Schwerbehindertenausweis

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Amethyst
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Schwerbehindertenausweis

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mi 23. Jun 2010, 12:06

Hallo!

Nachfolgend eine Zusammenfassung zum Thema Schwerbehindertenausweis. Für die rechtliche Richtigkeit übernehme ich keine Gewähr.

Grundlegendes zum Schwerbehindertenausweis und zu den dafür gewährten Nachteilsausgleichen

Teil 1 Beantragung des Ausweises

Das Schwerbehindertenrecht der Bundesrepublik Deutschland dient dazu, den Artikel 3 des Grundgesetzes, letzter Satz

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“

umzusetzen.
So haben Menschen, die behindert sind bzw. deren gesetzliche Vertreter (bei Kindern) das Recht, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, durch den ihnen bestimmte Nachteilsausgleiche gewährt werden. Art und Umfang der Nachteilsausgleiche ergeben sich aus der Höhe des Grades der Schädigung (GdS) sowie aus den zuerkannten Merkzeichen.

Wann gilt ein Mensch nach dem Sozialrecht als behindert? Das ist in § 2 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches SGB IX definiert.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html

§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist...


Die Rechtsgrundlage für die Einstufung in Schwerbehindertenangelegenheiten ist die „Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes“, kurz als „Versorgungsmedizin-Verordnung“ bezeichnet.

http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html

Die in § 2 genannte Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ bildet die Grundlage für die Einstufung.

Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ lösen die bis zum 31.12.08 gültigen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ ab.

Die „Anhaltspunkte...“ waren zwar kein Gesetz, aber wie untergesetzliche Normen anzuwenden, um eine gerechte Beurteilung zu ermöglichen. Es wurde aber sehr oft in erheblichem Gegensatz dazu entschieden, der GdB wurde zu niedrig angesetzt, wurden nicht alle Beeinträchtigungen berücksichtigt oder Merkzeichen mit Begründungen nicht zuerkannt, die den Richtlinien widersprechen.
Deshalb wurden die „Anhaltspunkte...“ zum 01.01.08 verrechtlicht, überarbeitet und schließlich wurde zum 01.01.09 die "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" herausgegeben.

http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/co ... ds_tze.pdf

Zur Entstehung und zur Rechtsnatur dieser Richtlinien bitte die Einleitung lesen, S. 6-9 (die Seitenzahlen beziehen sich auf die Zahl in dem quadratischen Kästchen in der Kopfzeile, die nicht mit der Zahl daneben übereinstimmen).

Wichtig zu wissen ist insbesondere auf S. 8:


Die Zielsetzung der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ gleicht denen der Anhaltspunkte: Sie dienen den versorgungsärztlichen Gutachtern nun als verbindliche Norm für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Bewertung der verschiedensten Auswirkungen von Gesundheitsstörungen unter besonderer Berücksichtigung einer sachgerechten Relation untereinander.


Das bedeutet, dass nicht einfach willkürlich entschieden werden kann, wie es leider auch jetzt noch immer noch oft geschieht.

Ab S. 15 der Datei geht es um die Einstufung selber. Parallel dazu werde ich das gleiche jeweils als html-Link zum Direktanklicken angeben. PDF hat den Vorteil, dass man eine Suchfunktion hat.

Tipps zum Umgang mit Pdf-Dateien:

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 196#936196

Versorgungsmedizinische Grundsätze html-Format:

http://www.versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/

Die Richtlinien sind in vier Teile aufgegliedert.

Teil A Allgemeine Grundsätze

pdf: S. 19-29
html: http://www.versorgungsmedizinische-grun ... AETZE.html

Teil B GdS-Tabelle

pdf: S. 30-117
html: http://www.versorgungsmedizinische-grun ... belle.html

Teil C Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht (für den
Schwerbehindertenausweis nicht relevant, aber z.B. bei Begutachtung für das SGB
VII Gesetzliche Unfallversicherung)

pdf: S. 118-132
html: http://www.versorgungsmedizinische-grun ... HTUNG.html

Teil D Merkzeichen

pdf: S. 132-136
html: http://www.versorgungsmedizinische-grun ... ICHEN.html

Die Merkzeichen H und Bl sind in Teil A enthalten.


In der Regel hat man ja mehrere Beeinträchtigungen, für die es einen GdS gibt. Dazu sollte man wissen, dass die zuerkannten Einzelwerte nicht addiert werden.

