Begriffe und Paragrafen
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Begriffe und Paragrafen
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03.05.2010 Berufsunfähigkeitsrente
09.04.2010 Einsicht in Patientenunterlagen
09.04.2010 Arbeitsunfähigkeit- Rechte und Pflichten
09.04.2010 Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII
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Re: Begriffe und Paragrafen
So langsam mutieren wir zu einer professionellen Beratungsstelle.
Danke dir für deinen Fleiß in den letzten Wochen und Monaten.
Bist echt SPITZE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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Gruß
Miko
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Re: Begriffe und Paragrafen
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Direktionsrecht
Beitrag von Doppeloma:
Ich schau mal ob ich dafür mal irgendwo eine verständliche Definition finde.
Bisher sehe ich das so, dass dieser Verzicht der Firmen "auf das Direktionsrecht" eigentlich NUR "pro forma" erfolgt, damit die Zahlung von ALG während weiterem Fortbestehen eines Arbeitsvertrages überhaupt möglich ist.
Wie wir ja schon festgestellt haben ist die "Bereitschaft der Vermittlung zur Verfügung zu stehen", unbedingte Voraussetzung für die Zahlung von ALG I.
So wiedersinnig das im Falle der Aussteuerung durch die KK auch ist, es ist nun mal so.
Deshalb MUSS man sich ja auch "im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung halten und sei dieser "Rahmen" noch so gering.
Der zweite "Unsinn" ist natürlich die Tatsache, dass es häufig noch einen bestehenden Arbeitsvertrag gibt und man diesem AG gegenüber weiterhin AU geschrieben bleibt.
Die Aufnahme einer neuen/anderen Beschäftigung wäre also (eigentlich!!!) gar nicht möglich und bereits die "Vermittlungs-Bemühungen" der AfA (eigentlich!!!) rechtwidrig, denn der "Kunde" hat ja Arbeit und ist KRANK.
Wäre er NICHT mehr krank, müßte er sofort seine Arbeit im alten Betrieb wieder aufnehmen (unabhängig davon ob das gesundheitlich noch geht oder nicht!), denn es gibt IMMER NOCH einen gültigen Arbeitsvertrag!
Um diese merkwürdige Konstellation etwas abzumildern "verzichtet der aktuelle Betrieb auf das Direktionsrecht", was NUR bedeutet, dass man sich trotz des alten Arbeitsvertrages einen anderen Arbeitgeber suchen (über die AfA vermitteln lassen) kann, ohne deswegen Ärger mit der alten Firma zu bekommen.
So nach dem Motto: "Ach, bei uns bist du schon ewig krank, aber woanders kannst du arbeiten, komisch?!?!"
Der bestehende Arbeitsvertrag KANN aber dann trotzdem, NUR entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen BEENDET werden, der löst sich deshalb nicht einfach "in Luft auf"
Das "Direktionsrecht" ist also eher eine "theoretische Größe", die an der aktuellen Rechtmäßigkeit und dem Bestand des (ruhenden) Arbeitsvertrages überhaupt nichts ändert.
BEENDET ist jedes Dauer-Arbeitsverhältnis erst nach Kündigung (durch einen der Vertragspartner)/Aufhebung (im gegeseitigen Einvernehmen!) oder "automatisch" bei Übergang in eine dauerhafte EM- oder Altersrente, falls es genau so im Arbeitsvertrag drinsteht.
"Von alleine" enden ansonsten nur zeitlich komplett begrenzte Arbeitverträge.
Liebe Grüße von der Doppeloma
Das mit dem "Direktionsrecht" hat mit dem Anspruch auf die Auszahlung von Urlaubsansprüchen nichts zu tun.Nun hat der Betrieb ja auf das Direktionsrecht verzichtet und ich werde sicher noch einen Versuch starten.
Ich schau mal ob ich dafür mal irgendwo eine verständliche Definition finde.
Bisher sehe ich das so, dass dieser Verzicht der Firmen "auf das Direktionsrecht" eigentlich NUR "pro forma" erfolgt, damit die Zahlung von ALG während weiterem Fortbestehen eines Arbeitsvertrages überhaupt möglich ist.
Wie wir ja schon festgestellt haben ist die "Bereitschaft der Vermittlung zur Verfügung zu stehen", unbedingte Voraussetzung für die Zahlung von ALG I.
So wiedersinnig das im Falle der Aussteuerung durch die KK auch ist, es ist nun mal so.
Deshalb MUSS man sich ja auch "im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung halten und sei dieser "Rahmen" noch so gering.
