhält man entsprechend der o.g. Anrechnung weniger Unterkunftskosten, bzw. kann so seine unangemessenen Unterkunftskosten senken.
Untermietvertrag
Zwischen Hauptmieter
(Name, Vorname) _________________________________________________________________
(PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) _____________________________________________________
und Untermieter
(Name, Vorname) _________________________________________________________________
(PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) _____________________________________________________
wird folgender Untermietvertrag geschlossen:
Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter in der Wohnung
__________________________________ _______ ___ ____________________________
Straße Hausnr. PLZ Ort
_____________ (Anzahl) un-/möblierte(s) Zimmer.
Die Mitbenutzung folgender Räume wird vereinbart:
Das Untermietverhältnis beginnt am _____________ und wird auf unbestimmte Zeit/befristet bis zum ____________ geschlossen. Die Kündigung des Untermietverhältnisses ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Kündigung wird im laufenden Monat nur wirksam, wenn sie bis zum 3. des Monats dem Hauptmieter nachweislich zugegangen ist. Ansonsten wird sie erst im Folgemonat wirksam. Die fristlose Kündigung des Vertrages aus 'wichtigem Grund' nach § 543 BGB bleibt davon unberührt. Die fristgerechte oder fristlose Kündigung des Hauptmietvertrages durch den Mieter oder Vermieter ist gleichbedeutend mit der Kündigung des Untermietvertrages. Der Hauptmieter unterrichtet den Untermieter darüber sofort, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Schadensersatzansprüche an den Hauptmieter wegen Kündigung durch den Vermieter sind ausgeschlossen.
Das Einverständnis des Vermieters/Eigentümers zur Untervermietung liegt vor.
Die monatliche Kaltmiete beträgt derzeit EUR ______________
zzgl. einer monatlichen Vorauszahlung für Heizung: EUR ______________
zzgl. einer monatlichen Vorauszahlung für Betriebskosten: EUR ______________
---------------------------
monatliche Gesamtmiete: EUR ______________
Die Gesamtmiete ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in bar
oder durch Überweisung auf das Konto Nr.___________________ BLZ ___________________
bei der BANK _________________________________________________________________
Der Untermieter erbringt zur Sicherung aller Ansprüche des Untervermieters aus diesem Vertrag eine Kaution in Höhe von EUR ______________. Die Zahlung kann gem. BGB in 3 Raten erfolgen. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietvertrages fällig. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Untervermieters bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungs-frist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Kaution.
Der Untermieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses, aufgrund Abnutzung oder Beschädigung, notwendig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Dazu gehören je nach Erfordernis: Malern/Tapezieren der Wände und Decken, Streichen der Fenster- und Türrahmen sowie der Heizkörper (Nichtzutreffendes streichen).
Der Hauptmieter ist berechtigt, die überlassenen Räume nach vorheriger Absprache mit dem Untermieter zu besichtigen. Der Untermieter erkennt mit seiner Unterschrift die Hausordnung, welche in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil des Mietvertrages ist, als verbindlich an und haftet für Schäden, die er oder Personen, denen er Zutritt gewährt, am Eigentum des Vermieters oder des Hauptmieters bzw. an der Mietsache verursachen.
Der Untermieter bestätigt den Empfang folgender Schlüssel.
Haustür ____ Wohnung ____ Zimmer ____ Briefkasten ____ Keller ____
Bei Ende der Mietzeit sind die gemieteten Räume mit sämtlichen Schlüsseln (auch vom Untermieter angefertigte Nach-/Ersatzschlüssel) vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.
Außerdem wird vereinbart, dass
______________________ _________________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift des Hauptmieters Unterschrift des Untermieters
Wenn man mit einem zukünftigen Untermieter dann einen Untermietvertrag schließt, sollter dieser Vertrag keine Pauschalmiete, sondern eine Kaltmiete und Pauschalen jeweils für Heiz- und Nebenkosten beinhalten. Letztere sollten sich anteilig an den lt. Hauptmietvertrag zu zahlenden Kosten orientieren, also:
Heizkostenvorauszahlung lt. Hauptmietvertrag / Wohnfläche lt. Hauptmietvertrag = X
Heizkostenvorauszahlung des Untermieters = (X * Wohnfläche der nur vom Untermieter genutzten und an diesen vermieteten Räume) + (X * Wohnfläche der gemeinsam genutzen Räume / Anzahl der Nutzer)
das Gleiche mit den Nebenkosten.
