Musterbriefe

Was will krank-ohne-rente bezwecken, was wollen wir erreichen?
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Amethyst
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Musterbriefe

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mo 14. Jun 2010, 20:49

Hallo!

Ich werde mal Stück für Stück ein paar Musterformulierungen plus Rechtsgrundlagen posten, die man brauchen kann, um gegen Ablehnungen vorzugehen. Ich übernehme für die rechtlichen Grundlagen keine Gewähr, ich habe zwar sorgfältig recherchiert, bin aber keine Rechtsanwältin (also solche dürfte ich hier ohnehin keine Ratschläge geben), sondern interessierter Laie, da ich das Wissen über bestimmte Teile des Sozialrechts in eigener Sache und in der meines autistischen Sohnes langjährig benötigt habe und noch benötige.

Pauschaler Widerspruch (allgemeingültig für alle Sozialgesetzbücher (SGB), die sich mit Sozialleistungen befassen.

_____________________________________________________________________________________________________________________

Name, Adresse

Empfänger (Versorgungsamt, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse etc.),
Adresse

Aktenzeichen

Ort Datum

Sehr geehrte......

gegen Ihren Bescheid vom.... lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach. Um meinen Widerspruch begründen zu können, beantrage ich gemäß SGB X, § 25 Akteneinsicht. Bitte senden Sie mir Kopien der Unterlagen zu, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte. Eventuell dafür anfallende Gebühren werde ich übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

.....

__________________________________________________________________________________________________________________

Den Musterbrief kann man entsprechend des konkreten Falls ggf. etwas abändern, geht es z.B. um eine abgelehnte Pflegestufe, schreibt man halt: "Bitte senden Sie mir eine Kopie des Pflegegutachtens zu."

Akteneinsicht ist ratsam, weil die Behörden oft nicht alle Unterlagen anfordern. Das müssen sie auch nicht, aber es darf nicht zum Nachteil des Antragstellers sein.

Rechtsgrundlagen:

SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.


SGB X § 20 Untersuchungsgrundsatz Für uns wichtig sind Satz 2 und 3.

§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.


Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheides, deswegen immer die Briefumschläge aufheben, wegen des Datums des Poststempels.

Fehlt im Bescheid die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung (also die Information, dass man Widerspruch einlegen kann), beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.

Rechtsgrundlagen:

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

§ 84
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.


§ 66
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.


§ 64
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__64.html

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.


Sollte man ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht einhalten können, kann man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__67.html

§ 67
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.


In dem Zusammenhang ist auch § 41 Absatz 3 SGB X Absatz 2 interessant:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__41.html

§ 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern..

...(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.


Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet konkret, dass der alte Bescheid solange gilt, bis der Bescheid über den Widerspruch erlassen wird. Nützlich ist das z.B. wenn man beim Schwerbehindertenausweis heruntergestuft wurde und dagegen Widerspruch einlegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html

Das deutsche Recht ist ziemlich kompliziert und die Paragraphen versteht man oft nicht beim ersten Mal Lesen, aber wenn man sich etwas reinvertieft, ist es eigentlich gar nicht so schlimm. Wenn in einem § auf einen anderen verwiesen wird, am besten im betreffenden Gesetz den entsprechenden § ebenfalls ansehen.

Wer etwas nicht versteht und eine nähere Erläuterung braucht, einfach bei mir melden, ich versuche es zu erklären, soweit ich es kann. Ich bitte diesbezüglich um Verständnis, dass ich auch nicht alles weiß und auch nicht immer sofort antworten kann, weil ich noch in einigen anderen Selbsthilfe-Foren aktiv bin und nicht ohne Grund berentet bin, sprich chronisch krank und schwerbehindert bin. Ich tue, was ich kann, aber auch ich habe Grenzen.

Liebe Grüße

Annette
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Nachfrage wegen Bescheiderteilung Antrag bzw. -Widerspruch

Ungelesener Beitrag von Amethyst » So 12. Sep 2010, 00:49

Nachfrage wegen Bescheiderteilung Antrag bzw. -Widerspruch


Sehr geehrte...,

Am ... hatte ich .... beantragt. Bitte teilen Sie mir mit, wann ich mit einer Bescheiderteilung rechnen kann ....

Mit freundlichen Grüßen

....


bzw.

