Oft werden die Antragsteller von den Behörden zu einem, laut Gesetz, unabhängigen Gutachter der nicht der jeweils behandelnder Arzt sein darf, geschickt. Die Gutachter werden von der jeweiligen Behörde bezahlt. Bei einem Gutachtenstermin kann der zu Untersuchende viel falsch machen und ist dort meist allein. Der Gutac hter darf eine Begleitperson allerdings nicht ohne wichtigen Grund ablehnen. Dies ist im Urteil vom 23.02.2006 des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz mit dem Aktenzeichen L 4 B 33/06 SB dargelegt. Zu finden ist dieses Urteil auf der Webseite „www.sozialgerichtsbarkeit.de “, auch im Rentenbüro liegt das Urteil vor und kann gegen Kostenersatz verschickt werden.
Der Gutachter muss sich seine eigene unabhängige Meinung bilden, dies wird vom Gesetzgeber so verlangt. Bei der Meinungsbildung müssen Sie den Gutachter (schon aus eigenem Interesse) nach allen Kräften unterstützen. Die Meinung des Gutachters stimmt allerdings gelegentlich nicht mit der Meinung des zu Begutachtenden überein. Ungenauigkeiten oder Fehler dürfen aber nicht passieren.
Deshalb ist es zweckmäßig den Gesprächsverlauf genau zu registrieren und unmittelbar nach dem Gutachtenstermin in Form von Notizen zu dokumentieren, damit nichts in Vergessenheit gerät. Auch den allgemeinen Eindruck, den Sie beim Termin gewonnen haben sollten Sie festhalten. Sind Sie z. B. auf einschüchternde Art empfangen worden, war der Gutachter gut vorbereitet, hat er Sie ausreden lassen, hat er Ihnen unberechtigte Vorwürfe gemacht (z.B. Simulant), ist er mit Ihrem Krankheitsbild nach Ihrem Eindruck vertraut gewesen, war er über Ihre persönliche gesundheitliche Situation informiert, hat sich der Gutachter Zeit genommen für Sie, hat er zugehört, oder war die ganze Untersuchung schon nach 20 Minuten vorbei, wie war der zeitliche Ablauf, hat sich der Gutachter in der Art geäußert, dass eine Voreingenommenheit vermutet werden kann (In Ihrem Alter bekommt man doch noch keine Rente) usw.
Es gibt auch immer wieder Gutachtenstermine, bei denen die zu Begutachtenden menschenunwürdig behandelt werden. Vorgekommen ist z.B. dass eine zu Begutachtende in einem „Liegestuhl“, aus dem sie sich wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr selbst erheben konnte, einfach liegengelassen wurde, nachdem die Schmerzäußerungen nach Meinung des Gutachters zu heftig waren und er beleidigt das Untersuchungszimmer verließ („Haben Sie sich mal nicht so“). Nach einem solchen Erlebnis kann der zu Begutachtende den Begutachtungstermin abbrechen. Das Abbrechen der Begutachtung muss im nachhinein gegenüber der jeweiligen Behörde begründet werden. Entsprechende Notizen geben Sie Ihrem Rechtsbeistand. Eine Beschwerde beim Auftraggeber des Gutachters (z.B. Gericht, Rentenversicherungsträger) und / oder bei der Ärztekammer kann erfolgen, dies muss im Einzelfall entschieden werden.
Quelle
Der Gutachtenstermin - Allgemeine Informationen
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Re: Der Gutachtenstermin - Allgemeine Informationen
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