Privatgutachten?
Verfasst: Do 16. Dez 2010, 07:47
Gutachten (Beitrag von Käfer)
In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es die Möglichkeit, nach § 109 SGG einen Arzt des Vertrauens hinzuzuziehen. Dies sollte natürlich ein Arzt sein, der entsprechend kompetent ist und in dem Fachgebiet möglichst sogar einen Namen hat! Andererseits darf er dich noch nicht zuvor behandelt haben, er darf dich nicht einmal kennen, weil die Gegenseite, also das Versorgungsamt dann die Besorgnis der Befangenheit geltend machen kann!
Ganz wichtig: Du kannst zwar schon einmal mit dem Gutachter Kontakt aufnehmen, ob er überhaupt bereit ist, Dich zu begutachten, aber das Gericht muß ihn beauftragen, nachdem Du dem Gericht mitgeteilt hast, das Du nach § 109 SGG diesen Gutachter haben willst! Wenn Du ihn selbst beauftragst, ist es ein Privatguchtachten, das hat wenig Sinn im Sozialgerichtsverfahren, weil es nicht als unparteiisches Gutachten gilt! Wichtig, dies zu beachten!
FRAGE : Gilt das auch für das Sozialgericht??
In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es die Möglichkeit, nach § 109 SGG einen Arzt des Vertrauens hinzuzuziehen. Dies sollte natürlich ein Arzt sein, der entsprechend kompetent ist und in dem Fachgebiet möglichst sogar einen Namen hat! Andererseits darf er dich noch nicht zuvor behandelt haben, er darf dich nicht einmal kennen, weil die Gegenseite, also das Versorgungsamt dann die Besorgnis der Befangenheit geltend machen kann!
Ganz wichtig: Du kannst zwar schon einmal mit dem Gutachter Kontakt aufnehmen, ob er überhaupt bereit ist, Dich zu begutachten, aber das Gericht muß ihn beauftragen, nachdem Du dem Gericht mitgeteilt hast, das Du nach § 109 SGG diesen Gutachter haben willst! Wenn Du ihn selbst beauftragst, ist es ein Privatguchtachten, das hat wenig Sinn im Sozialgerichtsverfahren, weil es nicht als unparteiisches Gutachten gilt! Wichtig, dies zu beachten!
FRAGE : Gilt das auch für das Sozialgericht??