Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg im Sinne des § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Widerspruch nur dann, wenn die Behörde ihm stattgibt1.
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Quelle.....
http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/ko ... htslupe%29
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(DalaiLama )