Die Krankengeldfalle
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- k@lle
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Die Krankengeldfalle
Die Krankengeldfalle
Sich vom Arzt rückwirkend krank schreiben zu lassen, führt zu Lücken beim Arbeitsunfähigkeitsnachweis. Dann gibt es kein Krankengeld.
Beitragslänge:
4 min
Datum:
24.04.2017
Guckst du...
https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/kei ... s-100.html
Sich vom Arzt rückwirkend krank schreiben zu lassen, führt zu Lücken beim Arbeitsunfähigkeitsnachweis. Dann gibt es kein Krankengeld.
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4 min
Datum:
24.04.2017
Guckst du...
https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/kei ... s-100.html
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
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Re: Die Krankengeldfalle
Hallo K@lle,
vielen Dank für die Info...
für den Patienten schon " wissen " und eigentlich dafür Sorge tragen - dass diese Problematik für den Versicherten gar nicht erst entsteht..
Der Patient/Patientin ist mal wieder für ALLES bzg den reibungslosen Ablauf total eigenverantwortlich !
Liebe Grüsse
Engelchen 22
vielen Dank für die Info...
Das manche Patienten diese Kenntnis nicht haben - okey - aber Ärzte sollten dieses Dilemma bzgl der " AU-Lücken " und die daraus entstehenden FolgenK@lle hat geschrieben:Sich vom Arzt rückwirkend krank schreiben zu lassen, führt zu Lücken beim Arbeitsunfähigkeitsnachweis. Dann gibt es kein Krankengeld.
für den Patienten schon " wissen " und eigentlich dafür Sorge tragen - dass diese Problematik für den Versicherten gar nicht erst entsteht..
Der Patient/Patientin ist mal wieder für ALLES bzg den reibungslosen Ablauf total eigenverantwortlich !
Liebe Grüsse
Engelchen 22
Krank-ohne-Rente.de - gemeinsam sind wir stark - !!!
Der Gesunde hat viele Wünsche, der Kranke nur einen...
Jeder Mensch braucht einen Engel...
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- k@lle
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Re: Die Krankengeldfalle
wir hatten hier im Forum schon ähnliche Fälle und auch die Diskussion ob rückwirkend möglich wäre.
Der hier gezeigte Fall zeigt eindeutig,dass es auf jedenTag ankommt.!
ich hoffe nur ,dass man diesen Beitrag noch längere Zeit abrufen kann
Der hier gezeigte Fall zeigt eindeutig,dass es auf jedenTag ankommt.!
ich hoffe nur ,dass man diesen Beitrag noch längere Zeit abrufen kann
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- Engelchen22
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Re: Die Krankengeldfalle
Lieber Kalle
Koennten wir ja in Global. Bekanntmachungen anpinnen.
Dann geht s nicht verloren...
Liebe Gruesse
Engelchen 22
... Waere wichtig zur Info betroffener...
Koennten wir ja in Global. Bekanntmachungen anpinnen.
Dann geht s nicht verloren...
Liebe Gruesse
Engelchen 22
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Re: Die Krankengeldfalle
Danke K@lle und Engelchen.
Diese Sendung wird ein Jahr online sein:
(Habe aber die Sendung noch nicht gesehen, werde ich gleich nahcholen)
Diese Sendung wird ein Jahr online sein:
Ich habe es mal in globale Bekanntmachungen verschoben. Kann man ja jederzeit wieder rausnehmen. Aber ich denke auch, dass das ein sehr wichtiges Thema ist.Video verfügbar bis 24.04.2018, 03:55
(Habe aber die Sendung noch nicht gesehen, werde ich gleich nahcholen)
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Nette Grüße von der Stadtpflanze
Aufgeben?? ... ich doch nicht
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Re: Die Krankengeldfalle
Halle,
zur Kenntnisnahme:
In der Vergangenheit haben nicht wenige Versicherte ihren Krankengeldanspruch verloren, weil ihr Arzt eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit erteilt hat. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld ausnahmsweise trotzdem erhalten bleibt, wenn der Arzt mangels Kenntnis der Rechtslage irrtümlich von der zeitgerechten Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit abgesehen hat.
