Rechtsmittel im Sozialrecht
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Rechtsmittel im Sozialrecht
Hallo!
Ich habe mal zusammengefasst, was man tun kann, wenn man mit Bescheiden von Behörden oder der Krankenkasse nicht einverstanden ist, welche rechtlichen Möglichkeiten man hat, gegen Ablehnungsbescheide vorzugehen sowie die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Es ist für die verschieden Bereiche des Sozialrechts gültig, ob es nun um den Schwerbehindertenausweis, eine Rehabilitationsmaßnahme oder um Erwerbsminderungsrente geht.
Für die Richtigkeit der §§ übernehme ich keine Gewähr, ich habe zwar sorgfältig recherchiert, bin aber keine Rechtsanwältin, sondern interessierter Laie, weil ich mich in eigener Sache mit Teilen des Sozialrechts beschäftigen musste und noch muss. Dies ist auch keine Rechtsauskunft, die dürfte ich auch gar nicht geben, sondern lediglich eine Information.
Was man tun kann, wenn ein Antrag abgelehnt wurde:
(ist allgemeingültig für alle sozialrechtlichen Dinge)
Sollte der Antrag abgelehnt werden, nicht einfach hinnehmen, sondern Widerspruch einlegen! Man kann das zunächst pauschal tun, Akteneinsicht beantragen und die Begründung nachreichen.
Akteneinsicht ist ratsam, weil die Leistungsträger ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html §§ 12 und 18-29) oft nicht alle ärztlichen Unterlagen anfordert, was in der Regel zum Nachteil des Antragstellers ist, ich habe es selber mehrfach erlebt. Dann weiß man auch, was in den ärztlichen Berichten drinsteht, die man nicht selber eingereicht hat und kannst konkret darauf eingehen.
Die Leistungsträger müssen nicht an allen angegebene Stellen Unterlagen anfordern, aber das darf nicht zum zum Nachteil des Antragstellers sein.
Sozialgesetzbuch SGB X § 20
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Pauschaler Musterwiderspruch:
Sehr geehrte......
gegen Ihren Bescheid vom.... lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach. Um meinen Widerspruch begründen zu können, beantrage ich gemäß SGB X, § 25 Akteneinsicht. Bitte senden Sie mir Kopien der Unterlagen zu, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
.........
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheides, deswegen immer die Briefumschläge aufheben, wegen des Datums des Poststempels.
Fehlt im Bescheid die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung (also die Information, dass man Widerspruch einlegen kann), beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__64.html
Sollte man ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht einhalten können, kann man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__67.html
In dem Zusammenhang ist auch § 41 Absatz 3 SGB X Absatz 2 interessant:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__41.html
Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet konkret, dass der alte Bescheid solange gilt, bis der Bescheid über den Widerspruch erlassen wird. Nützlich ist das z.B. wenn man beim Schwerbehindertenausweis heruntergestuft wurde und dagegen Widerspruch einlegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html
Für die Entscheidung des Widerspruchs gibt es drei Möglichkeiten:
1. Ablehnungsbescheid: das bedeutet, dass der Widerspruch abgewiesen wird, der Widerspruch also keinen Erfolg hatte.
2.Teilabhilfebescheid: dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, z.B. der GdB wurde erhöht, aber das beantragte Merkzeichen wurde wieder abgelehnt
3. Abhilfebescheid: dem Widerspruch wurde im vollem Umfang stattgegeben, so war es z.B. bei mir mit einer zunächst abgelehnten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__85.html
§ 85
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erlässt den Widerspruchsbescheid
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,...
Die nächsthöhere Behörde sind die in den einzelnen Bundesländern existierenden zentralen Widerspruchsstellen die Landesversorgungsämter.
Was man tun kann, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird:
Dann kann man vor dem Sozialgericht klagen. Hierfür gelten die selben Regeln wie beim Widerspruch, betrifft Klagefrist, dass man zunächst pauschal klagen kann, Recht auf Akteneinsicht.
Sozialgerichtsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__87.html
Die Klage muss man beim für den Wohnsitz zuständigen Sozialgericht einlegen.
http://www.kanzlei-werling.de/Renten-Li ... ex.html#An
Eine Klage beim Sozialgericht ist kostenfrei.