In der PDF-Datei auf S. 21 Punkt Gesamt-GdS

html: http://www.versorgungsmedizinische-grun ... #GesamtGdS

Zur Antragsstellung:

Dazu muss man ein Formular ausfüllen, das man bei der zuständigen Behörde bekommt, aber auch im Internet herunterladen kann. Die Zuständigkeit in den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich. Um herauszufinden, wer zuständig ist und wo man die Formulare bekommt, lässt sich via Google

http://www.google.de

in der Regel schnell herausfinden.

Dazu ins Suchfeld entsprechende Begriffe eingeben, z.B. „Schwerbehindertenausweis“ + Wohnort oder Landkreis oder Bundesland „Schwerbehindertenausweis Formular herunterladen“ + Wohnort oder Landkreis oder Bundesland.

Man kann das zuständige Versorgungsamt und die Formular-Downloads auch hier suchen:

http://www.versorgungsaemter.de/Versorg ... _index.htm

Teilweise kann man den Antrag auch online stellen, ich halte es aber für sinnvoller, es schriftlich zu machen, ein Begleitschreiben und sämtliche Berichte, die man vorliegen hat, in Kopie mitzuschicken, ggf. auch Infomaterial über die Behinderung.

Ein Begleitschreiben könnte z.B. so aussehen:

Briefkopf

Sehr geehrte.....,

entsprechend des beigefügten Formulars beantrage ich die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Ich habe folgende Behinderung/en:
.....
.....
.....,

bestehend seit....

Bitte prüfen Sie meinen Antrag gemäß der Richtlinien in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Die mir vorliegenden ärztlichen Berichte habe ich als Kopien beigefügt, weitere Informationen erhalten Sie von den im Antragsformular genannten Ärzten.

Ich beantrage die Anerkennung der Behinderung rückwirkend ab....., um die steuerlichen Nachteilsausgleiche geltend machen zu können.

Zur Verdeutlichung der Schwere meiner Behinderung/en erlaube ich mir, im Anhang Informationsmaterial darüber beizulegen.

Mit freundlichen Grüßen

..................


Letzteres ist sinnvoll, wenn es sich um Krankheiten handelt, deren Auswirkungen nicht allgemein bekannt sind oder die nicht in der GdS-Tabelle aufgeführt sind (z.B. Neuroborreliose wie in meinem Fall). Dann würde ich noch mit reinschreiben:

"...... (Name der Krankheit) ist in der GdS-Tabelle nicht enthalten. Bitte prüfen Sie die Einstufung entsprechend des in Teil B Punkt 1 "Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle", Satz b genannten Grundsatzes in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen."


Mit dem Verweis auf die Gutachterrichtlinien zeigt man dem Amt von vornherein, dass man nicht ganz ahnungslos ist, sie einen also nicht erst mal mit der Minimalvariante oder gar kompletter Ablehnung abspeisen können (was allerdings nicht garantiert, dass sie es nicht trotzdem tun).

Die Behinderung wird automatisch ab dem Datum der Antragsstellung anerkannt, wenn man nicht ausdrücklich eine rückwirkende Anerkennung beantragt, die möglich ist.

Niemand bekommt seine Behinderung erst an dem Tag, an dem er oder sein gesetzlicher Vertreter (bei Kindern) einen Schwerbehindertenausweis beantragt. Selbst wenn die Behinderung durch einen Unfall plötzlich eintritt, wird wohl niemand noch am gleichen Tag einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Oft ist es auch so, dass man gar nicht wusste, dass man einen Schwerbehindertenausweis beantragen kann, obwohl die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Wird die Behinderung rückwirkend anerkannt, kann man die steuerlichen Nachteilsausgleiche nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für den anerkannten Zeitraum geltend machen, indem man die Änderung der betreffenden Steuerbescheide beim Finanzamt beantragt. Näheres dazu im 2. Teil "Nachteilsausgleiche" weiter unten.

Die rechtliche Rechtsgrundlage zur rückwirkenden Änderung der Steuerbescheide ist die Abgabenordnung

http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/index.html

Auch das ist ein bundesweit geltendes Gesetz.

Hier als PDF-Dokument

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... gesamt.pdf

Zutreffend ist:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html

§ 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, 2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt....


Theoretisch ginge auch
§ 173

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
2Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen....


Die Tatsache des Anspruchs auf die Freibeträge sind Euch erst nachträglich mit Anerkennung der Behinderung durch den Bescheid des Versorgungsamtes (und ab GdB 50 zusätzlich des Ausweises) bekannt geworden und Euch trifft kein Verschulden daran, dass Ärzte viele Behinderungen erst sehr spät diagnostizieren, obwohl sie angeboren sind und auch nicht, dass Versorgungsämter oft viele Monate brauchen, bis sie Euren Antrag bearbeitet haben.

