Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
Muss ein Gutachter, wenn er die Begutachtung mit einem Tonträger aufzeichnet, den Patienten darüber informieren?
Oder darf das auch sein, wenn der Betreffende davon nix weiss?
LG
Nixe
Oder darf das auch sein, wenn der Betreffende davon nix weiss?
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
Ja, er muss den Patienten informieren. Und nur dann, wenn der Patient zustimmt, darf er das Gespräch auf Tonträger aufzeichnen.Nixe hat geschrieben:Muss ein Gutachter, wenn er die Begutachtung mit einem Tonträger aufzeichnet, den Patienten darüber informieren?
Oder darf das auch sein, wenn der Betreffende davon nix weiss?
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
Hallo Miko,Miko hat geschrieben:Oh we... Vrori,
wo habe ich das schon gelesen???
Ich habs schon vielfach irgendwo erhaschen dürfen, muss aber mal überlegen.
Aber sicher bin ich mir!
vielleicht hast du es hier gelesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html
Da geht es speziell um Gutachten, die von dem "Rehabilitationsträger" in Auftrag gegeben werden. Insofern lagst du mit der 2-3-Wochen-Frist richtig.(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
Wenn ein Fall dann schließlich beim Sozialgericht landet und dieses ein Gutachten in Auftrag gibt, werden vermutlich andere Fristen vorgegeben.
Tante Edit möchte noch was sagen:
Im Gesetzestext steht sogar "zwei Wochen nach Auftragserteilung"!
- Miko
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
Danke, Max,
die Fristen gelten immer.
2-3 Wochen, denn der GA darf das deshalb nicht länger hinauszögern, weil sonst unterstellt werden kann, dass
eben dieser GA sich nicht mehr recht an sein Gutachten erinnern kann.
Klar,... wie Doma schrieb: Wenn natürlich Unterlagen fehlen, kann sich ein Gutachten auch länger hinziehen bis es dem
Gericht oder wem auch immer, vorgelegt werden kann.
Aber das war ja nicht Bestandteil meiner Grundaussage und deshalb egal.
die Fristen gelten immer.
2-3 Wochen, denn der GA darf das deshalb nicht länger hinauszögern, weil sonst unterstellt werden kann, dass
eben dieser GA sich nicht mehr recht an sein Gutachten erinnern kann.
Klar,... wie Doma schrieb: Wenn natürlich Unterlagen fehlen, kann sich ein Gutachten auch länger hinziehen bis es dem
Gericht oder wem auch immer, vorgelegt werden kann.
Aber das war ja nicht Bestandteil meiner Grundaussage und deshalb egal.
Gruß
Miko
Miko
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
Hallo Miko
Wenn eine Begutachtung auf Tonträger aufgenommen wird, ist aber das Risiko des mangelhaften Erinnerns minimiert.
Ich befürworte daher Tonaufnahmen. Eben auch deshalb, weil dem Begutachteten dann nicht nachher etwas in den Mund gelegt werden kann, was er gar nicht gesagt hat. Und ich vermute, das ist schon Vielen hier passiert ...
Und, wie schon geschrieben, es ist ja sogar von "zwei Wochen nach Auftragserteilung" die Rede.
Was ich aber betonen möchte: Dieser § betrifft Gutachten, die der "Rehabilitationsträger" in Auftrag gegeben hat. Das Sozialgericht wäre aber kein Rehabilitationsträger ...
Ja, unter dem Aspekt ist die 2-Wochen-Frist sinnvoll.Miko hat geschrieben:Danke, Max,
die Fristen gelten immer.
2-3 Wochen, denn der GA darf das deshalb nicht länger hinauszögern, weil sonst unterstellt werden kann, dass
eben dieser GA sich nicht mehr recht an sein Gutachten erinnern kann.
Wenn eine Begutachtung auf Tonträger aufgenommen wird, ist aber das Risiko des mangelhaften Erinnerns minimiert.
Ich befürworte daher Tonaufnahmen. Eben auch deshalb, weil dem Begutachteten dann nicht nachher etwas in den Mund gelegt werden kann, was er gar nicht gesagt hat. Und ich vermute, das ist schon Vielen hier passiert ...
Genau, deine Grundaussage ist daher zutreffend. Das wollte ich auch zum Ausdruck bringen.Miko hat geschrieben:Klar,... wie Doma schrieb: Wenn natürlich Unterlagen fehlen, kann sich ein Gutachten auch länger hinziehen bis es dem
Gericht oder wem auch immer, vorgelegt werden kann.
Aber das war ja nicht Bestandteil meiner Grundaussage und deshalb egal.