§ 183 http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html
Lediglich ein eigener Anwalt (der nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen ist) muss selber bezahlt werden, so man keine Rechtsschutzversicherung hat. Ggf. hat man Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Antrag auf Prozesskostenhilfe + Hinweisblatt mit Informationen dazu
Gewinnt man, bekommt man die Kosten zurückerstattet.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__193.html
Im Verfahren kann man auch ein eigenes Gutachten einbringen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__109.html
Das Verfahren vor dem Sozialgericht:
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixc ... 2.c.734.de
Wird auch die Klage abgewiesen, kann man in Berufung gehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/B ... G001500314
Der Vollständigkeit halber:
Nach der Berufung kommt die Revision beim Bundessozialgericht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/B ... G001600314
Was auch wichtig zu wissen ist: Die Leistungsträger dürfen sich für die Bearbeitung nicht endlos Zeit lassen. Beim Erstantrag sind 6 Monate Bearbeitungsfrist zulässig, beim Widerspruch 3, dann kann man Untätigkeitsklage einlegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Man sollte das vorher ankündigen und eine Frist setzen.
Briefkopf, Aktenzeichen
Sehr geehrte.....
am .... beantragte ich ..... Bis jetzt haben ich keinen Bescheid erhalten.
Sollte dieser nicht bis zum ...... bei mir eingehen, werde ich von meinem Recht Gebrauch machen, gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes Untätigkeitsklage einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
......
Begriff Verwaltungsakt (dazu gehören Rentenbescheide, Bescheide über eine Schwerbehinderung...)
Ergänzend dazu:
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 55#1188855
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 44#1211744
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 58#1532158
Liebe Grüße
Annette
Ich habe mal zusammengefasst, was man tun kann, wenn man mit Bescheiden von Behörden oder der Krankenkasse nicht einverstanden ist, welche rechtlichen Möglichkeiten man hat, gegen Ablehnungsbescheide vorzugehen sowie die jeweiligen Rechtsgrundlagen. Es ist für die verschieden Bereiche des Sozialrechts gültig, ob es nun um den Schwerbehindertenausweis, eine Rehabilitationsmaßnahme oder um Erwerbsminderungsrente geht.
Für die Richtigkeit der §§ übernehme ich keine Gewähr, ich habe zwar sorgfältig recherchiert, bin aber keine Rechtsanwältin, sondern interessierter Laie, weil ich mich in eigener Sache mit Teilen des Sozialrechts beschäftigen musste und noch muss. Dies ist auch keine Rechtsauskunft, die dürfte ich auch gar nicht geben, sondern lediglich eine Information.
Was man tun kann, wenn ein Antrag abgelehnt wurde:
(ist allgemeingültig für alle sozialrechtlichen Dinge)
Sollte der Antrag abgelehnt werden, nicht einfach hinnehmen, sondern Widerspruch einlegen! Man kann das zunächst pauschal tun, Akteneinsicht beantragen und die Begründung nachreichen.
Akteneinsicht ist ratsam, weil die Leistungsträger ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html §§ 12 und 18-29) oft nicht alle ärztlichen Unterlagen anfordert, was in der Regel zum Nachteil des Antragstellers ist, ich habe es selber mehrfach erlebt. Dann weiß man auch, was in den ärztlichen Berichten drinsteht, die man nicht selber eingereicht hat und kannst konkret darauf eingehen.
Die Leistungsträger müssen nicht an allen angegebene Stellen Unterlagen anfordern, aber das darf nicht zum zum Nachteil des Antragstellers sein.
Sozialgesetzbuch SGB X § 20
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Pauschaler Musterwiderspruch:
Sehr geehrte......
gegen Ihren Bescheid vom.... lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach. Um meinen Widerspruch begründen zu können, beantrage ich gemäß SGB X, § 25 Akteneinsicht. Bitte senden Sie mir Kopien der Unterlagen zu, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
.........
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheides, deswegen immer die Briefumschläge aufheben, wegen des Datums des Poststempels.
