Schweigepflichtentbindung

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Machts Sinn
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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von Machts Sinn » Di 16. Okt 2012, 10:27

Zur Frage der Schweigepflichtentbindung gibt es hier Interessantes:

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=25787

Gruß!
Machts Sinn

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reallyangry
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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von reallyangry » Di 16. Okt 2012, 11:14

Hallo MachtsSinn,
mal ein Vorschlag zu den Gerichtsurteilen:
Die sind für den "Durschnittsbürger" oft in der Form (Original) nicht verständlich. Hast du die Möglichkeit über andere "Juri Portale" so etwas wie die Kernaussage, Kernbegründung, Auswirkung für Betroffene einzustellen??? Und dann auf den Originaltext verweisen.
Verstehst du, was ich meine?
LG
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Doppeloma
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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Di 16. Okt 2012, 13:55

Hallo reallyangry, :smile:
mal ein Vorschlag zu den Gerichtsurteilen:
Die sind für den "Durschnittsbürger" oft in der Form (Original) nicht verständlich.
hier kann ich dir nur zustimmen, selbst für mich als "Hoppy-§§-Reiter" ist das oft sehr anstrengend da überhaupt "des Pudels Kern" zu finden und ich habe im Notfall noch fachkundige Hilfe (Rechtspflegerin) in der Familie, die mir da ein wenig "auf die Sprünge" helfen kann...

so ist das auch erneut bei dem verlinkten Urteil vom LSG Bayern, denn letzlich wurde eben DOCH ein fehlerhaftes Ermessen der Behörde festgestellt und dem Antragsteller mußte seine Leistung (zumindest "vorläufig") gezahlt werden.
Im ganzen Text kann ich übrigens KEINE eindeutige Aussage dazu finden, dass man verpflichtet wäre Schweigepflicht-Entbindungen zu unterschreiben...es ist immer NUR umschrieben von Mitwirkungspflichten (des Antragstellers gemäß § 60 ff. SGB I) bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit (für den Anspruch auf Leistungen des SGB II) die Rede und, dass er dazu auch eventuell Unterlagen von "Dritten" vorlegen müsse.

Vergleiche diesen Teil des Urteiles, aus den § 60 ff. die Mitwirkungspflichen betreffend ergeben sich rechtlich gar keine Versagensgründe, wenn der grundsätzliche Anspruch auf die Leistung (Bedürftigkeit /Mittellosigkeit) bereits erwiesen ist...
Die Versagung soll dagegen eine Mitwirkung durchsetzen, weil die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Es handelt sich also um verschiedene Zielrichtungen. Dementsprechend haben die beiden Regelungsbereiche auch unterschiedliche Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass für verschiedene Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I im SGB II keine Sanktionen vorgesehen sind, wie etwa im vorliegenden Fall für die Angabe von Tatsachen und die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Nun wurde ihm (diesem Antragsteller /Kläger) diese Möglichkeit ja gegeben, dies auch direkt beim Med. Dienst zu tun (denn SB sind noch immer nicht in der Lage diese Unterlagen zu beurteilen, da ihnen das medizinische Wissen dafür fehlt), es geht also überhaupt NICHT explizit um die Unterschriften auf Schweige-Pflicht-Entbindungen, sondern allgemein um die notwendige, geforderte Unterstützung zur Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit (z. B. durch den Amtsarzt des JC).

