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Schwarze Rose
Beiträge: 56
Registriert: Mo 4. Jan 2010, 22:05

Nochmal zur Erinnerung

Ungelesener Beitrag von Schwarze Rose » Mo 25. Jan 2010, 10:25

Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist ein Hilfebedürftiger, der unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; unerheblich für den Erwerbsfähigkeits-Status ist, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist – z.B. wegen der Erziehung eines unter dreijährigen Kindes. Als erwerbsfähig ist also bereits derjenige anzusehen, der die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nicht erfüllt.
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (Zeitraum von länger als 6 Monaten) außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bezieher sog. „Arbeitsmarktrenten“ gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI (teilweise erwerbsgeminderte Personen, die auf Grund eines für sie verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten) sind nicht erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1. Nicht erwerbsfähig ist auch, wer als Ausländer keine Arbeitsgenehmigung hat oder erhalten könnte.
Über die Erwerbsfähigkeit entscheidet die AA oder der zugelassene kommunale Träger; wird deren Entscheidung vom kommunalen Träger oder einem anderen Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre (z.B. der Rentenversicherungsträger), nicht geteilt, so entscheidet die Einigungsstelle. Bis zu deren Entscheidung werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiter erbracht.
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sind diejenigen, die die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse betreffen (z.B. Arbeitsentgelt, Dauer sowie Lage und Verteilung der Arbeitszeit). Üblich sind solche Bedingungen, unter denen nicht nur in Einzel- und Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang Arbeitsverhältnisse eingegangen zu werden pflegen. Unerheblich ist, ob Arbeitsplätze dieser Art besetzt oder frei sind. Der für den Erwerbsfähigen in Betracht kommende Arbeitsmarkt erstreckt sich räumlich und fachlich grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet.
Arbeitnehmerkammer Bremen - Autor: Johannes Steffen

Meinerseits kein Kommentar :übel:
Nichts im Leben muss man fürchten. Man muss es nur verstehen. (Marie Curie)
Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt und gebe nur meine Erfahrungen und Wissen weiter.

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