Der ganze Thread zu diesem Thema ab
hier
Der § 66 SGB I beinhaltet die "berühmte Mitwirkungspflicht" und die Folgen wenn man diese verweigert.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0106600
Hier dürfte besonders der Punkt (2) gemeint sein, bei der Auflage in @Irons Bescheid.
Gerne "unterschlagen" wird wohl der § 65 SGB I, denn DER zeigt die Grenzen der Mitwirkungspflicht auf, ich pack den hier mal dazu, auch wenn eine geforderte Psychotherapie (vermutlich) KEIN anerkannter Grund sein dürfte, die Mitwirkung zu verweigern.


http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0106500