Sehr geehrte....

gegen Ihren Bescheid vom... hatte ich am... Widerspruch eingelegt. Bitte teilen Sie mir mit, wann ich mit einer Entscheidung rechnen kann.

Mit freundlichen Grüßen
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Ankündigung von Untätigkeitsklage

Ungelesener Beitrag von Amethyst » So 12. Sep 2010, 00:50

Ankündigung von Untätigkeitsklage

Die Leistungsträger dürfen sich für die Bearbeitung nicht endlos Zeit lassen. Beim Erstantrag sind 6 Monate Bearbeitungsfrist zulässig, beim Widerspruch 3, dann kann man Untätigkeitsklage einlegen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

Man sollte das vorher ankündigen und eine Frist setzen.

Briefkopf, Aktenzeichen

Sehr geehrte.....

am .... beantragte ich ..... Bis jetzt haben ich keinen Bescheid erhalten.
Sollte dieser nicht bis zum ...... bei mir eingehen, werde ich von meinem Recht Gebrauch machen, gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes Untätigkeitsklage einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen


Bzw.

.... gegen Ihren Bescheid vom... hatte ich am..... Widerspruch eingelegt. Bis jetzt wurde der Widerspruch nicht entschieden. Sollte der Bescheid nicht bis zum.... bei mir eingehen, werde ich von meinem Recht Gebrauch machen, gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes Untätigkeitsklage einzulegen....
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Wenn vom Amt nicht alles berücksichtigt wurde

Ungelesener Beitrag von Amethyst » So 12. Sep 2010, 00:58

Wenn vom Amt nicht alles berücksichtigt wurde

Sollte sich nach Akteneinsicht herausstellen, dass das Amt nicht von allen angegebenen Ärzten etc. Berichte angefordert haben, würde ich das in die Widerspruchsbegründung mit reinschreiben.


"Wie ich nach Akteneinsicht festgestellt habe, lagen Ihnen von folgenden Stellen keine Berichte vor, die aber für die Beurteilung relevant sind:
......
......

Dies widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB 10 Satz 2.
Bitte fordern Sie für die Bearbeitung meines Widerspruchs noch Berichte von den genannten Stellen an...."


Der §:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html


§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Zuletzt geändert von Amethyst am Sa 13. Nov 2010, 14:34, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: § ergänzt
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Re: Musterbriefe

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mo 13. Dez 2010, 01:53

Hallo!

Wenn man nicht so ganz sicher ist, ob man klagen will und erst mal Akteneinsicht möchte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner .... angelegenheit erwäge ich eine Klage beim Sozialgericht. Zur Klagebegründung benötige ich die im Widerspruchsverfahren noch angeforderten ärztlichen Befundunterlagen (.....).
Deshalb beantrage ich hiermit gemäß § 25 SGB 10 Akteneinsicht.

Bitte senden Sie mir innerhalb der nächsten zwei Wochen Kopien der genannten Unterlagen gegen Kostenerstattung zu, damit ich die Klagefrist einhalten kann oder teilen Sie mir alternativ einen Termin mit, zu dem ich in Ihrer Behörde Einsicht in die Akte nehmen und Kopien anfertigen lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen


Liebe Grüße

Annnette
Zuletzt geändert von Amethyst am Mo 13. Dez 2010, 02:04, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Fehlendes Wort ergänzt
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Re: Musterbriefe

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mo 13. Dez 2010, 02:01

Hallo!

Das Beispiel bezieht sich auf das Thema Schwerbehindertenausweis.

Wenn sich nach Akteneinsicht (siehe vorstehendes Schreiben) herausstellt, dass ärztliche Befundberichte nicht angefordert wurden, worum man in er Widerspruchsbegründung gebeten hat, könnte man alternativ zur Klage eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X und eine Neueinstufung beantragen. Als Begründung den Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz Absatz 2 und 3 angeben.

viewtopic.php?p=12416#p12416

Ungefähr so:

Sehr geehrte...

in oben genannten Verfahren hatte ich nach Abweisen meines Widerspruchs Akteneinsicht beantragt. Dabei habe ich festgestellt,
dass bei den von mir in der Widerspruchsbegründung genannten Ärzten keine Befundberichte angefordert wurden, obwohl ich darum gebeten hatte.

Es fehlen Berichte von folgenden Stellen, die aber für die Beurteilung relevant sind:
......
......

Dies widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB 10 Satz 2.

