Re: Die Reha läuft...
Verfasst: Fr 13. Jul 2012, 20:57
Kann eine Hausfrau nicht auch über eine Familienversicherung mit dem Gatten versichert werden?
https://www.krank-ohne-rente.de/
Anlage: Formblatt zum ankreuzen:27.06.12
Ihre stationäre Rehabilitationsmaßnahme bla zu Lasten des Rentenversicherungsträgers
Sehr geehrte Frau Kicki,
um Ihren Anspruch auf Krankengeld prüfen und Sie hierüber umfassend beraten zu können, benötigen wir den Entlassungsbericht der oben genannten Maßnahme. hierfür bitten wir um Ihr Einverständnis.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf der Rückseite dieses Schreibens.
Sofern Sie weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
MfG
Team Gesundheisberatung
Hinweise auf der Rückseite des Schreibens:
Unsere Aufgaben als KV sowie Ihre Rechte und Pflichten als versicherter sind in den Sozialgesetzbüchern (SGB) geregelt. Ihre gesundheit zu erhalten, wieder herzustellen oder zu verbessern, steht für uns dabei im Mittelpunkt. Wir betreuen Sie natürlich auch nach Abschluss Ihrer stationären Maßnahme weiter. Damit wir ggf. auch im Zusammenwirken mit anderen Sozialleistungsträgern Ihre Leistungsansprüche prüfen und Leistungen zügig zur Verfügung stellen können, benötigen wir Blatt 1 des Kurzentlassungsberichts. Die dort enthaltenen Angaben unterliegen selbstverständlich dem Sozialgeheimnis und werden ausschließlich füf die Erfüllung der genannten Aufgaben genutzt.
In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, zur Feststellung Ihrer Leistungsansprüche den MDK zu befragen. Gemäß § 276 SGB V sind wir verpflichtet, den vollständigen Entlassungsbericht zum Zwecke der Begutachtung und Beratung vorzulegen.
Ist aufgrund fehlender Unterlagen eine Ürüfung Ihrer Leisungsansprüche nicht möglich, kann die KK ohne weitere Ermittlungen Leistungen entziehen oder versagen. Die Abgabe der beigefügten einwilligungserklärung liegt damit auch in Ihrem eigenen Interesse.
Anlage ist hier auch wieder das Formblatt Einwilligungserklärung zum Entlassungsbericht, diesmal sind die beiden mit ja oder nein als Auswahl anzukreuzenden Punkte bereits vorab mit ja angekreuzt.12.7.12
Einwilligungserklärung zum Entlassungsbericht
Sehr geehrte Frau Kicki,
die mit unserem Schreiben vom 27.6. angeforderte Einwilligungserklärung haben wir bisher nicht zurückerhalten. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang nochmals auf Ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. Sozialgesetzbuch SGB I hin, die wir Ihnen zur Information als Anlage beifügen.
Wir fordern Sie daher auf, die erneut beigefügte Einwilligungserklärung mit Ihrem Einverständnis und Unterschrift bis zum 19.7. an uns zurückzusenden. Bitte beachten Sie, dass wir bis zur Nachholung der Mitwirkung kein weiteres Krankengeld auszahlen können.
Freundliche Grüße,
Team Gesundheisberatung
Rückseite des Briefes:
§60 Sozialgesetzbuch (SGBI) Angabe von Tatsachen
(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer vorlage zuzustimmen.
§ 63 Sozialgesetzbuch (SGB I)
Wer wegen Krankheit Soziallleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
" 66 Sozialgesetzbuch (SGBI)
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitlosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und ist unter Würdigung aller umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der leistungsträger die leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.