Interessant für Euch ist ebenso, dass die Rückzahlung verzinst wird:

http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__233a.html

http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__238.html

http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__239.html

Man hat nach Erhalt des Bescheides 2 Jahre Zeit, die Änderung der Steuerbescheide zu beantragen, das ist die sogenannte Ablaufhemmung nach § 171 der Abgabenordnung.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__171.html

Sollte man nicht mit der Einstufung (Höhe des GdS, Merkzeichen, Gültigkeit) einverstanden sein, muss man das nicht hinnehmen, sondern kann sich dagegen wehren, indem man so genannte Rechtsmittel einlegt (in der Reihenfolge Widerspruch, Klage, Berufung, Revision).

Nähere Informationen dazu hier:

viewtopic.php?f=3&t=614

Auch wichtig zu wissen ist, dass man ein Recht auf Akteneinsicht hat.

viewtopic.php?f=3&t=600 Punkt 2

Oftmals dauert die Bearbeitung des Antrags ewig lange, bekommt man Auskunft, es würde ein Jahr dauern oder noch länger, weil das Amt soviel Arbeit hätte, Urlaubszeit sei..... Das ist aber nicht zulässig!
Rechtlich zulässig für die Bearbeitung eines Erstantrags sind 6 Monate Bearbeitungsdauer, beim Widerspruch sind es 3 Monate. Dann kann man Untätigkeitsklage einlegen.

viewtopic.php?f=40&t=451&p=4584#p4584

Teil 2: Nachteilsausgleiche

http://www.google.de/search?hl=&q=Nacht ... 1&ie=UTF-8

Nur Dateien im PDF-Format dazu:

http://www.google.de/search?as_q=Nachte ... afe=images

Die diversen Infos sind zwar von einzelnen Bundesländern herausgegeben, aber das Schwerbehindertenrecht ist ein Bundesrecht und damit in allen Bundesländern gültig.

Zu den steuerlichen Nachteilsausgleichen:

Je nach GdB bzw. Vorliegen der Merkzeichen H oder Bl gibt es Freibeträge, die man bei der Einkommenssteuer geltend machen kann und die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Rechtsgrundlage ist § 33b des Einkommenssteuergesetzes

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html

Einzelheiten, welchen Freibetrag es wann gibt, bitte dort nachlesen.

Die Steuerfreibeträge sind immer Jahresbeträge, auch wenn die Voraussetzungen nur einen Teil des Jahres vorgelegen haben. Tritt im Laufe des Jahres eine Änderung ein (Höherstufung oder Herabstufung), gilt der höhere Steuerfreibetrag fürs ganze Jahr.

1. Für H oder Bl gibt es 3700 Euro Steuerfreibetrag jährlich. Rechtsgrundlage ist ebenfalls das
Einkommenssteuergesetz § 33 b.

Den Freibetrag kann man in die Lohnsteuerkarte desjenigen eintragen lassen, der die bessere Steuerklasse hat oder wenn beide die 4 haben, bei dem, der mehr verdient. Das kann man bis zum November des jeweiligen Jahres machen lassen, der wird dann anteilig auf die Monate umgelegt (beim ganzen Jahr dann eben 1/12 pro Monat, wenn man es später macht, ist der monatliche Anteil entsprechend höher), der jeweilige Betrag wird dann schon bei der monatlichen Gehaltsberechnung berücksichtigt und ihr habt ein höheres Nettoeinkommen. Ansonsten kann man ihn in der Lohnsteuerklärung geltend machen.

2. Es gibt für das Merkzeichen H einen Pflegepauschbetrag von 924 Euro (siehe Absatz 6 des eben genannten §). Seit 2009 gibt es eine Neuregelung. Statt des Pauschbetrages können ersatzweise 20% der Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegeperson bei den haushaltsnahen Dienstleistungen geltend gemacht werden.

3. Fahrtkosten für sämtliche Fahrten mit oder wegen des Behinderten (auch Einkaufen, zur Apotheke, in den Urlaub.....): entweder bis 3000 km mit je 30 Cent = 900 Euro pauschal oder bis zu 15.000 km = 4500 Euro mit Nachweis (meist wird ein zeitnah geführtes Fahrtenbuch verlangt, es könnte sich lohnen, sich die Mühe zu machen, eins zu führen.