Die Frage, ob insbesondere psychische Probleme nicht doch besser durch eine fachärztliche Untersuchung zu prüfen wären, als nur irgendwelche Befunde zu studieren (was ja auch sinnvollerweise nur ein Facharzt sachdienlich machen könnte/sollte) lasse ich jetzt mal dahingestellt, hier wird wohl ein anderer Richter /anderes Gericht eventuell wieder ganz andere (EINZELFALL-) Entscheidungen treffen (müssen???)... :confused: :Gruebeln:
so etwas wie die Kernaussage, Kernbegründung, Auswirkung für Betroffene einzustellen???
vielleicht gelingt es mir, das mal (teilweise) ein wenig in den normalen Sprachgebrauch zu "übersetzen" ...
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbes. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05) ist bei Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein besonderer Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind. Demnach hat das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Wenn dies nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde, auch wenn diese nur möglich erscheint und nur zeitweilig andauert, zu verhindern haben. Ein Abschlag bei der Leistungsgewährung ist aber möglich. Im vorliegenden Fall sind die vollständigen existenzsichernden Leistungen für mehrere Monate strittig und nicht erkennbar, dass entsprechendes Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter den Bedarf abdecken würden. Es ist daher der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden.
Die Kernaussage des LSG lautet, dass man Niemandem das soziokulturelle Existenz-Minimum (lt. Grundgesetz besteht darauf zunächst mal ein uneingeschränkter Rechtsanspruch wenn man nachweislich BEDÜRFTIG und MITTELLOS IST) versagen /streichen DARF, weil zusätzliche Mitwirkungspflichten (Klärung der Erwerbsfähigkeit für den Bezug von ALGII) nicht direkt befolgt werden.

In diesem Falle besteht nämlich generell ein Leistungsanspruch (an den Staat, auf Sicherung des lebensnotwendigen Existenz-Minimums), auch wenn es sich gegebenen Falles um den Anspruch auf Sozial-HILFE (SGB XII) handeln KÖNNTE, was durch die (medizinische) Prüfung der Erwerbsfähigkeit noch zu klären wäre.

Dazu ist mir dieser besondere Passus aufgefallen in dem Urteil, der Einigen von uns in anderem Zusammenhang (ALGI /Nahtlosigkeit) nicht ganz unbekannt sein sollte...
Die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II stellt sicher, dass ein Hilfebedürftiger bildlich "nicht zwischen zwei Stühle gerät", weil zwei Behörden jeweils mit unterschiedlicher Argumentation existenzsichernden Leistungen ablehnen: Das Jobcenter wegen fehlender Erwerbsfähigkeit, die Sozialhilfe wegen bestehender Erwerbsfähigkeit. Diese Regelung kann nur vollzogen werden, wenn ein Hilfebedürftiger in ausreichendem Umfang mitwirkt
Soweit richtig und nachvollziehbar aber hier würden eben auch andere Möglichkeiten (amtsärztliche Untersuchung gemäß § 62 SGB I) ) zur Verfügung stehen diese Frage zu klären, auch hier gibt es KEINE (Mitwirkungs-) Pflicht Schweigepflicht-Entbindungen zu unterschreiben, denn man KANN (MUSS auch nicht) ärztliche Unterlagen der behandelnden Ärzte /Klinikberichte auch mitnehmen zur Untersuchung ODER eben DIREKT zur Auswertung an den Med. Dienst geben.
Die vollständige Versagung existenzsichernder Leistungen stellt im vorliegenden Fall einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Behörde hat inhaltlich unzureichende Erwägungen angestellt und unverzichtbare zentrale Punkte nicht abgewogen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54 Rn. 27).
Ergänzend und vielleicht verständlicher formuliert ...
Bei einer vollständigen Versagung existenzsichernder Leistungen wegen zweifelhafter Erwerbsfähigkeit aufgrund erheblicher psychischer Erkrankungen sind folgende Gesichtspunkte in den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen:

- Es ist durchaus möglich, dass die Verweigerung der Mitwirkungshandlungen auf der psychischen Erkrankung des Antragstellers beruht. Dann würde er auch erhebliche Einschnitte in sein Existenzminimum hinnehmen, ohne zur Mitwirkung motiviert werden zu können. In so einer Situation ist eine vollständige Versagung existenzsichernder Leistungen nicht verhältnismäßig.
- Wenn der Antragsteller tatsächlich erwerbsunfähig ist, würde er Leistungen der Sozialhilfe in vergleichbarer Höhe erhalten. Es geht deshalb nicht darum, die Vergabe öffentlicher Mittel aus Steuergeldern zu verhindern, weil womöglich kein Anspruch besteht. Es geht darum, zu klären, ob die eine oder die andere Behörde zuständig ist. Dass eine Behörde die Leistungsvoraussetzungen und ihre Zuständigkeit klären muss, liegt auf der Hand, nicht aber, dass sie deswegen das Existenzminimum vollständig versagt.
Das heißt im Ergebnis erst mal, der Antragsteller (Kläger) MUSS seine Leistung gezahlt bekommen und seine Erwerbsfähigkeit ist noch immer ungeklärt...das JC muss sich irgendwie was Anderes einfallen lassen, AUSSER Leistungs-Entzug... :cool: :applaus:

