Reha Bericht

Möglichkeiten, Unterschiede und Erfahrungen
Peja
Beiträge: 67
Registriert: Mi 10. Feb 2010, 14:25
Hat sich bedankt: 2 Mal
Danksagung erhalten: 26 Mal

Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von Peja » Mo 26. Apr 2010, 20:53

Hallo Ihr Lieben ,
ich bin nun aus der Reha zurück ...und halte meinen Entlassungsbericht in den Händen.. :schimpfen:

Er ist voll mit Fehlern - aber auch Widersprüche - Sätze die ich nie gesagt habe - aber zum Glück werden diese Sätze an anderer Stelle richtig rübergebracht ...so ein Mist hab ich noch nie gelesen ...Brief zur Klinik ist schon geschrieben.

Ich hab an euch eine Frage ...sinn und zweck war - Antrag auf halbe Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit....aber im Reha Bericht steht ....6 Stunden leicht bis mittelschwere Arbeiten ...es folgen viele Einschränkungen ...genau die Sachen die ich bei der Arbeit machen muß (Erzieherin) keine Zwangshaltungen , nicht Bücken usw :confused: im Kindergarten nicht bücken ????
meine Ärzte daheim stehen hinter mir , bin AU aus der Klinik entlassen worden ...hat ein Rentenantrag so überhaupt Sinn ?

ich habe , und es steht auch im Bericht mehrfach gesagt , dass ich die Arbeit nicht mehr durchführen kann , hatte schon nach einer HWS Op freiwillig reduziert - da es nicht anders ging .

bitte um Rat und Tat ..

lg peja

Benutzeravatar
Blacky
Administrator
Beiträge: 2580
Registriert: Mi 30. Dez 2009, 20:41
Wohnort: Lippe
Hat sich bedankt: 1340 Mal
Danksagung erhalten: 807 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von Blacky » Mo 26. Apr 2010, 23:55

Hallo Peja

In deinem Beruf geht es ja nicht mehr weiter.

Aber alles andere mit Einschränkungen darfste noch weiter ausüben.

Die Frage ist nun, was du überhaupt möchtest.
Bzw. was du noch kannst.

Du hast Berufsschutz da vor Bj. 1961.

Versuch es doch einfach, stell den Antrag auf BU-Rente.
Dann schauen wir mal welche Berufe die DRV sich bei dir ausdenkt.

Anwaltliche Beratung und Vertretung wäre sehr förderlich.

Bestimmt kommt noch die eine oder andere Meinung.

Sind alles in allem wenig Infos.

Ich drücke dir die Daumen. :Opi:
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



Bild

Benutzeravatar
k@lle
Administrator
Beiträge: 2599
Registriert: So 10. Jan 2010, 12:16
Hat sich bedankt: 5404 Mal
Danksagung erhalten: 1365 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von k@lle » Di 27. Apr 2010, 09:01

Also zu Thema Berufschutz:
Das gibt es nach meinen Infos so nicht mehr und zwar wurde ca.im Jahr 2000
Die bu-rente abgeschafft und in die so genannte Erwerbsminderungsrente umgewandelt.
Zuvor konnte man alleine mit einem Gdb von 30% Bu-Rente beziehen.
Der erlernte Beruf ist nicht mehr geschützt so das man auf andere berufe verwiesen werden kann.
Nehme mal meinen fall als Beispiel:
Vor 1961 geb.Gdb üb.30% handwerklichen beruf (mit Abschluss)erlernt.
Urteil:
In erlerntem Beruf unter 3 std.arbeitsfähig also Berufsunfähig.
Allerdings leichte Tätigkeiten /arbeiten die nach kurzer Anlernzeit möglich sind auch ohne spezielle Berufsausbildung z.b. Pförtner/Briefsortierer u.ä.mit den entsprechenden Einschränkungen(Erkrankungen/Zwangshaltung/Klima/gewichte/schicht-nachtarbeit/ usw.)möglich.
Hier trennen sich in meinem fall die gutachten von unter 3 std über 3-6std und vollschichtig.

So jetzt hab ich den richtigen link gefunden hier wird alles erklärt (hatte recht)
Ein Auszug: Stichwort Berufsunfähigkeit
Im Unterschied zu älteren Versicherten gilt für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind:
Es gibt keinen Berufsschutz mehr. Bis Ende 2000 hatten qualifizierte Arbeitnehmer, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten, einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Ungelernte Arbeitnehmer hatten diese Möglichkeit nicht.
Jetzt gilt für alle Arbeitnehmer das gleiche Recht: Für die Bewilligung der Rente ist nur noch die verbliebene Leistungsfähigkeit ausschlaggebend - unabhängig vom ausgeübten Beruf. Unter Umständen muss daher ein qualifizierter Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, auch einen weniger qualifizierten Job annehmen.