Versicherte, denen in solchen Fällen in der Vergangenheit weiteres Krankengeld versagt wurde, sollten prüfen, ob sie nachträglich Ansprüche geltend machen können.
Nicht nur vielen Versicherten, auch vielen Ärzten war nicht bekannt, dass in der Vergangenheit der Anspruch auf weiteres Krankengeld entfallen konnte, wenn eine Folge-AU-Bescheinigung nicht überlappend, sondern erst nach Ablauf der vorangegangenen AU-Bescheinigung ausgestellt worden ist. Hintergrund: Nach den bis 22. Juli 2015 gültigen Bestimmungen entstand der Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgte.
Lief die ursprüngliche AU-Bescheinigung z.B. bis zum 1. Juni und wurde erst am 2. Juni eine Folge-AU-Bescheinigung ausgestellt, bestand für den 2. Juni kein Krankengeldanspruch. Die ursprüngliche Bescheinigung wirkte nur bis zum 1. Juni, die Folgebescheinigung vom 2. Juni aufgrund der gesetzlichen Regelung erst ab dem Folgetag, also ab dem 3. Juni.
Richtig problematisch wurde es in Fällen, in denen Versicherte zwischenzeitlich aus einem Beschäftigungsverhältnis oder dem Arbeitslosengeld-I-Bezug ausgeschieden sind.
Die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis oder Arbeitslosengeld-I-Bezug ergebende Krankenversicherungspflicht samt Krankengeldanspruch bleibt nämlich über das Ausscheiden hinaus erhalten, solange Krankengeld bezogen wird. Endet der Krankengeldanspruch und wurde noch keine neue Krankenversicherungspflicht z.B. durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung begründet, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch mehr – auch wenn die Lücke nur minimal ist.
In der eingangs geschilderten Fallkonstellation endete der Krankengeldanspruch mit dem 1. Juni. Durch die Folge-AU-Bescheinigung vom 2. Juni mit Wirkung ab 3. Juni konnte kein neuer Krankengeldanspruch mehr entstehen.
Seit dem 23. Juli 2015 sind die gesetzlichen Bestimmungen etwas entschärft. Seither gilt, dass der Krankengeldanspruch schon vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (und nicht erst ab dem Folgetag) besteht. Zudem ist geregelt, dass ein Krankengeldanspruch bis zum Tag der Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestehen bleibt, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Weiter wurde klar gestellt, dass Samstage nicht als Werktage gelten. Es brennt also nichts mehr an, wenn eine Folge-AU-Bescheinigung nicht überlappend, sondern „nur“ nahtlos im Anschluss an die vorangegangene Bescheinigung ausgestellt wird.
Doch nun zu dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2017 (Az. B 3 KR 22/15 R). In dem zugrundeliegenden Verfahren meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten AU-Dauer nicht erneut Arbeitsunfähigkeit attestiert zu werden, weil dies bei einem am Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde (was auch geschah).
Die Krankenkasse verweigerte daraufhin unter Berufung auf die bis zum 22. Juli 2015 gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Erfordernis überlappender AU-Bescheinigungen) die Weitergewährung von Krankengeld. Das Bundessozialgericht hat dagegen den Anspruch auf weiteres Krankengeld bejaht. Eine Krankenkasse müsse unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise Krankengeld gewähren, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruhe.
Aufgrund der AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten und Krankenkassen (GBA), die – anders als das Gesetz – eine rückwirkende AU-Attestierung erlauben, könne regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Arzt weiß, dass ein solches Attest zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führen kann. Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen des GBA mit. Deshalb erscheine es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten.
Versicherte, denen in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen Krankengeld versagt wurde, sollten darüber nachdenken, ihren Krankengeldanspruch unter Berufung auf das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts erneut geltend zu machen. Leistungsansprüche für die Zeit seit Januar 2013 sind noch nicht verjährt.
https://www.steuerzahler-nrw.de/Kranken ... index.html
Gruß
Anja
zur Kenntnisnahme:
In der Vergangenheit haben nicht wenige Versicherte ihren Krankengeldanspruch verloren, weil ihr Arzt eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit erteilt hat. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld ausnahmsweise trotzdem erhalten bleibt, wenn der Arzt mangels Kenntnis der Rechtslage irrtümlich von der zeitgerechten Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit abgesehen hat.
Versicherte, denen in solchen Fällen in der Vergangenheit weiteres Krankengeld versagt wurde, sollten prüfen, ob sie nachträglich Ansprüche geltend machen können.
Nicht nur vielen Versicherten, auch vielen Ärzten war nicht bekannt, dass in der Vergangenheit der Anspruch auf weiteres Krankengeld entfallen konnte, wenn eine Folge-AU-Bescheinigung nicht überlappend, sondern erst nach Ablauf der vorangegangenen AU-Bescheinigung ausgestellt worden ist. Hintergrund: Nach den bis 22. Juli 2015 gültigen Bestimmungen entstand der Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgte.
Lief die ursprüngliche AU-Bescheinigung z.B. bis zum 1. Juni und wurde erst am 2. Juni eine Folge-AU-Bescheinigung ausgestellt, bestand für den 2. Juni kein Krankengeldanspruch. Die ursprüngliche Bescheinigung wirkte nur bis zum 1. Juni, die Folgebescheinigung vom 2. Juni aufgrund der gesetzlichen Regelung erst ab dem Folgetag, also ab dem 3. Juni.
Richtig problematisch wurde es in Fällen, in denen Versicherte zwischenzeitlich aus einem Beschäftigungsverhältnis oder dem Arbeitslosengeld-I-Bezug ausgeschieden sind.
Die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis oder Arbeitslosengeld-I-Bezug ergebende Krankenversicherungspflicht samt Krankengeldanspruch bleibt nämlich über das Ausscheiden hinaus erhalten, solange Krankengeld bezogen wird. Endet der Krankengeldanspruch und wurde noch keine neue Krankenversicherungspflicht z.B. durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung begründet, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch mehr – auch wenn die Lücke nur minimal ist.
In der eingangs geschilderten Fallkonstellation endete der Krankengeldanspruch mit dem 1. Juni. Durch die Folge-AU-Bescheinigung vom 2. Juni mit Wirkung ab 3. Juni konnte kein neuer Krankengeldanspruch mehr entstehen.
Seit dem 23. Juli 2015 sind die gesetzlichen Bestimmungen etwas entschärft. Seither gilt, dass der Krankengeldanspruch schon vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (und nicht erst ab dem Folgetag) besteht. Zudem ist geregelt, dass ein Krankengeldanspruch bis zum Tag der Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestehen bleibt, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Weiter wurde klar gestellt, dass Samstage nicht als Werktage gelten. Es brennt also nichts mehr an, wenn eine Folge-AU-Bescheinigung nicht überlappend, sondern „nur“ nahtlos im Anschluss an die vorangegangene Bescheinigung ausgestellt wird.
Doch nun zu dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2017 (Az. B 3 KR 22/15 R). In dem zugrundeliegenden Verfahren meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten AU-Dauer nicht erneut Arbeitsunfähigkeit attestiert zu werden, weil dies bei einem am Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde (was auch geschah).
Die Krankenkasse verweigerte daraufhin unter Berufung auf die bis zum 22. Juli 2015 gültigen gesetzlichen Bestimmungen (Erfordernis überlappender AU-Bescheinigungen) die Weitergewährung von Krankengeld. Das Bundessozialgericht hat dagegen den Anspruch auf weiteres Krankengeld bejaht. Eine Krankenkasse müsse unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise Krankengeld gewähren, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruhe.
Aufgrund der AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten und Krankenkassen (GBA), die – anders als das Gesetz – eine rückwirkende AU-Attestierung erlauben, könne regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Arzt weiß, dass ein solches Attest zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führen kann. Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen des GBA mit. Deshalb erscheine es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten.
Versicherte, denen in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen Krankengeld versagt wurde, sollten darüber nachdenken, ihren Krankengeldanspruch unter Berufung auf das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts erneut geltend zu machen. Leistungsansprüche für die Zeit seit Januar 2013 sind noch nicht verjährt.
https://www.steuerzahler-nrw.de/Kranken ... index.html
Gruß
Anja
- Antik 63
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- Registriert: Sa 5. Mai 2018, 23:02
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Re: Die Krankengeldfalle
Hallo Muggel,
Aber für dich ist das wichtig falls du eine EM- Rente beantragst,die fragen nämlich danach und bekommen das auch jedes Jahr gemeldet von der KK. Und damit erhälst du deinen Anspruch aufrecht,bei der DRV. Wer nicht Krank ist braucht ja auch keine Rente.
