ich bitte euch wiedermal nach langer Zeit für einen kranken Betroffenen um Unterstützung.

Leider ist das mit Kuriositäten verbunden und um das so recht verständlich zu machen, bedarf es zwei Punkte.
1. Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte
Vordruck G 100 - Rehabilitationsantrag - medizin. Reha: amulant - (schon vorab angekreuzt im Vordruck)
2. Ärztlicher Dienst - Gesundheitsfragebogen - NEUE Ausrichtung -
Zum Werdegang:
Der kranke Betroffene, 55 Jahre, in ALG II, kein GdB, kein EMR-Antrag, ist seit ca. zwei Jahren AU wegen erheblicher Eingeschränktheit in Gang und Mobilität; Bandscheibengeschichte.
Aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit, aber ärztlich austherapiert, OP nicht notwendig, bekommt der kranke Betroffene REHA-Massnahme aufs Auge gedrückt. Die REHA findet nach Ansage des behandelnden Arztes zwei Querstraßen (so Art Zuteilung) weiter statt, nun ja Schelm, wer Böses ...
Diese REHA-Einrichtung hat dem kranken Betroffenen nun einen DRV-Vordruck in die Hände gedrückt - G 100 - der stramm in der Fragebogenstruktur ausgefüllt werden soll.
Fragen: Weshalb soll das an die DRV gehen? Was hat die Reha mit der DRV zu tun? Ist hier nicht die KK zuständig? Wie sieht es mit den Kosten aus? Gehts dann ab ins SGB XII?
Dann geht es weiter und das JC begutachtet nun explizit nach 6 Monaten wieder. Im Rahmen des ärztl. Gutachens vom
xx.02.2014 wurde eine Nichtleistungsfähigkeit voraussichtl. bis 6 Monate festgestellt. Um die gegenwärtige Leistungsfähigkeit festzustellen, sind die aktuellen Atteste/Gutachten und der Fragebogen an die Arbeitsvermittlerin komplett zurück zusenden, damit ein ärztl. Gutachten veranlasst werden kann.
Die Krux u. a. an der Vorgehensweise ist die Entbindung von der Schweigepflicht, die mit den Mitwirkungspflichten in kombinierter Version mit Sanktion daher kommt.
Sofern Sie jedoch zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung nicht bereit sind, sind hierfür wichtige Gründe (im Sinne des SGB I § 65) gegenüber Ihrer zuständigen Beratungs-und Vermittlungskraft darzulegen.
Anderfalls können Ihnen auf Grund fehlender Mitwirkung die Leistungen unter den Voraussetzung des § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt, bzw. entzogen werden
Fragen: Wie am Besten voran schreiten? Ist es nicht Grundlage des Ärztl. Dienstes, im Gutachten Reha-Massnahmen vorrangig zu bescheinigen? Wäre das nicht schon ab dem vorangegangen Gutachten notwendig gewesen?

So, dann hoffe ich mal, das passt soweit und bevor man in die Grube fällt, noch was zu retten ist. Ich danke für eure Hinweise und Erfahrungen.
Schöne grüne Grüße von kaktusblüte