Nahtlosigkeit - Paragaf 125
Quelle: Durchführungsanweisungen vom Arbeitsamt.
Stand: Aktualisierung 08/2005
(1) Die Regelung des § 125 wird auch als „Nahtlosigkeitsregelung“ bezeichnet. Sie soll verhindern, dass ein Arbeitsloser in Auswirkung des gegliederten Sozialleistungssystems wegen einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung weder Arbeitslosengeld noch Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält. Solange der Rentenversicherungsträger (RVTr) eine Erwerbsminderung nicht festgestellt hat, fingiert das Gesetz deshalb gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen. Die Nahtlosigkeitsregelung endet mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen RVTr.
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Re: Begriffe und Paragrafen
Der letzte Link "Verschl. Arbeitsmarkt" funxt nicht, liebe Stadtpflanze.
Kannst du mal bitte korrigieren?!!!
DANKÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖ

Kannst du mal bitte korrigieren?!!!
DANKÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖ



Gruß
Miko
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verschlossener Arbeitsmarkt
Quelle: frag-einen -anwalt antwort von Kerstin Götten 28.5.2008
Sollte bei Ihnen eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen und Sie nicht voll erwerbsgemindert sein, würden Sie grundsätzlich die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen bekommen.
Auch in diesen Fällen kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Bei Arbeitslosigkeit und wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat oder ihm kein solcher angeboten werden kann, gilt der Arbeitsmarkt für eine entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen.
Da solche Arbeitsplätze selten konkret benannt werden können, wird oft auch bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung die Rente für eine Volle Erwerbsminderung ausgesprochen.
Sie sollten die „Verschlossenheit“ des Arbeitsmarktes in Ihrem Berufungsverfahren zur Sprache bringen.
Die Arbeitslosigkeit bzw. der verschlossene Arbeitsmarkt wird jedoch grundsätzlich von dem drv Bund selbständig geprüft.
Die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Hierbei wird das Gutachten eine entscheidende Rolle spielen.
Quelle: frag-einen -anwalt antwort von Kerstin Götten 28.5.2008
Sollte bei Ihnen eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen und Sie nicht voll erwerbsgemindert sein, würden Sie grundsätzlich die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen bekommen.
Auch in diesen Fällen kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Bei Arbeitslosigkeit und wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat oder ihm kein solcher angeboten werden kann, gilt der Arbeitsmarkt für eine entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen.
Da solche Arbeitsplätze selten konkret benannt werden können, wird oft auch bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung die Rente für eine Volle Erwerbsminderung ausgesprochen.
Sie sollten die „Verschlossenheit“ des Arbeitsmarktes in Ihrem Berufungsverfahren zur Sprache bringen.
Die Arbeitslosigkeit bzw. der verschlossene Arbeitsmarkt wird jedoch grundsätzlich von dem drv Bund selbständig geprüft.
Die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Hierbei wird das Gutachten eine entscheidende Rolle spielen.
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Re: Begriffe und Paragrafen
Rehaantrag gleich Rentenantrag?
Quelle: Ihre Vorsorge vom 8.10.2010
Experten-Antwort
grundsätzlich kann die Krankenkasse Sie schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, einen Antrag auf medizinische Leistungen zu stellen.
Die 4- Jahresfrist für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen gilt nicht, wenn beim Antragsteller zu befürchten ist, dass Erwerbsminderung droht oder in absehbarer Zeit zu befürchten ist.
Der Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Rentenantrag umzudeuten ( § 116 Abs. 2 SGB VI).
Dies ist dann der Fall, wenn für eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitaion keine Erfolgsaussicht besteht.
Durch die Aufforderung zur Antragstellung schränkt die Krankenkasse Ihr Gestaltungsrecht ein. Sollten Sie den Antrag nicht innerhalb der Fristen stellen, kann es zu Sanktionen durch die Krankenkasse kommen.
Quelle: Ihre Vorsorge vom 8.10.2010
Experten-Antwort
grundsätzlich kann die Krankenkasse Sie schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, einen Antrag auf medizinische Leistungen zu stellen.
Die 4- Jahresfrist für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen gilt nicht, wenn beim Antragsteller zu befürchten ist, dass Erwerbsminderung droht oder in absehbarer Zeit zu befürchten ist.
Der Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Rentenantrag umzudeuten ( § 116 Abs. 2 SGB VI).
Dies ist dann der Fall, wenn für eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitaion keine Erfolgsaussicht besteht.
Durch die Aufforderung zur Antragstellung schränkt die Krankenkasse Ihr Gestaltungsrecht ein. Sollten Sie den Antrag nicht innerhalb der Fristen stellen, kann es zu Sanktionen durch die Krankenkasse kommen.
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