Fehlt im Bescheid die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung (also die Information, dass man Widerspruch einlegen kann), beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__64.html
Sollte man ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht einhalten können, kann man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__67.html
In dem Zusammenhang ist auch § 41 Absatz 3 SGB X Absatz 2 interessant:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__41.html
Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet konkret, dass der alte Bescheid solange gilt, bis der Bescheid über den Widerspruch erlassen wird. Nützlich ist das z.B. wenn man beim Schwerbehindertenausweis heruntergestuft wurde und dagegen Widerspruch einlegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html
Für die Entscheidung des Widerspruchs gibt es drei Möglichkeiten:
1. Ablehnungsbescheid: das bedeutet, dass der Widerspruch abgewiesen wird, der Widerspruch also keinen Erfolg hatte.
2.Teilabhilfebescheid: dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, z.B. der GdB wurde erhöht, aber das beantragte Merkzeichen wurde wieder abgelehnt
3. Abhilfebescheid: dem Widerspruch wurde im vollem Umfang stattgegeben, so war es z.B. bei mir mit einer zunächst abgelehnten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__85.html
§ 85
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erlässt den Widerspruchsbescheid
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,...
Die nächsthöhere Behörde sind die in den einzelnen Bundesländern existierenden zentralen Widerspruchsstellen die Landesversorgungsämter.
Was man tun kann, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird:
Dann kann man vor dem Sozialgericht klagen. Hierfür gelten die selben Regeln wie beim Widerspruch, betrifft Klagefrist, dass man zunächst pauschal klagen kann, Recht auf Akteneinsicht.
Sozialgerichtsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__87.html
Die Klage muss man beim für den Wohnsitz zuständigen Sozialgericht einlegen.
http://www.kanzlei-werling.de/Renten-Li ... ex.html#An
Eine Klage beim Sozialgericht ist kostenfrei.
§ 183 http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html
Lediglich ein eigener Anwalt (der nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen ist) muss selber bezahlt werden, so man keine Rechtsschutzversicherung hat. Ggf. hat man Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Antrag auf Prozesskostenhilfe + Hinweisblatt mit Informationen dazu
Gewinnt man, bekommt man die Kosten zurückerstattet.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__193.html
Im Verfahren kann man auch ein eigenes Gutachten einbringen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__109.html
Das Verfahren vor dem Sozialgericht:
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixc ... 2.c.734.de
Wird auch die Klage abgewiesen, kann man in Berufung gehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/B ... G001500314
Der Vollständigkeit halber:
Nach der Berufung kommt die Revision beim Bundessozialgericht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/B ... G001600314
Was auch wichtig zu wissen ist: Die Leistungsträger dürfen sich für die Bearbeitung nicht endlos Zeit lassen. Beim Erstantrag sind 6 Monate Bearbeitungsfrist zulässig, beim Widerspruch 3, dann kann man Untätigkeitsklage einlegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Man sollte das vorher ankündigen und eine Frist setzen.
Briefkopf, Aktenzeichen
Sehr geehrte.....
am .... beantragte ich ..... Bis jetzt haben ich keinen Bescheid erhalten.
Sollte dieser nicht bis zum ...... bei mir eingehen, werde ich von meinem Recht Gebrauch machen, gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes Untätigkeitsklage einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
......
Begriff Verwaltungsakt (dazu gehören Rentenbescheide, Bescheide über eine Schwerbehinderung...)
Ergänzend dazu:
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 55#1188855
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 44#1211744
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 58#1532158
Liebe Grüße
Annette
Zuletzt geändert von Amethyst am Sa 15. Dez 2012, 00:37, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
Hallo!
Eine Ergänzung hierzu:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__193.html
Liebe Grüße
Annette
Eine Ergänzung hierzu:
Gewinnt man, bekommt man die Kosten zurückerstattet.Lediglich ein eigener Anwalt (der nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen ist) muss selber bezahlt werden, so man keine Rechtsschutzversicherung hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__193.html
Liebe Grüße
Annette
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
Annette..............Boaaaaaahhhhhhhhhhhhhhhhh, wer schafft das zu lesen.
Ich hoffe unsere Stadtpflanze, kann das zusortieren.
Unsere Informationsvielfalt ist ja wahnsinnig groß aufgrund deines und der anderen Fleißes.
Toll und tausend Dank.
Ich packs nicht alles zu lesen, aber was den Rechtsanwalt betrifft: Es gibt auch noch PKH (Prozesskostenhilfe)
Ich hoffe unsere Stadtpflanze, kann das zusortieren.
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Toll und tausend Dank.
Ich packs nicht alles zu lesen, aber was den Rechtsanwalt betrifft: Es gibt auch noch PKH (Prozesskostenhilfe)
Gruß
Miko
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
kann ich mich dir nur anschliessenMiko hat geschrieben:Annette..............Boaaaaaahhhhhhhhhhhhhhhhh, wer schafft das zu lesen.