Diese anteilige Berechnung kann man auch zur Errechnung der Kaltmiete benutzen - muss man aber nicht.
Der Untermietvertrag sollte sinnvollerweise eine Nachzahlungsklausel beinhalten, wonach der Untermieter nach o.g. Formel an ev. Heiz- und Nebenkostennachzahlungen zu beteiligen ist.
Die vom Untermieter an den Hauptmieter gezahlte Kaltmiete mindert die lt. Hauptmietvertrag zu zahlende und wird aufgrund ihrer Zweckbindung davon abgezogen. Gleiches trifft auf die vom Untermieter gezahlten Heiz- und Nebenkosten zu. Hat man als ALG II Empfänger also einen Untermieter, erhält man entsprechend der o.g. Anrechnung weniger Unterkunftskosten, bzw. kann so seine unangemessenen Unterkunftskosten senken.
Untermietvertrag
Zwischen Hauptmieter
(Name, Vorname) _________________________________________________________________
(PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) _____________________________________________________
und Untermieter
(Name, Vorname) _________________________________________________________________
(PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) _____________________________________________________
wird folgender Untermietvertrag geschlossen:
Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter in der Wohnung
__________________________________ _______ ___ ____________________________
Straße Hausnr. PLZ Ort
_____________ (Anzahl) un-/möblierte(s) Zimmer.
Die Mitbenutzung folgender Räume wird vereinbart:
Das Untermietverhältnis beginnt am _____________ und wird auf unbestimmte Zeit/befristet bis zum ____________ geschlossen. Die Kündigung des Untermietverhältnisses ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Kündigung wird im laufenden Monat nur wirksam, wenn sie bis zum 3. des Monats dem Hauptmieter nachweislich zugegangen ist. Ansonsten wird sie erst im Folgemonat wirksam. Die fristlose Kündigung des Vertrages aus 'wichtigem Grund' nach § 543 BGB bleibt davon unberührt. Die fristgerechte oder fristlose Kündigung des Hauptmietvertrages durch den Mieter oder Vermieter ist gleichbedeutend mit der Kündigung des Untermietvertrages. Der Hauptmieter unterrichtet den Untermieter darüber sofort, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Schadensersatzansprüche an den Hauptmieter wegen Kündigung durch den Vermieter sind ausgeschlossen.
Das Einverständnis des Vermieters/Eigentümers zur Untervermietung liegt vor.
Die monatliche Kaltmiete beträgt derzeit EUR ______________
zzgl. einer monatlichen Vorauszahlung für Heizung: EUR ______________
zzgl. einer monatlichen Vorauszahlung für Betriebskosten: EUR ______________
---------------------------
monatliche Gesamtmiete: EUR ______________
Die Gesamtmiete ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in bar
oder durch Überweisung auf das Konto Nr.___________________ BLZ ___________________
bei der BANK _________________________________________________________________
Der Untermieter erbringt zur Sicherung aller Ansprüche des Untervermieters aus diesem Vertrag eine Kaution in Höhe von EUR ______________. Die Zahlung kann gem. BGB in 3 Raten erfolgen. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietvertrages fällig. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Untervermieters bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungs-frist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Kaution.
Der Untermieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses, aufgrund Abnutzung oder Beschädigung, notwendig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Dazu gehören je nach Erfordernis: Malern/Tapezieren der Wände und Decken, Streichen der Fenster- und Türrahmen sowie der Heizkörper (Nichtzutreffendes streichen).
Der Hauptmieter ist berechtigt, die überlassenen Räume nach vorheriger Absprache mit dem Untermieter zu besichtigen. Der Untermieter erkennt mit seiner Unterschrift die Hausordnung, welche in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil des Mietvertrages ist, als verbindlich an und haftet für Schäden, die er oder Personen, denen er Zutritt gewährt, am Eigentum des Vermieters oder des Hauptmieters bzw. an der Mietsache verursachen.
Der Untermieter bestätigt den Empfang folgender Schlüssel.
Haustür ____ Wohnung ____ Zimmer ____ Briefkasten ____ Keller ____
Bei Ende der Mietzeit sind die gemieteten Räume mit sämtlichen Schlüsseln (auch vom Untermieter angefertigte Nach-/Ersatzschlüssel) vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.
