Einkommenslücke: Ende Alg1 und Beginn EU-Rentenzahlung
Verfasst: Fr 10. Mai 2013, 18:39
Hallo Ihr,
ich hoffe das ich hier an der richtigen Stelle mit meinen Thema bin.
Hier geht es um die Zeit zwischen Bekanntwerden der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit und den Beginn der Rentenzahlung.
D.h. Antrag auf EU-Rente läuft. Man ist ausgesteuert und erhält vom AfA Alg1 nach §145 Nahtlosigkeit.
Dann stellt die DRV die Erwerbsunfähigkeit fest und legt einen Termin für den Beginn der Rentenzahlung fest.
Daraufhin stellt die AfA die Alg1 Zahlung sofort ein.
Wenn der Rentenbeginn aber nun in der Zukunft liegt entsteht hier eine Einkommenslücke. Evlt. kann man bei Bedürftigkeit Alg 2 beantragen. Falls man aber verheiratet ist und er Ehepartner arbeitet ist das meißt nicht möglich.
Genau so bei mir geschehen ! Aber ich will mich nicht damit abfinden, war beim AfA und hab einen Wiederspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt.
Der Aufhebungsbescheid wird u.a.damit begründet, das man den Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Das stimmt zwar, aber während der Zeit als ich Alg1 nach §145 erhalten habe, stand ich den Arbeitsmarkt ja auch nicht zur Verfügung.
Übrigens hat die Dame im AfA das auch nicht verstanden das nicht bis Rentenbeginn Alg1 nach §145 Nahtlosigkeit gezahlt wird.... und ihre Kolleginnen die sie anrief, denen war das auch unverständlich.
Ich hab mal ein bischen recherchiert und bin auf folgende Beiträge gestoßen, in denen sich Partei und Bundestag mit den Thema beschäftigen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/090/1709017.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/095/1709527.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/131/1713113.pdf
LG Dori
ich hoffe das ich hier an der richtigen Stelle mit meinen Thema bin.
Hier geht es um die Zeit zwischen Bekanntwerden der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit und den Beginn der Rentenzahlung.
D.h. Antrag auf EU-Rente läuft. Man ist ausgesteuert und erhält vom AfA Alg1 nach §145 Nahtlosigkeit.
Dann stellt die DRV die Erwerbsunfähigkeit fest und legt einen Termin für den Beginn der Rentenzahlung fest.
Daraufhin stellt die AfA die Alg1 Zahlung sofort ein.
Wenn der Rentenbeginn aber nun in der Zukunft liegt entsteht hier eine Einkommenslücke. Evlt. kann man bei Bedürftigkeit Alg 2 beantragen. Falls man aber verheiratet ist und er Ehepartner arbeitet ist das meißt nicht möglich.
Genau so bei mir geschehen ! Aber ich will mich nicht damit abfinden, war beim AfA und hab einen Wiederspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt.
Der Aufhebungsbescheid wird u.a.damit begründet, das man den Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Das stimmt zwar, aber während der Zeit als ich Alg1 nach §145 erhalten habe, stand ich den Arbeitsmarkt ja auch nicht zur Verfügung.
Übrigens hat die Dame im AfA das auch nicht verstanden das nicht bis Rentenbeginn Alg1 nach §145 Nahtlosigkeit gezahlt wird.... und ihre Kolleginnen die sie anrief, denen war das auch unverständlich.
Ich hab mal ein bischen recherchiert und bin auf folgende Beiträge gestoßen, in denen sich Partei und Bundestag mit den Thema beschäftigen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/090/1709017.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/095/1709527.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/131/1713113.pdf
LG Dori