Ich hoffe unsere Stadtpflanze, kann das zusortieren.
Unsere Informationsvielfalt ist ja wahnsinnig groß aufgrund deines und der anderen Fleißes.
Toll und tausend Dank.
)
hier mal ein grosses lob an "unsere"stadtpflanze




nur soll sie sich nicht verrückt machen .....langsam.... auch sie sie hat noch ein anderes leben ....wird schon von ihr in die richtige richtung
gebracht werden
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
Hallo Miko!
Liebe Grüße
Annette
Das steht oben im ersten Beitrag mit drin, inklusive Link zum Antrag auf Prozesskostenhilfe + Hinweisblatt mit Informationen dazu.aber was den Rechtsanwalt betrifft: Es gibt auch noch PKH (Prozesskostenhilfe)

Liebe Grüße
Annette
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
Ich bekomme schon lange nicht mehr viel mit.
Es fehlt an der Konzetration
Umso mehr freue ich mich das es immer mehr für die User zu lesen gibt.
Freuen würde ich mich aber immer noch über Wortmeldungen von den "nur lesenden"
Also gebt mal Laut
Es fehlt an der Konzetration

Umso mehr freue ich mich das es immer mehr für die User zu lesen gibt.
Freuen würde ich mich aber immer noch über Wortmeldungen von den "nur lesenden"

Also gebt mal Laut

- k@lle
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
Hallo!
Wenn selbst diejenigen, deren Arbeitsgrundlage die Sozialgesetzbücher und Nebengesetze sind , oft nicht viel Ahnung haben, rechtswidrige Dinge behaupten (ich habe es gerade beim Finanzamt erlebt, das mir eine ganz klar falsche Auskunft gegeben haben hat,ich habe im Einkommensteuergesetz nachgelesen), wie sollen wir als Laien das wissen?
Liebe Grüße
Annette
Ich hab auch lange gebraucht, bis ich das alles gerafft habe, die Zusammenhänge begriffen habe und ich lerne auch jetzt noch immer wieder etwas neues dazu, das braucht einfach Zeit und man muss sich natürlich damit auseinandersetzen. Das ist zugegebenermaßen nicht einfach, oft hat man Konzentrationsprobleme, ist müde und erschöpft, gar nicht in der Lage, das zu erfassen, wir alle haben ja nicht grundlos EM-Rente beantragt. Ich kenne es ja selber, es kostet auch mich auch eine Menge Kraft, mich damit zu beschäftigen, aber es lenkt mich auch ab. Und ich mache das mittlerweile schon fast 9 Jahre, da lernt man eine Menge und bekommt einfach Routine.Und keine Panik auf der Titanic[/quoten
Eben, weil:
Auch ich raffe bei weitem nicht alles......![]()
![]()
![]()
Wenn selbst diejenigen, deren Arbeitsgrundlage die Sozialgesetzbücher und Nebengesetze sind , oft nicht viel Ahnung haben, rechtswidrige Dinge behaupten (ich habe es gerade beim Finanzamt erlebt, das mir eine ganz klar falsche Auskunft gegeben haben hat,ich habe im Einkommensteuergesetz nachgelesen), wie sollen wir als Laien das wissen?
Tu das, dafür ist das Forum ja da.Aber wenn ich mal nicht weiterkomm frag ich einfach in die runde
Liebe Grüße
Annette
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
Hallo!
Wenn selbst diejenigen, deren Arbeitsgrundlage die Sozialgesetzbücher und Nebengesetze sind , oft nicht viel Ahnung haben, rechtswidrige Dinge behaupten (ich habe es gerade beim Finanzamt erlebt, das mir eine ganz klar falsche Auskunft gegeben hat,ich habe im Einkommensteuergesetz nachgelesen), wie sollen wir als Laien das wissen?
Liebe Grüße
Annette
PS: Das da
Ich muss noch üben...
