Hallo Tiefenzauber
Eine genaue Antwort, so glaube ich, ist dir bei deiner Frage kaum abzugeben.
Wenn im Gutachterauftrag nicht zwingend vorgegeben wurde überhaupt Röntgenbilder auszuwerten, so denke ich, ist der GA auch nicht beauftragt dies zu tun, respektive aktuelle erstellen zu lassen.
Dazu müsste ihm zunächst auch ein Gerät zugänglich sein oder er müsste, im Zuge der Begutachtung, berechtigt sein einen auswärtigen Auftrag bei einer Radiologie zur erweiterten Begutachtung aktuelle Bilder anfertigen zu lassen.
Du als zu Begutachtende müsstest dem ganzen dann auch erst zustimmen.
Technische Untersuchungen zur Diagnosesicherung sind auf das Notwendige zu beschränken und erfordern das Einverständnis des zu Begutachtenden nach gebührender Aufklärung Bei potentiell risikobehafteten Untersuchungen ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis besonders kritisch zu würdigen. Dies gilt insbesondere für Bilddiagnostik mit Röntgenstrahlen, da der Begutachtungsauftrag alleine kaum eine rechtfertigende Indikation begründet
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http://www.aerztekammer-berlin.de/10arz ... chtung.pdf
Ich wüsste nicht, dass in meinen unzähligen Gutachten eine zwingende Auswertung meiner bildgebenden Dokumentation gefordert war.
In zwei Gutachten wurden jedoch aktuelle Aufnahmen angefertigt, einmal (beim neuro-orthopädischem GA) ein MRT der HWS und einmal (beim orthopädischen GA) von meinem Fuß.
Bei einer anderen Begutachtung z.B. hat mir der GA offen und ehrlich erklärt, dass er meine mitgebrachten MRT-Aufnahmen nicht aussagekräftig auswerten kann, da ihm dazu ausreichende Kenntnisse fehlen.
Wie oben in den "allgemeinen Grundlagen zur Begutachtung" vermerkt, sieht ein Begutachtungsauftrag keine rechtfertigende Indikation darin begründet, zur Diagnosenstellung aktuell bildgebendes Material anzufertigen.
Der Begutachtungsauftrag und die dazu geforderte Fragestellung müsste das alleine schon regeln. Anhand der Vordiagnostik und der ggf. persönlich zu erfassenden Untersuchungsergebnissen wird in der Regel ja ein Gutachten erstellt und nicht auf eine aktuell zu erstellende Gesamtdiagnostik.
Der GA könnte m.E. Im Gutachten vermerken, dass er anhand der veralteten Bilder keine sichere Aussage abgeben kann, wenn er auch der Meinung wäre, dass zwingend zur aussagekräftigenden und beweisführenden Gutachtenerstellung neue anzufertigen sind.
Ich könnte mir aber auch gut vorstellen, dass anhand der vorliegenden Röntgenbilder u.U. eine prognostische Aussage abzugeben ist, wie sich im "Normalfall" der auf dem vorliegenden Röntgenbild dargestellte Schaden/körperliche Defekt weiter entwickelt.
Prognosen sind immer vage Aussagen, werden aber in Gutachten gerne eingefordert, vor allem z.B. dahingehend, wie sich der Gesundheitszustand in Zukunft entwickelt und ob eine Besserung überhaupt zu erwarten bleibt.
Solltest du Bedenken haben, dass der Gutachter anhand der vorliegenden Bilder eine Fehleinschätzung abgibt, so ist es dir unbenommen, dich dagegen zu wehren und das GA anzufechten.
Ich hoffe dir ein wenig mit meinen Gedanken zu deiner Frage (nicht mit Wissen) geholfen zu haben.
Lieben Gruß sendet agnes