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Nahtlosigkeit-Paragraf 125

Verfasst: So 19. Dez 2010, 10:13
von stadtpflanze
die angehängte Datei der Afa ist Stand: 03.2008
und ist natürlich viel zu viel zum Lesen und Bürokratendeutsch. :lesen:

Aber ich habe einen der ersten Beiträge gefunden - wie sollte es anders sein von : Doppeloma :applaus:
Nahtlosigkeit- Paragraf 125

§ 125 kommt (hauptsächlich) NUR dann zum Tragen, wenn eine Aussteuerung aus dem Krankengeld erfolgt ist, dieser § steht generell nicht im Bescheid, wird aber in deiner "AfA-Akte" im PC hinterlegt.
Es ist also (eher im Hintergrund) die gesetzliche Basis dafür, dass man(trotz weiterer AU) überhaupt einen Anspruch auf ALGI geltend machen kannst, im Bescheid steht üblicherweise der "normale" ALG § 117, eine wirkliche Erklärung gibt es dafür ansonsten nicht.
Für die Höhe der Leistung macht es keinen Unterschied, solange deine Erwerbsfähigkeit nicht vom Amtsarzt (der AfA) auf 3-unter 6 Stunden festgestellt wird.


auch noch wichtig, weil immer wieder danach gefragt wird:
Dass die Zahlung wegen "Nahtlosigkeit" bis zur endgültigen Entscheidung über einen EM-Rentenantrag erfolgt, gehört leider ins "Märchenreich", es wird NIEMALS länger ALGI deswegen gezahlt, als für die persönliche Anspruchs-Dauer (also genau so lange, wie es in deinem aktuellen ALG-Bescheid steht und KEINEN Tag länger!)!!!