Gerichtsurteile - von kalle
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
Ich habe KEINE Urlaubsabgeltung bekommen
AU seit August 2009 bis ausgesteuert - danach ALG I bis Ende Juni 2010, danach eine Weiterqualifikation durch die DRV.
Kündigungsschutzprozeß am 22.11. endete so:
Abfindung, Zahlung von 10 Monaten Gehalt (6 Monate Kündigungsfrist) und das war es.
Von dem Gehalt muss ich allerdings noch das Geld ans AfA zurückzahlen, hab aber nach der Weiterbildung Anspruch auf vollen ALG I
AU seit August 2009 bis ausgesteuert - danach ALG I bis Ende Juni 2010, danach eine Weiterqualifikation durch die DRV.
Kündigungsschutzprozeß am 22.11. endete so:
Abfindung, Zahlung von 10 Monaten Gehalt (6 Monate Kündigungsfrist) und das war es.
Von dem Gehalt muss ich allerdings noch das Geld ans AfA zurückzahlen, hab aber nach der Weiterbildung Anspruch auf vollen ALG I
Gabi
Geduld ist, nur langsam wahnsinnig zu werden!
Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
Prozesskostenhilfe für die Berufung vor dem Landessozialgericht
.........So kann – ohne zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind – die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden ..........
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http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/pr ... tnWgVZ-480
.........So kann – ohne zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind – die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden ..........
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http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/pr ... tnWgVZ-480
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
Hallo Aggi.
Ich vermute das deine Urlaubsabgeltung in der Abfindung mit berüchsichtigt wurde,ich kann mein Arbeitsverhältnis erst kündigen wenn ich die EMR auf dauer erhalte .Es kann ja ein Wunder geben und ich werd gesund dann hab ich mein Arbeitsplatz noch. So müßte ich doch auch die Leute in der Spielhalle bedienen können und was die Konzentration betrifft machen wir es zu Zweit.
LG SONJA
Ich vermute das deine Urlaubsabgeltung in der Abfindung mit berüchsichtigt wurde,ich kann mein Arbeitsverhältnis erst kündigen wenn ich die EMR auf dauer erhalte .Es kann ja ein Wunder geben und ich werd gesund dann hab ich mein Arbeitsplatz noch. So müßte ich doch auch die Leute in der Spielhalle bedienen können und was die Konzentration betrifft machen wir es zu Zweit.
LG SONJA
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
Moin Sonja
Ich hab keine Ahnung - ist mir letztendlich auch egal - ich wollte denen nur eins reinwürgen weil die mir GAR NICHTS zahlen wollten
Und arbeiten wollte ich dort sowieso nicht mehr
LG Gabi
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
mal wieder ein urteil... .
Erwerbsminderungsrente und die Nichtvermittelbarkeit in ein Arbeitsverhältnis
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird dann nicht gewährt, wenn einer Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen kann.
.........................Auch die Argumentation des Klägers, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde, führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Sozialgerichts trage dieses Risiko nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz.............
weiter....
http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/er ... htslupe%29
Erwerbsminderungsrente und die Nichtvermittelbarkeit in ein Arbeitsverhältnis
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird dann nicht gewährt, wenn einer Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen kann.
.........................Auch die Argumentation des Klägers, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde, führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Sozialgerichts trage dieses Risiko nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz.............
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
weiter mit dem obigen Link.....
viewtopic.php?f=38&t=3232
leider können da nur anscheinend die Admin´s schreiben
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
Anteiliges Weihnachtsgeld darf nicht auf befristete Erwerbsminderungsrente angerechnet, sondern muss ausgezahlt werden
......Eine befristete Erwerbsminderungsrente darf nicht wegen nachträglich gezahltem Weihnachts- oder Urlaubsgeld gekürzt werden. Dieses Urteil hat der Sozialverband VdK jetzt für ein Mitglied aus Bayern vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erstritten..........
weiter & Quelle:
http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de28119
......Eine befristete Erwerbsminderungsrente darf nicht wegen nachträglich gezahltem Weihnachts- oder Urlaubsgeld gekürzt werden. Dieses Urteil hat der Sozialverband VdK jetzt für ein Mitglied aus Bayern vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erstritten..........
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
Das Akteneinsichtsrecht und die eingereichten Behandlungsunterlagen
......Die von den Parteien nach § 134 ZPO oder die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO eingereichten Original-Urkunden sind nicht Teil der Gerichtsakten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf die Erteilung von Abschriften folgt nicht unmittelbar aus § 299 ZPO. Bei Urkunden, die unmittelbar vom Gericht gem. § 142 ZPO bei Dritten angefordert werden, ergibt sich ein Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien aber sowohl aus den Regelungen der §§ 131, 133 ZPO sowie einer analogen Anwendung des § 299 ZPO unter Beachtung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.......
weiter & Quelle:
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/das ... htslupe%29
......Die von den Parteien nach § 134 ZPO oder die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO eingereichten Original-Urkunden sind nicht Teil der Gerichtsakten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf die Erteilung von Abschriften folgt nicht unmittelbar aus § 299 ZPO. Bei Urkunden, die unmittelbar vom Gericht gem. § 142 ZPO bei Dritten angefordert werden, ergibt sich ein Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien aber sowohl aus den Regelungen der §§ 131, 133 ZPO sowie einer analogen Anwendung des § 299 ZPO unter Beachtung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.......
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
Urlaub und das krankheitsbedingte Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres1.
weiter & Quelle:
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/u ... htslupe%29
Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres1.
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
Befristete Erwerbsminderungsrente als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses
Eine tarifvertragliche Regelung, die auch bei einer nur befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wahrt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die Interessen des Arbeitnehmers auch dann ausreichend, wenn ein darin vorgesehener Wiedereinstellungsanspruch befristet ist. Ob die Dauer des Wiedereinstellungsanspruchs von 5 Jahren ausreichend ist, hat das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen........
weiter &Quelle:
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/b ... htslupe%29
Eine tarifvertragliche Regelung, die auch bei einer nur befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wahrt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die Interessen des Arbeitnehmers auch dann ausreichend, wenn ein darin vorgesehener Wiedereinstellungsanspruch befristet ist. Ob die Dauer des Wiedereinstellungsanspruchs von 5 Jahren ausreichend ist, hat das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen........
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http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/b ... htslupe%29
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