Außerdem habe ich mittlerweile Kenntnis davon, dass es verbindliche Richtlinien gibt, nach denen die Einstufung in Schwerbehindertenangelegenheiten erfolgen muss, die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze". Ich bin der Ansicht, dass diese bei der Beurteilung meines Falles nicht ausreichend berücksichtigt wurden, wodurch ich unangemessen benachteiligt bin.

Deshalb beantrage ich hiermit gemäß § 44 SGB X die Rücknahme Ihres Bescheides und eine korrekte Einstufung entsprechend der Richtlinien. Bitte fordern Sie außerdem noch Befundberichte bei den genannten Ärzten an, da diese für die korrekte Einstufung ebenfalls wichtig sind.

Mit freundlichen Grüßen

...



Dann würde ich noch aus den Richtlinien zitieren, was auf Euch zutrifft und entsprechend begründen, warum es zutrifft.

Herauszufinden hier:

viewtopic.php?p=4728#p4728

Liebe Grüße

Annette
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Re: Musterbriefe

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Di 8. Feb 2011, 20:04

Hallo!

Musterbrief mit Begründung wegen abgelehntem Verschlechterungsantrag Schwerbehindertenausweis:

viewtopic.php?p=16091#p16091

Liebe Grüße

Annette
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Re: Musterbriefe

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Do 7. Jul 2011, 20:57

Hallo!

Beschwerde/Widerspruch
Unkorrekte amtsärztliche Begutachtung und daraus folgende Erstellung eines Fehlgutachtens

viewtopic.php?p=24073#p24073

Danke an Miroslav! :Bussi:

Liebe Grüße

Annette
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Re: Musterbriefe

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Fr 15. Jul 2011, 19:23

Pauschales Einlegen von Klage mit Antrag auf Akteneinsicht

Beispiel SBA, entsprechend abändern.

Wie man das zuständige Sozialgericht findet, habe ich hier erklärt:

viewtopic.php?p=4565#p4565 Abschnitt Klage.

Zwei Schreiben:

Ans Gericht:

Sehr geehrte.....,

hiermit erhebe ich Klage gegen den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle ...., Adresse. Die Begründung reiche ich nach, wenn ich Akteneinsicht erhalten habe.

Mit freundlichen Grüßen

....


Und ans Versorgungsamt:

Sehr geehrte.....,

gegen ihren Bescheid vom.... habe ich beim Amtsgericht ..., Adresse, Klage erhoben. Um meine Klage begründen zu können, beantrage ich hiermit Akteneinsicht. Bitte teilen Sie mir mit, wann und wo ich Akteneinsicht nehmen und Kopien anfertigen lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

....


Legt man gegen die DRV Klage ein, entsprechend den zuständigen Versicherungsträger einsetzen, entweder DRV Bund oder einen Regionalträger.

Versicherungsträger der DRV

Liebe Grüße

Annette
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Re: Musterbriefe

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mi 20. Jul 2011, 00:58

Beispiele für Begleitschreiben zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis sowie für Widerspruchsbegründungen

Forenintern auch gerne als "Jammerlappen" bezeichnet :icon_e_wink:, bitte entsprechend der persönlichen Gegebenheiten anpassen. Das Vorgehen und die Argumente lassen sich für alle Verfahrensschritte nutzen, Antrag, Verschlechterungsantrag, Widerspruch, Klage...

Wichtig zu wissen:

Rechtsmittel im Sozialrecht

viewtopic.php?f=3&t=614

Und auch das

Einsichtsrecht in Patientenunterlagen und Akteneinsicht im Sozialrecht

viewtopic.php?f=3&t=600

sollte man wissen und einfordern.

Bitte zum SBA-Antrag auch hier lesen

viewtopic.php?f=3&t=635

um einschätzen zu können, welche Einstufung ungefähr zu erwarten ist, denn nur kann man überprüfen, ob gerecht beurteilt und richtig eingestuft wurde. Genau das passiert eben oft nicht, ich verweise dazu noch einmal hierauf:

viewtopic.php?p=6426#p6426 Das blau geschriebene.

So, jetzt die Beispiele:

viewtopic.php?p=24663#p24663

Liebe Grüße

Annette
Dateianhänge
Erlaeuterung SBA-Antrag_K.pdf
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Neufeststellungsantrag SBA_A.pdf
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WiderspruchSBA_M.pdf
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Musterwiderspruch_P.pdf
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