Außerdem wird vereinbart, dass
______________________ _________________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift des Hauptmieters Unterschrift des Untermieters
"Sir, wir sind umzingelt! ... Ausgezeichnet jetzt können wir in alle Richtungen angreifen."
Jedes Ding hat zwei Seiten...
Mit Rechtsanwalt drei...
Jedes Ding hat zwei Seiten...
Mit Rechtsanwalt drei...
- aggi61
- Beiträge: 649
- Registriert: So 17. Okt 2010, 12:04
- Wohnort: Mittelfranken
- Hat sich bedankt: 336 Mal
- Danksagung erhalten: 370 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
Im Normalfall schon, ist aber Quatsch wenn es sich um den eigenen Sohn handelt, der seit Jahr und Tag mit in der Wohnung lebt und dort mit eingezogen ist oder sogar dort geboren wurdeUm einen Untermieter aufnehmen zu können, benötigt man dafür zwingend die schr. Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung, ansonsten verstößt man gegen den Mietvertrag und riskiert die Kündigung.
Den musst du dort beim Vermieter nicht als Untermieter extra anmelden!
Es würde vermutlich auch schon eine kurze Bestätigung reichen, dass der Sohn ab xxx Datum xxx Euro Miete + xxx Nebenkosten zahlt. Unterschrift drunter - in doppelter Ausfertigung - basta
LG Gabi
Gabi
Geduld ist, nur langsam wahnsinnig zu werden!
Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem
Geduld ist, nur langsam wahnsinnig zu werden!
Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem
- Blacky
- Administrator
- Beiträge: 2580
- Registriert: Mi 30. Dez 2009, 20:41
- Wohnort: Lippe
- Hat sich bedankt: 1340 Mal
- Danksagung erhalten: 807 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
Nee, die wollen einen Mietvertrag für die Aktern haben.
Ist sowieso alles Mumpitz was die in dieser Hinsicht alles so verzapfen.
Um die neue Berechnung zu kapieren mußte dann nochmal 6 Semester Behördendeutsch studieren.
Alles gute für den Filius
Ist sowieso alles Mumpitz was die in dieser Hinsicht alles so verzapfen.
Um die neue Berechnung zu kapieren mußte dann nochmal 6 Semester Behördendeutsch studieren.
Alles gute für den Filius
- Hamburger Deern
- Beiträge: 584
- Registriert: Di 13. Mär 2012, 22:48
- Wohnort: Hamburg
- Hat sich bedankt: 444 Mal
- Danksagung erhalten: 724 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
supi danke euch
aber nun versteh ich gar nichts mehr
wenn ich nen Untermieter hätte müsste ich das doch wiederum als "Einkommen" versteuern? oder wie oder wat?
Ich glaube da ist es besser es so zu lassen wie es jetzt ist, zumal ich gerade nicht mehr durchsteige
aber nun versteh ich gar nichts mehr
wenn ich nen Untermieter hätte müsste ich das doch wiederum als "Einkommen" versteuern? oder wie oder wat?
Ich glaube da ist es besser es so zu lassen wie es jetzt ist, zumal ich gerade nicht mehr durchsteige
Das Leben verlangs von uns oft, dass wir Dinge wegstecken, für die wir gar keine Taschen haben.
- Blacky
- Administrator
- Beiträge: 2580
- Registriert: Mi 30. Dez 2009, 20:41
- Wohnort: Lippe
- Hat sich bedankt: 1340 Mal
- Danksagung erhalten: 807 Mal
Re: Anrechnung von Ausbildungsvergütung?
Nein, du brauchst das nicht zu versteuern.
Nimm den Sohn aus der Bedarfsgemeinschaft raus, so habt ihr beide mehr Geld in der Tasche.
Dein Filius zahlt dann von seinem Einkommen Geld für die Unterkunft etc.
Das wird dir abgezogen, ergo machst du keinen "Gewinn".
Es bleibt am Ende aber mehr für euch übrig.
Nimm den Sohn aus der Bedarfsgemeinschaft raus, so habt ihr beide mehr Geld in der Tasche.
Dein Filius zahlt dann von seinem Einkommen Geld für die Unterkunft etc.
Das wird dir abgezogen, ergo machst du keinen "Gewinn".
Es bleibt am Ende aber mehr für euch übrig.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste