Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen
Verfasst: Do 24. Jul 2014, 04:01
Hervorhebung von mir!Seit 1. Januar 2011 erhalten Sozialhilfeempfänger gemäß § 27a Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) iVm der Anlage zu § 28 SGB XII nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt ‑ im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ‑ in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (80 %), wenn sie als erwachsene leistungsberechtigte Person weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis geht der Gesetzgeber dabei jedoch davon aus, dass erwachsenen Personen bei gemeinsamem Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person ‑ gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil ‑ führt, die nicht sein Partner ist.
Quelle: Medieninformation Bundessozialgericht