Der zweite "Unsinn" ist natürlich die Tatsache, dass es häufig noch einen bestehenden Arbeitsvertrag gibt und man diesem AG gegenüber weiterhin AU geschrieben bleibt.
Die Aufnahme einer neuen/anderen Beschäftigung wäre also (eigentlich!!!) gar nicht möglich und bereits die "Vermittlungs-Bemühungen" der AfA (eigentlich!!!) rechtwidrig, denn der "Kunde" hat ja Arbeit und ist KRANK.
Wäre er NICHT mehr krank, müßte er sofort seine Arbeit im alten Betrieb wieder aufnehmen (unabhängig davon ob das gesundheitlich noch geht oder nicht!), denn es gibt IMMER NOCH einen gültigen Arbeitsvertrag!
Um diese merkwürdige Konstellation etwas abzumildern "verzichtet der aktuelle Betrieb auf das Direktionsrecht", was NUR bedeutet, dass man sich trotz des alten Arbeitsvertrages einen anderen Arbeitgeber suchen (über die AfA vermitteln lassen) kann, ohne deswegen Ärger mit der alten Firma zu bekommen.
So nach dem Motto: "Ach, bei uns bist du schon ewig krank, aber woanders kannst du arbeiten, komisch?!?!"
Der bestehende Arbeitsvertrag KANN aber dann trotzdem, NUR entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen BEENDET werden, der löst sich deshalb nicht einfach "in Luft auf"
Das "Direktionsrecht" ist also eher eine "theoretische Größe", die an der aktuellen Rechtmäßigkeit und dem Bestand des (ruhenden) Arbeitsvertrages überhaupt nichts ändert.
BEENDET ist jedes Dauer-Arbeitsverhältnis erst nach Kündigung (durch einen der Vertragspartner)/Aufhebung (im gegeseitigen Einvernehmen!) oder "automatisch" bei Übergang in eine dauerhafte EM- oder Altersrente, falls es genau so im Arbeitsvertrag drinsteht.
"Von alleine" enden ansonsten nur zeitlich komplett begrenzte Arbeitverträge.
Liebe Grüße von der Doppeloma
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Erwerbsminderungsschutz
betrifft hier Arbeitslose/Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug (Achtung - keine H4-Empfänger) :
Antworten vom Experten "ihre-Vorsorge.de" am 1.10.2010:
Den vorherigen Antworten können Sie entnehmen, dass sich die Abmeldung beim Arbeitsamt negativ auf Ihren Erwerbsminderungsschutz auswirken kann. Dem möchte ich zustimmen und Ihnen ebenfalls eine persönliche Beratung empfehlen.
Da Sie derzeit krank sind, könnten Ihnen auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Auch diese Zeiten würden Ihren Erwerbsminderungsschutz aufrechterhalten. Wenn Ihre Krankheit allerdings länger andauert (3 Jahre), wird die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nur begrenzt möglich sein.
Antwot vom Experten am 12.10.2010:
der Erwerbsminderungsschutz kann grundsätzlich nur dann aufrecht erhalten werden, wenn sich der Betreffende weiterhin bei der Agentur für Arbeit (auch ohne Leistungsbezug) meldet oder falls Arbeitsunfähigkeit vorliegt diese Zeiten durch entsprechende Atteste des Arztes nachweist.
Ob in Ihrem Fall der Erwerbsminderungsschutz weiterhin gegeben ist, sollte durch Rücksprache beim zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. in einer der örtlichen Beratungsstellen geklärt werden
Antworten vom Experten "ihre-Vorsorge.de" am 1.10.2010:
Den vorherigen Antworten können Sie entnehmen, dass sich die Abmeldung beim Arbeitsamt negativ auf Ihren Erwerbsminderungsschutz auswirken kann. Dem möchte ich zustimmen und Ihnen ebenfalls eine persönliche Beratung empfehlen.
Da Sie derzeit krank sind, könnten Ihnen auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Auch diese Zeiten würden Ihren Erwerbsminderungsschutz aufrechterhalten. Wenn Ihre Krankheit allerdings länger andauert (3 Jahre), wird die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nur begrenzt möglich sein.
Antwot vom Experten am 12.10.2010:
der Erwerbsminderungsschutz kann grundsätzlich nur dann aufrecht erhalten werden, wenn sich der Betreffende weiterhin bei der Agentur für Arbeit (auch ohne Leistungsbezug) meldet oder falls Arbeitsunfähigkeit vorliegt diese Zeiten durch entsprechende Atteste des Arztes nachweist.