Ich hab auch lange gebraucht, bis ich das alles gerafft habe, die Zusammenhänge begriffen habe und ich lerne auch jetzt noch immer wieder etwas neues dazu, das braucht einfach Zeit und man muss sich natürlich damit auseinandersetzen. Das ist zugegebenermaßen nicht einfach, oft hat man Konzentrationsprobleme, ist müde und erschöpft, gar nicht in der Lage, das zu erfassen, wir alle haben ja nicht grundlos EM-Rente beantragt. Ich kenne es ja selber, es kostet auch mich auch eine Menge Kraft, mich damit zu beschäftigen, aber es lenkt mich auch ab. Und ich mache das mittlerweile schon fast 9 Jahre, da lernt man eine Menge und bekommt einfach Routine.Und keine Panik auf der Titanic[/quoten
Eben, weil:
Auch ich raffe bei weitem nicht alles......![]()
![]()
![]()
Wenn selbst diejenigen, deren Arbeitsgrundlage die Sozialgesetzbücher und Nebengesetze sind , oft nicht viel Ahnung haben, rechtswidrige Dinge behaupten (ich habe es gerade beim Finanzamt erlebt, das mir eine ganz klar falsche Auskunft gegeben hat,ich habe im Einkommensteuergesetz nachgelesen), wie sollen wir als Laien das wissen?
Tu das, dafür ist das Forum ja da.Aber wenn ich mal nicht weiterkomm frag ich einfach in die runde
Liebe Grüße
Annette
PS: Das da
erfolgte, weil ich versehentlich statt auf "Antworten" zu klicken, auf "Ändern" geklickt habe, ich habe es erst nach Absenden gerafft, dass ich inzwischen als Mod freigeschaltet bin, habe mich nur gewundert, wieso da plötzlich K@lle als Autor stand.Dieser Beitrag wurde gelöscht durch Amethyst am Fr 18. Jun 2010, 14:52.

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
Hallo!
Passt hier auch mit rein:
Handlungsanleitung für das Feststellungs- / Widerspruchs- und Klageverfahren
Liebe Grüße
Annette
Passt hier auch mit rein:
Handlungsanleitung für das Feststellungs- / Widerspruchs- und Klageverfahren
Liebe Grüße
Annette
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)
Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)
Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)
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Re: Rechtsmittel im Sozialrecht
Hallo!
Eine Ergänzung:
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, einen rechtskräftigen, eigentlich unanfechtbaren Bescheid zurücknehmen zu lassen und einen neuen korrigierten zu verlangen.
§ 44 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Im Klartext heißt dass, dann man dann Leistungen nachgezahlt bekommt bzw. zuviel gezahltes Geld zurückerhält.
Wir haben das erfolgreich mit der Abteilung wirtschaftliche Jugendhilfe unseres Jugendamtes durch, welche den Kostenbeitrag für die Jugendhilfemaßnahme unseres Sohnes zu unserem Nachteil falsch berechnet hat, weil sie einen per Gesetz abzugsfähigen Betrag nicht berücksichtigt haben, obwohl ihnen von Anfang an ein Beleg darüber vorlag.
Manchmal wird gefragt, ob das Amt einem bereits Zuerkanntes wieder wegnehmen kann, wenn man z.B. in Widerspruch geht oder klagen will.
Das geht nur unter ganz engen Voraussetzungen.
§ 45 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
Wichtig ist vor allem das:
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. ....
Und das in Absatz 2 dürfte wohl in der Regel nicht zutreffen.
Liebe Grüße
Annette
Eine Ergänzung:
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, einen rechtskräftigen, eigentlich unanfechtbaren Bescheid zurücknehmen zu lassen und einen neuen korrigierten zu verlangen.
§ 44 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Im Klartext heißt dass, dann man dann Leistungen nachgezahlt bekommt bzw. zuviel gezahltes Geld zurückerhält.
Wir haben das erfolgreich mit der Abteilung wirtschaftliche Jugendhilfe unseres Jugendamtes durch, welche den Kostenbeitrag für die Jugendhilfemaßnahme unseres Sohnes zu unserem Nachteil falsch berechnet hat, weil sie einen per Gesetz abzugsfähigen Betrag nicht berücksichtigt haben, obwohl ihnen von Anfang an ein Beleg darüber vorlag.
Manchmal wird gefragt, ob das Amt einem bereits Zuerkanntes wieder wegnehmen kann, wenn man z.B. in Widerspruch geht oder klagen will.
Das geht nur unter ganz engen Voraussetzungen.
§ 45 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
Wichtig ist vor allem das:
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. ....
Und das in Absatz 2 dürfte wohl in der Regel nicht zutreffen.
Liebe Grüße
Annette
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)
Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)
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