Dazu ein ABER: die Fahrtkosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen

http://www.google.de/search?hl=de&sa=X& ... 22&spell=1

und eine gewisse Belastung gilt als zumutbar, eben die zumutbare Belastung

http://www.google.de/search?hl=de&q=%22 ... uche&meta=

Rechtsgrundlage: §§ 33 und 33a des Einkommenssteuergesetzes

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html

Welchen Betrag man als zumutbare Belastung selber tragen muss errechnet sich nach dem Familieneinkommen und der Zahl der Familienmitglieder.

Das kann man z.B. hier ausrechnen lassen:

http://www.steuer.niedersachsen.de/Serv ... areBel.htm

Das ist zwar eine Seite aus Niedersachsen, aber beide zugrunde liegenden Gesetze,das Einkommenssteuergesetz und die Abgabenordnung sind ebenfalls Bundesgesetze und somit bundesweit gültig.

Wichtig: der Pflegepauschbetrag zählt zwar auch zu den außergewöhnlichen Belastungen, aber er wird immer gewährt, auch wenn man insgesamt unter der zumutbaren Belastung liegen sollte. Wenn man darunter liegt, wird bei den außergewöhnlichen Belastungen leider nur der Pflegepauschbetrag berücksichtigt. Liegt man darüber, kann der übersteigende Betrag abgesetzt werden.

Hierzu ist wichtig: zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen noch viele weitere Dinge: Praxisgebühr, Zuzahlungen zu ärztlich verordneten Medikamenten (manchmal werden auch Kosten für privat gekaufte Medikamente anerkannt, wenn der Arzt die Notwendigkeit bestätigt, er sie aber nicht verordnen darf, bei mir wurden sie nach Vorlage von Privatrezepten anerkannt), Zuzahlungen zu Krankengymnastik, Fangopackung und was der Arzt halt noch so an physikalischen Therapien verschreibt, Kosten für Zahnersatz, Zuzahlungen zu Rehabilitations- und Krankenhausaufenthalten, Kosten für Brillen und Kontaktlinsen....... halt alles, was Gesundheit bzw. Krankheit an Kosten für die gesamte Familie anfällt. Ich garantiere nicht für Vollständigkeit, es kann sein, dass ich was nicht aufgezählt habe, aber dann trifft es bei uns nicht zu. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch Heimkosten.

Noch eine kompakte Übersicht über die Nachteilsausgleiche:

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche:

http://www.betanet.de/download/tab3-gdb ... ausgl4.pdf

Merkzeichen-abhängige Nachteilsausgleiche:

http://www.betanet.de/download/tab1-merkzeichen-pdf.pdf


Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass man sich bei der Krankenkasse als chronisch krank anerkennen lassen kann. Dann muss die gesamte Familie jährlich nur 1 % an Zuzahlungen leisten.

Rechtsgrundlage ist das SGB V, § 62.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html

http://www.g-ba.de/downloads/34-215-47/ ... ba-PM3.pdf

Die sogenannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft Gesetzes eingesetzte und am 13.Januar 2004 konstituierte Gemeinsame Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.

- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 nach den Maßstäben § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.

- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 (wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.


Vorstehendes im Anhang noch mal als PDF-Datei zum Download.

Liebe Grüße

Annette
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Grundlegendes zu Schwerbehindertenausweis_2014.pdf
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Zuletzt geändert von Amethyst am So 25. Mai 2014, 16:34, insgesamt 14-mal geändert.
Grund: Rechtlage korrigiert
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)

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Re: Grundlegendes zum Schwerbehindertenausweis

Ungelesener Beitrag von Blacky » Mi 23. Jun 2010, 12:19

WoW

Da warste aber mal wieder sehr fleißig :ic_up:

Danke für die viele Arbeit Annette, ich gebe dir mal einen Bild aus. :applaus: :applaus:
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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Re: Grundlegendes zum Schwerbehindertenausweis

Ungelesener Beitrag von Amethyst » So 11. Jul 2010, 17:09

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

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Erstantrag - GdB

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Fr 24. Sep 2010, 18:10

ich habe noch eine PDF-Datei - von der LVR - gefunden,(ist schon in der Linkliste)
in der verständliche Randbemerkungen zum auszufüllenden Antrag gemacht werden
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Behinderung und Ausweis.pdf
(2.44 MiB) 290-mal heruntergeladen
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Re: Schwerbehindertenausweis

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mo 9. Jan 2012, 07:43

Beispiele für Begleitschreiben, der so genannte "Jammerlappen":

viewtopic.php?p=24664#p24664

Musterbriefe, z.b. pauschaler Widerspruch mit Antrag auf Akteneinsicht:

viewtopic.php?f=3&t=613
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)

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