Ob in Ihrem Fall der Erwerbsminderungsschutz weiterhin gegeben ist, sollte durch Rücksprache beim zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. in einer der örtlichen Beratungsstellen geklärt werden
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Re: Erwerbsminderungsschutz
Danke für die Info, liebe Stadtpflanze
Denn die würden uns ja wegschicken (aus der Vermittlung rausnehmen, also bei der DRV abmelden!) wenn man dort trotz Meldung, weiterhin AU-Bescheinigungen abgibt/vorlegt.
Liebe Grüße von der Doppeloma
damit bestätigst du meine Vermutung, dass eine dauerhafte (nachweisbare!) AU-Bescheinigung (gegenüber der DRV), die gleiche Wirkung, im Bezug auf den Erhalt des EM-Renten-Anspruches entfaltet, wie die weitere Meldung (ohne Leistungsbezug/ohne AU-Bescheinigung) bei der AfA.oder falls Arbeitsunfähigkeit vorliegt diese Zeiten durch entsprechende Atteste des Arztes nachweist.
Denn die würden uns ja wegschicken (aus der Vermittlung rausnehmen, also bei der DRV abmelden!) wenn man dort trotz Meldung, weiterhin AU-Bescheinigungen abgibt/vorlegt.
Liebe Grüße von der Doppeloma
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!
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Sozialpass
.. vielleicht ist der Sozialpass ja bei Einigen noch nicht bekannt.
In unserer Stadt kann man ihn beantragen.
Berechtig sind:
Alle Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter oder bei
Erwerbsminderung (Leistungen nach SGB II, SGB XII), Wohngeld oder
Kinderzuschlag. Sowie Empfängerinnen und Empfänger, die Leistungen nach SGB
VIII (Kinder- und Jugenhilfe) erhalten.
Und nicht einmal die Hälfte der Berechtigten hat ihn beantragt.
Durch diesen Pass hat man sehr viele Vergünstigungen.
Also nicht drauf verzichten!!
Da ich ja "nur" arbeitslos ohne Leistungsbezug bin, hab ich ihn nicht bekommen.
In unserer Stadt kann man ihn beantragen.
Berechtig sind:
Alle Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter oder bei
Erwerbsminderung (Leistungen nach SGB II, SGB XII), Wohngeld oder
Kinderzuschlag. Sowie Empfängerinnen und Empfänger, die Leistungen nach SGB
VIII (Kinder- und Jugenhilfe) erhalten.
Und nicht einmal die Hälfte der Berechtigten hat ihn beantragt.
Durch diesen Pass hat man sehr viele Vergünstigungen.
Also nicht drauf verzichten!!
Da ich ja "nur" arbeitslos ohne Leistungsbezug bin, hab ich ihn nicht bekommen.
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Re: Begriffe und Paragrafen
Beitrag von Doppeloma:
Arbeitsmarktrente - Teil-EM-Rente - BU-Rente
Die VOLLE BU-Rente ergibt nur die Hälfte an Renten-Zahl-Betrag, ist aber in dem Sinne KEINE Teil-Erwerbsminderungs-Rente!!!
Die ist erst offiziell anerkannt, wenn am allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen 3 und höchstens 6 Stunden gearbeitet werden KANN (lt.DRV), das heißt, BU-Rente UND TEIL-Erwerbsminderung KÖNNEN parallel bestehen (DOPPELT Geld gibt es deswegen aber nicht!)!
Aber NUR bei einer Teil-Erwerbsminderung kommt die "Arbeitsmarktrente" in Betracht, wenn die AfA/Arge den EM-Teil-Rentner NICHT innerhalb eines Jahres auf einen "geeigeneten, leidensgerechten" Teilzeit-Arbeitsplatz (für die restliche Arbeitsfähigkeit von 3-6 Stunden!) vermitteln konnte
Das "bekaspern" die (AfA /DRV) dann untereinander und der EM-Rentner bekommt dann einen neuen Bescheid darüber, dass NUN die VOLLE EM-Rente (auf Grund der Arbeitsmarktlage) bis zum Ende der angegebenen Befristung gezahlt wird.
Eine BU-Rente IST KEINE (reguläre) Teil-Erwerbsminderungs-Rente, NUR wird eine BU-Rente eben "normal" auch NICHT befristet, weil es eher unwahrscheinlich ist, dass eine BU sich wieder ändert, es sei denn es wird zusätzlich (durch die DRV!) eine Umschulung in einen anderen Beruf angeboten/gemacht.
Zwingend ist hier jedoch (meines Wissens!) die konkrete Angabe eines Verweisberufes, den du mit den Kenntnissen deines (BU-) Berufes und deinen gesundheitlichen Möglichkeiten auch ausüben könntest, nach relativ kurzer Einarbeitung.