QUELLE

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Den Rest mag jeder Mutige selber nochmal nachlesen, es ist nicht immer leicht, tatsächlich die "Knackpunkte" in solchen Urteilen zu finden, es genügt aber auch nicht, NUR die Teile herauszupicken, die der eigenen Ansicht am Nächsten sind...ich gebe zu, dass auch ich in der Hinsicht keineswegs "unfehlbar" bin... :Gruebeln: :teufel:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von reallyangry » Di 16. Okt 2012, 16:37

Vielen Dank, liebe Doppeloma für deine Erklärung.
Macht das Urteil verständlicher und der Text "verschwimmt" nicht mehr so ganz.
Warum die Richter in ihren Begründungen nie in klarer, verständlicher Sprache eindeutig sagen können, was sie eigentlich sagen wollen, z.B.
Ja, eine (komplette) Schweigepflichtsentbindung ist Teil der Mitwirkungspflicht oder Nein, ist sie nicht...
macht die Sache nicht einfacher. So wird aus einer klaren Suppe immer ein zäher Brei.
Gruß
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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von Vrori » Mi 17. Okt 2012, 23:17

Hallo,

auch für mich trifft das Urteil des LSG Bayern nicht wirklich zu...

ich habe der Afa 2 !! zwei !! Gesundheitsbögen überlassen, ich habe denen ein 48seitiges fachärztliches Gutachten, wirklich Gutachten!! eines Orthopäden überlassen (nicht mein beh. Arzt, ein Gutachter im Auftrag des Anwaltes)....
ich habe schriftlich bei denen bereits im Mai des letzten Jahres angefragt: wann nun erhalte ich einen Termin bei ihrem ärztl.Dienst...

wie gesagt: keine Reaktion..

statt dessen ein Bombardement von Schriftstücken mit der Forderung nach Unterschriften auf Schweigepflichtentbindungen..

dann im Okt. letzten Jahres..Einladung zum SB..."über ihre berufliche Situation" wollte er mit mir sprechen...

und was fragte er: (war ein Vertreter)..könnten sie sich überlegen, die Unterschriften abzugeben?

das war alles...da hab ich ihm gesagt: das entspricht jetzt nicht dem Meldegrund, aber ich bin so freundlich und denke zu Hause mal nach..wiedersehen...

dann wieder ständige schriftliche Aufforderungen, Doppeloma weiß Bescheid...bis dann zur Einstellung der zahlung des ALG I...

auf dem Bescheid steht: fehlende Unterlagen, Schweigepflichtentbindung..

in der Darstellung für das Sozialgericht schreibt diese ...Verbr...ban...nun...nicht die fehlender Unterlagen wären Grund für die Leistungseinstellung gewesen, sondern mein Nichterscheinen bei einem ärztl.Begutachtungstermin!!

das muss man sich mal reinziehen..die halten selbst den Richter für blöd...

man hätte 2 Termin gehabt, an denen ich nicht erschienen wäre..

der 1. Termin war ein ganz normaler Meldetermin...bei meinem SB..da war ich krank..mit au entschuldigt..
und der 2. Termin war eine Auffordeurng des ärztl.Dienstes, bei ihm die Schweigepflichtentbindungen zu unterschreiben..

da das immer noch freiwillig ist...hab ich die aufforderung ignoriert..

naja und nun klage ich halt...was solls..
so schnell wird man zu Querulanten...
LG
Vrori

ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...

