Überarbeitung der AfA-Dienstanweisung zu §125 SGB III

Infos und News.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Bitte keine Beleidigungen, keine Mutmaßungen sondern nur FAKTEN
Fulgora

Überarbeitung der AfA-Dienstanweisung zu §125 SGB III

Ungelesener Beitrag von Fulgora » Fr 29. Apr 2011, 15:43

Die AfA-Dienstanweisung zu §125 SGB III ist in viele Punkten überarbeitet worden:
AfA-Dienstanweisung zu §125

Hier einige wichtige Punkte:

Zuständigkeit im System der Sozialversicherung (125.2)
(2) Bei einer bis zu sechsmonatigen Leistungsminderung ist
grundsätzlich die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung,
nicht der Rentenversicherung, gegeben. Dies gilt auch dann, wenn
diese - ggf. entgegen der ursprünglichen Prognose - über 6 Monate
hinausreicht. Die Zuständigkeit der BA ist grundsätzlich erst nach
Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs gegeben. (§ 50 SGB V).

Arbeitslosigkeit (125.5)
125 fingiert die Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitslose für mehr als
sechs Monate in seiner Leistungsfähigkeit so gemindert ist, dass er
keine marktübliche versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
Arbeitslosigkeit wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben kann.
Arbeitslosigkeit kann auch vorliegen, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht. Mit der Arbeitslosmeldung
dokumentiert der Arbeitslose, dass er das Direktionsrecht des
Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Bestätigungen des Arbeitgebers
sind nicht zu verlangen
.


Divergenz (125.24)
(3) Weicht der Arzt der AA in seinem Gutachten von den
Feststellungen des RVTrs., die erst binnen ca. 6 Monate vorher
getroffen worden sind oder die Anhaltspunkte dafür ergeben haben,
dass sie auf einem unvollständigen Befund beruhten oder angesichts
der zwischenzeitigen Entwicklung des Leistungsbildes als überholt
anzusehen sind, ab, ......
.......Bis zur Ausräumung der Divergenz ist die Leistung zu bewilligen bzw.
weiter zugewähren.



vorübergehende Leistungsunfähigkeit (125.44)
(2) Verneint der RVTr verminderte Erwerbsfähigkeit, weil die
Leistungsfähigkeit nur bis zu 6 Monaten aufgehoben war, ist die
Nahtlosigkeitsregelung nicht anwendbar. Über die Verfügbarkeit ist neu
zu entscheiden.

Eilbedürftigkeit (125.74)
(2) Fälle, in denen die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung in
Betracht kommt, sind von allen beteiligten Stellen als Eilsachen zu
behandeln.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 8 Gäste