Und, wie schon geschrieben, es ist ja sogar von "zwei Wochen nach Auftragserteilung" die Rede.
Was ich aber betonen möchte: Dieser § betrifft Gutachten, die der "Rehabilitationsträger" in Auftrag gegeben hat. Das Sozialgericht wäre aber kein Rehabilitationsträger ...
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
naja ich und viele andere hier wären froh wenn ihre Ga schon nach 3 Wochen fertig wären.....
leider musste ich feststellen dass es viel länger dauerte bis das Ga endlich da war...
in einem Ga musste sogar der Ga über Ra angemahnt werden ;dass er endlich nach üb.3 Mon. das Ga zum LSG schickt...
und das hat dann ausgesehen...nun nennen wir es Aktengutachten mit verdrehten Tatsachen/Fakten denke in dem Film(Persönliche Begutachtung des Herrn K) hab ich gar nicht mitgespielt .....
leider musste ich feststellen dass es viel länger dauerte bis das Ga endlich da war...
in einem Ga musste sogar der Ga über Ra angemahnt werden ;dass er endlich nach üb.3 Mon. das Ga zum LSG schickt...
und das hat dann ausgesehen...nun nennen wir es Aktengutachten mit verdrehten Tatsachen/Fakten denke in dem Film(Persönliche Begutachtung des Herrn K) hab ich gar nicht mitgespielt .....
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
Das mag sein, nur kann sich der Begutachtete da ja nun leider nicht drauf berufen wenn er von der Aufnahme nix weiss oder ihrer nicht habhaft werden kann.Wenn eine Begutachtung auf Tonträger aufgenommen wird, ist aber das Risiko des mangelhaften Erinnerns minimiert.
Denn Erinnern des Gutachters schützt leider nicht vor Schlechtachten.
LG
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
Hallo Nixe,Nixe hat geschrieben:Das mag sein, nur kann sich der Begutachtete da ja nun leider nicht drauf berufen wenn er von der Aufnahme nix weiss oder ihrer nicht habhaft werden kann.Wenn eine Begutachtung auf Tonträger aufgenommen wird, ist aber das Risiko des mangelhaften Erinnerns minimiert.
Denn Erinnern des Gutachters schützt leider nicht vor Schlechtachten.
LG
das stimmt, was du schreibst. Und das Erinnern (bzw. noch-mal-Hören) schützt nicht vor eigenwilligen Interpretationen ...
Aber wenn eine Tonaufnahme existiert, hast du eine höhere Chance, deine Kritik an dem Gutachten - z.B. wenn du falsch zitiert worden bist - belegen zu können. Dann kann das Schlechtachten durch Dritte (Anwalt, Gericht, weiterer Gutachter) besser überprüft werden.
Diese genaue Überprüfung des Gutachtens würde - vermute ich jedenfalls - aber noch nicht stattfinden, wenn sich das Verfahren "nur" bzw. erst auf der Ebene der RV befindet. In einem gerichtlichen Verfahren sehe ich diese Möglichkeit aber als gegeben.
LG,
Max
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Re: Darf Gutachter das Gespräch mit Diktiergerät aufzeichnen
Hallo,
ich denke eher, dass man das Tonbandprotokoll nicht mehr bei Gericht mit einbeziehen kann...der wird das Tonband nach "Gutachtenerstellung" löschen..
niemals werden die sich X Bänder kaufen und die zur Registratur legen....das wäre für einen Gutachter ja viel zu teuer...
ich denke, nach Abschrift wird das Protokoll gelöscht und die Kassette für den nächsten Kunden genommen..
so erklärt sich auch, warum manchmal plötzlich falsche Angabe in gutachten zu finden sind...nicht wirklich gelöscht oder überspielt und bei Pausen dazwischen, ertönen dann die Notizen vom Kunden vorher..und die Sekretärin schreibt und schreibt..
ich denke, so wird das gehen...
ich denke eher, dass man das Tonbandprotokoll nicht mehr bei Gericht mit einbeziehen kann...der wird das Tonband nach "Gutachtenerstellung" löschen..
niemals werden die sich X Bänder kaufen und die zur Registratur legen....das wäre für einen Gutachter ja viel zu teuer...
ich denke, nach Abschrift wird das Protokoll gelöscht und die Kassette für den nächsten Kunden genommen..
so erklärt sich auch, warum manchmal plötzlich falsche Angabe in gutachten zu finden sind...nicht wirklich gelöscht oder überspielt und bei Pausen dazwischen, ertönen dann die Notizen vom Kunden vorher..und die Sekretärin schreibt und schreibt..
ich denke, so wird das gehen...
LG
Vrori
ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...
Vrori
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