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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von Karla1 » Mo 22. Okt 2012, 11:03

Hallo
Hier aus dem richtigen Leben.
Heute frueh 8,30 Uhr Anruf von SB das AFA .
Ich habe meine Schweigepflichtentbindung nicht unterschrieben.
Somit bin ich meiner Mitwirkungsplicht nicht nachgekommen und mein ALG1 ist gesperrt.
Habe beim SB um 10 Uhr einen Termin bekommen und habe das Gutachten der Rentenversicherung dem ärtzlichen Dienst im AFA bei der Artzhelferin abgegeben .
Habe aber gleich biem SB und bei der Arzthelferin um eine Untersuchung gebeten da dieses Gutachten nachweislich falsch ist.
Der Doc von AFA ist am Dienstag im Hause bin mal gespannt was da raus kommt.
Gruß Karl

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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mo 22. Okt 2012, 15:27

Hallo Karl, :smile:
Heute frueh 8,30 Uhr Anruf von SB das AFA .
Ich habe meine Schweigepflichtentbindung nicht unterschrieben.
Ja, UND welche Rechtskraft hat ein Anruf ... :confused: :Gruebeln:

Lass deine Telefon-Nummer dort umgehend wieder löschen (diese Angabe ist freiwillig, darauf hätte man dich auch hinweisen müssen), wenn die was von dir wollen sollen die das gefälligst schriftlich machen, da hast du wenigstens was in der Hand zu solchen unverschämten Aussagen ... :lesen: :keule:
Antrag Datenlöschung-AfA Blanko.doc
(24 KiB) 49-mal heruntergeladen
Bitte die Vorlage entsprechend anpassen und um die persönlichen Angaben ergänzen, unbedingt nachweislich (per Fax oder Übergabe-Einschreiben) zur AfA schicken, bei persönlicher Abgabe Empfang auf einer Kopie bestätigen lassen.
Somit bin ich meiner Mitwirkungsplicht nicht nachgekommen und mein ALG1 ist gesperrt.
Telefonische "Sperre" ist unwirksam, das muss man dir schriftlich mitteilen, wäre mir mal wieder eine Mail nach Nürnberg wert, die spinnen doch langsam alle TOTAL...außerdem unterliegen Schweigepflicht-Entbindungen noch immer NICHT der Mitwirkungs-Pflicht, da sie absolut freiwillig sind... :Verwirrt: :Hilfe: :Heiss:
Habe beim SB um 10 Uhr einen Termin bekommen und habe das Gutachten der Rentenversicherung dem ärtzlichen Dienst im AFA bei der Artzhelferin abgegeben .
Habe aber gleich biem SB und bei der Arzthelferin um eine Untersuchung gebeten da dieses Gutachten nachweislich falsch ist.
Ob das falsch ist, wird die im Zweifel NICHT interessieren hast du das schriftlich was du dazu (beim ÄD der AfA) besprochen hast, wurde dir die Abgabe der Unterlagen von dort schriftlich bestätigt... :confused: :confused: :confused:
Ein eindeutig falsches (und damit für mich in jedem Falle negatives GA) hätten die von mir NIEMALS bekommen, die haben einfach KEIN Recht deswegen die Leistung zu sperren ...

Ich weiß, sie machen es neuerding trotzdem, zumindest vorübergehend gelingt es ihnen auch manchmal, aber je mehr Leute sich damit erpressen lassen, umso öfter wird das auch durchgezogen, aber so ganz kommen sie da nicht dran vorbei dir das wenigstens schriftlich zu geben, die können doch nicht machen was sie wollen, mal so eben per Telefon das Geld sperren ... :Verwirrt: :Verwirrt: :Verwirrt:

Bombardiere Nürnberg mit deinen Beschwerden, die müssen "ersticken" in dem Kram...lass dir das nicht gefallen...

E-Mail:

Nuernberg.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de

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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von Karla1 » Mo 22. Okt 2012, 18:02

Hallo Doppeloma
Danke fuer deine Tips

Nein habe nichts schriftliches welche Unterlagen ich dem Aertztlichen Dienst gegeben habe.
Meine Telefonnummer steht auch im Telefonbuch.
Bei dem Gespraech mit dem SB habe ich auf Lautsprecher geschaltet das meine Frau mithören kommte.
Aber das mit dem Kundenreklamationszentrum ist SUPER werde ich umgehend hinschreiben.
Bin gespannt ob da was kommt.