Der ganze text


http://www.ihre-vorsorge.de/Gesetzliche ... erung.html
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

(DalaiLama )

Peja
Beiträge: 67
Registriert: Mi 10. Feb 2010, 14:25
Hat sich bedankt: 2 Mal
Danksagung erhalten: 26 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von Peja » Di 27. Apr 2010, 09:36

Danke für eure Antworten ,

also was ich will - geht nicht - gesund werden .
Ich hab gern gearbeitet - bin zur Zeit Au - im Kindergarten geht es einfach nicht - obwohl ich die kleinen Mäuse vermisse.
Bezüglich des Berufschutz hab ich andere Info`s ... da ich ja Erzieherin bin - 57 geboren und über 30 Jahre nur in diesem Beruf tätig war ... ist es nicht so leicht mich "an die Pforte " zu setzen ....doch Berufsschutz ... in der Reha lag Lektüre aus , das stand es auch so drin ....voraussetzung ist aber , dass man nur in dem erlernten Beruf tätig war .

Ich möchte schon eine halbe Eu Rente - dann aber auch noch etwas - was in meinem Rahmen möglich ist arbeiten - nur hab ich ja nichts gelernt -- nur spielen :lachen:

lg petra

Peja
Beiträge: 67
Registriert: Mi 10. Feb 2010, 14:25
Hat sich bedankt: 2 Mal
Danksagung erhalten: 26 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von Peja » Di 27. Apr 2010, 09:40

]Gibt es bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente einen Berufsschutz, wie bei den früheren Berufsunfähigkeitsrenten?[/b]Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem beziehungsweise in einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit. Der Berufsschutz bleibt für diesen Personenkreis bestehen. Es wird allerdings nur eine halbe Rente gezahlt und nicht wie bei der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit 2/3.



Dies hab ich bei der Deutschen Rentenversicherung gefunden - Fragen und Antworten ..

Benutzeravatar
Blacky
Administrator
Beiträge: 2580
Registriert: Mi 30. Dez 2009, 20:41
Wohnort: Lippe
Hat sich bedankt: 1340 Mal
Danksagung erhalten: 807 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von Blacky » Di 27. Apr 2010, 10:10

Jupp

Aber die DRV versucht auch hier die bestehenden Gesetze auszutricksen.

Bei mir hat der Richter wohl versucht außergerichtlich die DRV dazu zu bewegen mir die halbe Rente zu gewähren.
Diesen Brief kennen wir aber nicht.

Interessant war allerdings die Antwort der DRV.
Wieder wurde auf Berufe verwiesen die ich noch ausüben könnte.

Allerdings kann ich diese nicht ausüben wegen meinen anerkannten Einschränkungen.

Nur der Bürogehilfe wäre noch möglich, allerdings gibt es den Beruf nicht mehr.

Nun warten wir ab was das Sozialgericht als nächstes in Angriff nimmt.

Das wird alles noch eine Weile dauern. :Opi:
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



Bild

Benutzeravatar
k@lle
Administrator
Beiträge: 2599
Registriert: So 10. Jan 2010, 12:16
Hat sich bedankt: 5404 Mal
Danksagung erhalten: 1365 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von k@lle » Di 27. Apr 2010, 10:48

Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nur dann zu prüfen, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf auf weniger als 6 Stunden attestiert wird, im Übrigen aber eine mindestens 6-stündige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegt.
Kann der bisherige Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Das ist der „knackpunkt“die zumutbare verweisbarkeit eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe

.
Mehrstufenschema des BSG

Einfach mal bei goole eingeben da könnt ihr euch mal urteile im bezug Bu-rente---verweisbarkeit durchlesen


Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten
mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung
sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 SGB VI nF haben Versicherte, die wie der
Kläger vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Definition der Berufsunfähigkeit weicht vom früheren Recht nur
insoweit ab, als nach § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nF berufsunfähig nicht ist, wer - ungeachtet der jeweiligen
Arbeitsmarktlage - eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs 2 SGB VI aF ebenso wie eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit
iS des neuen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF) eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter
herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Kann dieser
nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die
sozial zumutbar ist und fachlich sowie gesundheitlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die
soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Dafür hat die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe der
Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines
Berufs haben, in Gruppen einteilt. Dementsprechend werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den
Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters,
des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des
angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu
zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf
eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden.
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

(DalaiLama )

Benutzeravatar
k@lle
Administrator
Beiträge: 2599
Registriert: So 10. Jan 2010, 12:16
Hat sich bedankt: 5404 Mal
Danksagung erhalten: 1365 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von k@lle » Di 27. Apr 2010, 11:13

Warum denn in die ferne schweifen........

