Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
- stadtpflanze
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
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- stadtpflanze
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
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- Boo
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
Zu deinem eingesetzten Link, liebe Stadtpflanze, ergänzend noch andere Links, die etwas anderes aussagen.
Tja, der eine Richter so, der andere entscheidet wieder ganz anders ...
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=12997
http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/10E1E ... 2-2010.pdf
Hier noch andere " Auffassungen " ....
http://www.anwalt-hc.de/rechtsarchiv/ar ... sminderung
http://www.faktenundtipps.de/?menuID=20 ... Cache=true
Das Problem der Urlaubsabgeltung kommt auf mich zu, im nächsten Jahr, denn mein Arbeitgeber hat bereits signalisiert, das eine EM Rente bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsabgeltung zur Folge hat. Du siehst ja, an den verschiedenen Urteilen, dass jeder Richter machen kann wat er will. Vllt. sollte ich am EuGH klagen damit es wie das Urteil " Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen " auch zu Urlaubsansprüchen bei EM Rente & ruhenden Arbeitsverhältnis endlich ein einheitliches Urteil gibt !? Diesbezüglich werde ich euch berichten !
Danke, liebe Stadpflanze für das aufgreifen des Themas.

Tja, der eine Richter so, der andere entscheidet wieder ganz anders ...
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=12997
http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/10E1E ... 2-2010.pdf
Hier noch andere " Auffassungen " ....
http://www.anwalt-hc.de/rechtsarchiv/ar ... sminderung
http://www.faktenundtipps.de/?menuID=20 ... Cache=true
Das Problem der Urlaubsabgeltung kommt auf mich zu, im nächsten Jahr, denn mein Arbeitgeber hat bereits signalisiert, das eine EM Rente bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsabgeltung zur Folge hat. Du siehst ja, an den verschiedenen Urteilen, dass jeder Richter machen kann wat er will. Vllt. sollte ich am EuGH klagen damit es wie das Urteil " Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen " auch zu Urlaubsansprüchen bei EM Rente & ruhenden Arbeitsverhältnis endlich ein einheitliches Urteil gibt !? Diesbezüglich werde ich euch berichten !
Danke, liebe Stadpflanze für das aufgreifen des Themas.

Liebe Grüße Boo 
„Ich kann, weil ich will, was ich muss.“
Immanuel Kant
http://www.youtube.com/watch?v=EgS2JLSpRRM

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- k@lle
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
Ende des Arbeitsverhältnisses – aber Krankengeld
Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.......
weiter/Quelle:
http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/en ... qo7I3JBo80
Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.......
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http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/en ... qo7I3JBo80
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen
(DalaiLama )
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- stadtpflanze
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
Sozialgerichte stärken die Rechte von Schmerzpatienten gegenüber den Rentenversicherungen.
Danach hat ein Schmerzpatient ein Recht darauf , in einer schmerztherapeutischen Klinik behandelt zu werden.
Im Anhang sind PDF-Dateien
1. ein Urteil vom Sozialgericht Kassel von 2005
2. ein Urteil vom Landessozialgericht Hamburg 2007
und 3. vom Sozialgericht Köln erging eine entsprechende, einstweilige Verfügung, 2007
Quelle : http://www.schmerzklinik.com
Danach hat ein Schmerzpatient ein Recht darauf , in einer schmerztherapeutischen Klinik behandelt zu werden.
Im Anhang sind PDF-Dateien
1. ein Urteil vom Sozialgericht Kassel von 2005
2. ein Urteil vom Landessozialgericht Hamburg 2007
und 3. vom Sozialgericht Köln erging eine entsprechende, einstweilige Verfügung, 2007
Quelle : http://www.schmerzklinik.com
- Dateianhänge
-
- 11-12-12-Sozialgericht Köln-2007.pdf
- (2.98 MiB) 113-mal heruntergeladen
-
- 11-12-12-landessozialgericht-hamburg-2007.pdf
- (1.76 MiB) 100-mal heruntergeladen
-
- 11-12-12-Sozialgericht Kassel-2005.pdf
- (2.49 MiB) 99-mal heruntergeladen
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- dasblaulicht
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
Hallo zusammen,
zum Thema
Urlaubsanspruch bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit
gibts offensichtlich Aktuelles vom EuGH und vom LAG Baden-Württemberg:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs ... 0123de.pdf
http://www.kanzlei-blaufelder.com/einer ... #more-1456
zum Thema
Urlaubsanspruch bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit
gibts offensichtlich Aktuelles vom EuGH und vom LAG Baden-Württemberg:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs ... 0123de.pdf
http://www.kanzlei-blaufelder.com/einer ... #more-1456
Viele Grüße
dasblaulicht
Konzentriere Dich auf das, was Du KANNST, nicht auf das, was Du KONNTEST.
Ich kann mich zwar nicht für meine Krankheit entscheiden, aber dafür, wie ich mit ihr umgehe.
Wer sich für meinen kompletten Fall interessiert, guckst Du hier:
viewtopic.php?f=21&t=1469
viewtopic.php?f=21&t=3170
dasblaulicht
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Ich kann mich zwar nicht für meine Krankheit entscheiden, aber dafür, wie ich mit ihr umgehe.
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- stadtpflanze
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
EM-Rente und Urlaubsanspruch
Quelle: kostenlose-urteile.de
Urlaubsanspruch entsteht auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis
Urlaubsansprüche verfallen aber 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
Auch wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.
Klägerin begehrt Abgeltung von 149 Urlaubstagen
Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Klägerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto beansprucht. Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brutto verurteilt und die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen.
Urlaubsansprüche für 2005 bis 2007 bereits verfallen
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts größtenteils Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brutto. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden. Ihrer Abgeltung steht jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind.
Quelle: kostenlose-urteile.de
Urlaubsanspruch entsteht auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis
Urlaubsansprüche verfallen aber 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
Auch wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.
Klägerin begehrt Abgeltung von 149 Urlaubstagen
Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Klägerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto beansprucht. Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brutto verurteilt und die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen.
Urlaubsansprüche für 2005 bis 2007 bereits verfallen
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts größtenteils Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brutto. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden. Ihrer Abgeltung steht jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind.
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt
Ein Gerichtsurteil - gefunden von Blaulicht :
Für Empfänger von Rentenleistungen
das Wichtigste:
Deutsche Rentenversicherung muss Empfänger von Rentenleistungen auf Änderung der Hinzuverdienstgrenzen hinweisen
Versicherung muss Unterrichtung über Hinzuverdienstgrenzen mittels Hinweisblatt nachweisen können
Die Deutsche Rentenversicherung muss Empfänger von Rentenleistungen auf eine Änderung der Hinzuverdienstgrenzen hinweisen und im Zweifel den Zugang eines entsprechenden Hinweisblattes nachweisen.
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