Tatsache ist das ich koerperlich nicht arbeiten kann.
Bin zum Teil auf die Hilfe meiner Frau angweisen (beim Duschen und Anziehen Essen schneiden)
Laufen geht gerade noch so (Kleinschtittig ) ueber kurze Strecken.
Also die koennen ich langsam am Asch... liebkosen.
Bin jederzeit bereit zu einen von denen vorgeschlagenen Arzt zu gehen hab nichts zu verheimlichen oder zu verschleiern.
Gruß Karl

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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mo 22. Okt 2012, 18:39

Hallo Karl, :smile:
Meine Telefonnummer steht auch im Telefonbuch.
Bei dem Gespraech mit dem SB habe ich auf Lautsprecher geschaltet das meine Frau mithören kommte.
Das ist egal, ob du im Telefonbuch stehst, trotzdem kannst du SELBST bestimmen wer dich anrufen darf und wer nicht, wenn du nicht von der AfA (den SB) angerufen werden möchtest, haben die das einzuhalten, der Telefonbuch-Eintrag ist KEIN Freibrief dafür dich "unerwünscht telefonisch zu belästigen", wichtige Sachen mit Behörden sollte man generell NUR schriftlich machen. :ic_up:
Aber das mit dem Kundenreklamationszentrum ist SUPER werde ich umgehend hinschreiben.
Bin gespannt ob da was kommt.
Üblicherweise kommt da innerhalb 48 Stunden eine Antwort, die ist nicht immer zufriedenstellend, dann beschwerst du dich weiter, DIREKT bei dem der dir geantwortet hat ...das wirkt dann meist sehr schnell, auch wenn die immer (öfter) so tun als könnten sie gar nichts machen ... :Verwirrt: :Hilfe:
Tatsache ist das ich koerperlich nicht arbeiten kann.
Bin zum Teil auf die Hilfe meiner Frau angweisen (beim Duschen und Anziehen Essen schneiden)
Laufen geht gerade noch so (Kleinschtittig ) ueber kurze Strecken.
Also die koennen ich langsam am Asch... liebkosen.
Glaube ich dir gerne, aber das zu sehr zu betonen solltest du dir lieber bei der AfA "verkneifen", denn wenn du dich SELBER als absolut Leistungs- / Vermittlungs-Unfähig bezeichnest, dann können die tatsächlich dein ALGI einstellen wegen fehlender "Verfügbarkeit"...
Bin jederzeit bereit zu einen von denen vorgeschlagenen Arzt zu gehen hab nichts zu verheimlichen oder zu verschleiern.
Ist ja auch eigentlich mal Sinn der Sache gewesen, dass man zum (AfA-) Arzt geschickt wird, leider wollen die inzwischen viel lieber nach "Aktenlage" abschreiben und für die "passende Aktenlage" hast du vielleicht gerade mit der Abgabe des DRV-GA gesorgt, lassen wir uns mal überraschen, ob du überhaupt noch zu einer Untersuchung eingeladen wirst... :Ohnmacht:

Wenn der AfA-Arzt dann dein KO für die "Vermittlung" bescheinigt, ist das eben eine andere Basis und du hast weiterhin Anspruch nach § 145 SGB III ...

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Re: Schweigepflichtentbindung

Ungelesener Beitrag von Schahri » Mo 22. Okt 2012, 19:10

Karla1 hat geschrieben:Ich habe meine Schweigepflichtentbindung nicht unterschrieben.
:srose: :Miko:

Karl, selbst auf den Schweigepflichtentbindungen steht drauf das die FREIWILLIG sind.

Aber ich kann verstehen, das man bei einem Anruf perplex ist und nicht richtig reagiert.

Drücke dir fest die Daumen, das alles ins Lot kommt.

LG
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