Ich bin schon lange Ausgesteuert und mein ALG 1 läuft jetzt Mitte April aus.Ich bin immer noch AU, obwohl meine Rente abgelehnt wurde.Ich werde das auch noch ein wenig weiter machen mit der AU und erst mal sehen wie es weiter geht bei mir.
Ich habe meine ganzen AU auch nach der Aussteuerung (bis heute) immer brav zur KK gebraucht die (ist bei uns im Ort).Aber keiner mehr bei der AFA abgeben, die haben nur eine damals bekommen wo ich mich melden musste als ich Ausgesteuert wurde.
Aber bitte keine weiteren AU bei der AFA abgeben,egal was der SB dir erzählt.Obwohl bei mir wurde das damals direkt gesagt bei der AFA das ich keine weiteren mehr abgeben dürfte (aber ich wusste das auch).
LG Antik 63
Der KK ist das egal, ob du die AU nach der Aussteuerung da weiter abgibst.Und wenn du noch einen Arbeitsplatz hast(das habe ich jetzt nicht in Erinnerung),dann müsstest du ja auch wieder Arbeiten,weil ohne AU wärst du ja Gesund.
Aber für dich ist das wichtig falls du eine EM- Rente beantragst,die fragen nämlich danach und bekommen das auch jedes Jahr gemeldet von der KK. Und damit erhälst du deinen Anspruch aufrecht,bei der DRV. Wer nicht Krank ist braucht ja auch keine Rente.
Ich bin schon lange Ausgesteuert und mein ALG 1 läuft jetzt Mitte April aus.Ich bin immer noch AU, obwohl meine Rente abgelehnt wurde.Ich werde das auch noch ein wenig weiter machen mit der AU und erst mal sehen wie es weiter geht bei mir.
Ich habe meine ganzen AU auch nach der Aussteuerung (bis heute) immer brav zur KK gebraucht die (ist bei uns im Ort).Aber keiner mehr bei der AFA abgeben, die haben nur eine damals bekommen wo ich mich melden musste als ich Ausgesteuert wurde.
Aber bitte keine weiteren AU bei der AFA abgeben,egal was der SB dir erzählt.Obwohl bei mir wurde das damals direkt gesagt bei der AFA das ich keine weiteren mehr abgeben dürfte (aber ich wusste das auch).
LG Antik 63
Liebe grüße von Antik 63
Meine Berichte sind meine eigenen Erfahrungen und sind keine Rechtsberatung.
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Re: Die Krankengeldfalle
Danke, Antik 63 !
Ich finde das Thema Krankengeld nach der Aussteuerung interessant und hier auch passend. Klar hat die Krankmeldung bei der AfA nichts zu suchen, der Rest deckt sich mit meinem Anruf bei der KK heute:
daß sie weiterhin die AU Bescheinigung wollen (der Arbeitgeber auch), es aber nicht mehr so streng gesehen wird, wenn mal 1-3 Tage fehlen, außerdem halten sie daran fest, daß die Krankmeldung wie dort üblich für längstens 4 Wochen ausgestellt. ist.
Ich finde das Thema Krankengeld nach der Aussteuerung interessant und hier auch passend. Klar hat die Krankmeldung bei der AfA nichts zu suchen, der Rest deckt sich mit meinem Anruf bei der KK heute:
daß sie weiterhin die AU Bescheinigung wollen (der Arbeitgeber auch), es aber nicht mehr so streng gesehen wird, wenn mal 1-3 Tage fehlen, außerdem halten sie daran fest, daß die Krankmeldung wie dort üblich für längstens 4 Wochen ausgestellt. ist.
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Re: Die Krankengeldfalle
Hallo, jetzt weiss ich auch warum ich nach fast 4 Jahren immer noch Eine AU brauche und auch immer darauf geachtet habe die pünklich zu erhalten. Auf jedenfall ist jetzt dieses per Post senden weg dank der App.
Gruss Truck
Gruss Truck
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