Hier mal ein ganz einfacher link da ist alles recht einfach erklärt

http://de.wikipedia.org/wiki/Vermindert ... %A4higkeit

ein auszug

Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung stellen die neuen Definitionen weitaus höhere Anforderungen an die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bisher erhielt ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der Vollrente), sofern ein Berufsschutz vorlag. Eine Berufsunfähigkeit lag bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte (und auch zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte) Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Heute kann der Antragsteller (mit Ausnahme des § 240 SGB VI, s. o.) auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist – in Abgrenzung zur bisherigen Regelung – irrelevant. Kann z. B. ein leitender Angestellter (Geburtsjahrgang ab 1962) noch als Verpacker für mindestens sechs Stunden täglich arbeiten wäre er in keiner Weise erwerbsgemindert. Im Normalfall muss vom Rentenversicherungsträger keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, es reicht aus wenn dargestellt wird unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich wäre (z. B. leichte Arbeit, im Sitzen, ohne Lärm). Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss nur benannt werden, wenn außergewöhnliche Einschränkungen vorliegen.


§ 240 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

(DalaiLama )

Peja
Beiträge: 67
Registriert: Mi 10. Feb 2010, 14:25
Hat sich bedankt: 2 Mal
Danksagung erhalten: 26 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von Peja » Sa 19. Feb 2011, 17:57

...hallo euch allen , ich war lange nicht hier , kein Pc und sooooooooooooviel Ärger .

der Reha Bericht wurde damals geändert - ich bin derzeit immer noch Au - war bei 2 Gutachter des MDK - der zweite hat mir bescheinigt , das ich nicht mehr in meinem Beruf arbeiten kann - es wurde im OKt . ein Rentenantrag gestellt - ständig wollte die DRV noch mehr Papierkram .
Gestern kam die Ablehnung - keine EU rente - auch keine Bu rente - da ich noch leichte Tätigkeiten über 6 Std. machen kann soll ich am Empfang im Verwaltungsbereich arbeiten ....... :Heiss: ...die warten da ja auch auf mich :witch:

am Mittwoch hab ich einen Termin beim Anwalt - Widerspruch - mal sehen was der machen kann -

bei der DRV liegt auch noch ein Antrag auf berufliche Reha vor - die Krankenkasse hat mich gezwungen :Laber:

lg petra

Benutzeravatar
Doppeloma
Gold-Member
Gold-Member
Beiträge: 8201
Registriert: Fr 22. Jan 2010, 03:05
Wohnort: Insel Rügen
Hat sich bedankt: 5058 Mal
Danksagung erhalten: 6619 Mal

Re: Reha Bericht

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Sa 19. Feb 2011, 18:16

Hallo Peja,

na dann WILLKOMMEN im Club der "Empfangsmitarbeiter" /"Pförtner" :groehl: :cool:
kann soll ich am Empfang im Verwaltungsbereich arbeiten ....... ...die warten da ja auch auf mich
Unsere Ablehnungsbescheide sind voll von dieser Verweisung in den "Verwaltungsbereich" sprich Öffentlichen Dienst, komischerweise sitzen da überall (auch bei der AfA /DRV) IMMER Angestellte von Wachschutz-Unternehmen im Empfangsbereich, haben die scheinbar noch gar nicht mitbekommen :confused: :Gruebeln: :teufel:

Die sind ja auch "gesünder", flexibler, belastbarer, schichtbereit und VOR ALLEM VIEL BILLIGER :schimpfen: :Wut:

Ach, ja und einige "Opfer" des ÖD "tummeln" sich hier bei uns auch schon, weil man (IM Verwaltungsbereich!) sich NICHT mehr in der Lage sieht, diese Leute "leidensgerecht" zu beschäftigen :Verwirrt: :Hilfe:

Liebe Grüße und VIEL Erfolg von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 12 Gäste