Der Verweis "auf den allgemeinen Arbeitsmarkt" geht eigentlich nur bei angelerntem/ungelerntem Vorberuf/letzter Tätigkeit, ABER bei Verweis gibt es ja widerum (eigentlich) KEINE BU-Rente.
Deshalb wurde mir ja (als Verweis) die "Registratorin" vorgeschlagen, das wäre mir nach meinen Vorkenntnissen angeblich möglich und "sozial" (also vom Einkommen her) zumutbar, NUR bekomme ich wegen meiner erwiesenen BU (für die letzte Tätigkeit) trotzdem (oder gerade deshalb???) KEINE BU-Rente
Irgendwie blicken die bei ihren Bescheiden wohl auch NICHT mehr durch, bei mir stehen ja im Ablehnungsbescheid für den Widerspruch auch schon wieder andere Kuriositäten drin, als im Ursprungsbescheid (z.B. die komischen Verweise auf die Uralt-Urteile zu Selbstständiger Tätigkeit???).
Die ganze Konstellation deines Bescheides enthält wirklich schon so viele Angriffspunkte, denn da passt irgendwie GAR NICHTS zusammen.
Ich glaube (nicht nur) DIE von der DRV müssen ALLE mal zur REHA, DIE sind ALLE KOMPLETT BERUFSUNFÄHIG
Arbeitsmarktrente - Teil-EM-Rente - BU-Rente
Die VOLLE BU-Rente ergibt nur die Hälfte an Renten-Zahl-Betrag, ist aber in dem Sinne KEINE Teil-Erwerbsminderungs-Rente!!!
Die ist erst offiziell anerkannt, wenn am allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen 3 und höchstens 6 Stunden gearbeitet werden KANN (lt.DRV), das heißt, BU-Rente UND TEIL-Erwerbsminderung KÖNNEN parallel bestehen (DOPPELT Geld gibt es deswegen aber nicht!)!
Aber NUR bei einer Teil-Erwerbsminderung kommt die "Arbeitsmarktrente" in Betracht, wenn die AfA/Arge den EM-Teil-Rentner NICHT innerhalb eines Jahres auf einen "geeigeneten, leidensgerechten" Teilzeit-Arbeitsplatz (für die restliche Arbeitsfähigkeit von 3-6 Stunden!) vermitteln konnte
Das "bekaspern" die (AfA /DRV) dann untereinander und der EM-Rentner bekommt dann einen neuen Bescheid darüber, dass NUN die VOLLE EM-Rente (auf Grund der Arbeitsmarktlage) bis zum Ende der angegebenen Befristung gezahlt wird.
Eine BU-Rente IST KEINE (reguläre) Teil-Erwerbsminderungs-Rente, NUR wird eine BU-Rente eben "normal" auch NICHT befristet, weil es eher unwahrscheinlich ist, dass eine BU sich wieder ändert, es sei denn es wird zusätzlich (durch die DRV!) eine Umschulung in einen anderen Beruf angeboten/gemacht.
Zwingend ist hier jedoch (meines Wissens!) die konkrete Angabe eines Verweisberufes, den du mit den Kenntnissen deines (BU-) Berufes und deinen gesundheitlichen Möglichkeiten auch ausüben könntest, nach relativ kurzer Einarbeitung.
Der Verweis "auf den allgemeinen Arbeitsmarkt" geht eigentlich nur bei angelerntem/ungelerntem Vorberuf/letzter Tätigkeit, ABER bei Verweis gibt es ja widerum (eigentlich) KEINE BU-Rente.
Deshalb wurde mir ja (als Verweis) die "Registratorin" vorgeschlagen, das wäre mir nach meinen Vorkenntnissen angeblich möglich und "sozial" (also vom Einkommen her) zumutbar, NUR bekomme ich wegen meiner erwiesenen BU (für die letzte Tätigkeit) trotzdem (oder gerade deshalb???) KEINE BU-Rente
Irgendwie blicken die bei ihren Bescheiden wohl auch NICHT mehr durch, bei mir stehen ja im Ablehnungsbescheid für den Widerspruch auch schon wieder andere Kuriositäten drin, als im Ursprungsbescheid (z.B. die komischen Verweise auf die Uralt-Urteile zu Selbstständiger Tätigkeit???).
Die ganze Konstellation deines Bescheides enthält wirklich schon so viele Angriffspunkte, denn da passt irgendwie GAR NICHTS zusammen.
Ich glaube (nicht nur) DIE von der DRV müssen ALLE mal zur REHA, DIE sind ALLE KOMPLETT BERUFSUNFÄHIG
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