Ferienjob
- Hamburger Deern
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Ferienjob
ich finde das nicht wieder im Netz
hatte da was gelesen das ein Ferienjob nicht MEHR angerechnet wird aufs ALG II
mein Sohn wird in den Ferien in dem Betrieb wo er seine Ausbildung beginnt einen Ferienjob annehmen
er ist noch bis 31 7. Schüler und beginnt zum 1.8 die Ausbildung
sollte also noch ein Schüler Ferienjob sein auch wenn er bereits 18 ist
wäre ziemlich gemein wenn ihm davon nichts übrig bleiben würde
wer weiss da mehr?
hatte da was gelesen das ein Ferienjob nicht MEHR angerechnet wird aufs ALG II
mein Sohn wird in den Ferien in dem Betrieb wo er seine Ausbildung beginnt einen Ferienjob annehmen
er ist noch bis 31 7. Schüler und beginnt zum 1.8 die Ausbildung
sollte also noch ein Schüler Ferienjob sein auch wenn er bereits 18 ist
wäre ziemlich gemein wenn ihm davon nichts übrig bleiben würde
wer weiss da mehr?
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- Fatbob
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Re: Ferienjob
Zu beachten sind Sonderregelungen für Schüler und Schülerinnen unter 25 Jahren, die von Hartz IV-Leistungen leben: Über 15jährige dürfen während der Schulferien maximal 4 Wochen pro Jahr arbeiten, auch wenn es keine Vollzeittätigkeit ist. 1.200,-- (eintausendzweihundert) Euro kalenderjährlich bleiben hier anrechnungsfrei.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... -36763.php
Ferienjob-Einkommen: ab Juni 1.200 Euro pro Jahr anrechnungsfrei
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 15.05.2010 um 18:41 Uhr
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Neuregelung der Anrechnung des Einkommens von Schüler auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII per Verordnung (3. Alg II-VÄndV) bekannt gegeben. Die 3. Alg II-VÄndV wurde am 12. Mai 2010 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2010 Teil I Nr. 20 vom 12. Mai 2010, .pdf-Datei) verkündet und tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft.
Die im Folgenden näher beschriebenen Regelungen widmen sich der in der Vergangenheit häufig kritisierte bedarfsmindernde Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Schüler und Ferienjobs auf den Bedarf der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Durch die Neuregelung soll zukünftig vermieden werden, dass – wie bisher der Fall – bereits für Jugendlichen durch die Einkommensanrechnung kein Arbeitsanreiz mehr besteht.
Durch den Erlass der oben genannte Verordnung wird die „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“ (kurz ALG II-V), die konkretisierend neben § 11 SGB II Regelungen zur Einkommensanrechnung enthält, ergänzt, indem § 1 ALG II-V um einen 4. Absatz erweitert wird.
„(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.”
Zusammengefasst bedeutet dies:
Für Schüler an allgemeinbildenden oder berufsbildenen Schulen
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und keine Ausbildungsvergütung erhalten
ist Erwerbseinkommen nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wenn
dieses einen Betrag von 1.200 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt und
in den Schulferien in einem Zeitraum von höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr erzielt wurde.
Des weiteren wird definiert, wie der maßgebliche Zeitraum zu bestimmen ist. Wird neben dem Ferienjob noch eine weitere Tätigkeit ausgeübt, ist diese unerheblich bei der Bestimmung der genannten vier Wochen, wenn das Einkommen hieraus die Einkommensfreigrenzen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bzw. § 1 Absatz 1 Nr. 9 ALG II-Verordnung nicht übersteigt
http://www.sozialleistungen.info/news/1 ... nungsfrei/
sieht also klar gut aus für dein Sohn.
lg
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... -36763.php
Ferienjob-Einkommen: ab Juni 1.200 Euro pro Jahr anrechnungsfrei
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 15.05.2010 um 18:41 Uhr
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Neuregelung der Anrechnung des Einkommens von Schüler auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII per Verordnung (3. Alg II-VÄndV) bekannt gegeben. Die 3. Alg II-VÄndV wurde am 12. Mai 2010 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2010 Teil I Nr. 20 vom 12. Mai 2010, .pdf-Datei) verkündet und tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft.
Die im Folgenden näher beschriebenen Regelungen widmen sich der in der Vergangenheit häufig kritisierte bedarfsmindernde Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Schüler und Ferienjobs auf den Bedarf der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Durch die Neuregelung soll zukünftig vermieden werden, dass – wie bisher der Fall – bereits für Jugendlichen durch die Einkommensanrechnung kein Arbeitsanreiz mehr besteht.
Durch den Erlass der oben genannte Verordnung wird die „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“ (kurz ALG II-V), die konkretisierend neben § 11 SGB II Regelungen zur Einkommensanrechnung enthält, ergänzt, indem § 1 ALG II-V um einen 4. Absatz erweitert wird.
„(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.”
Zusammengefasst bedeutet dies:
Für Schüler an allgemeinbildenden oder berufsbildenen Schulen
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und keine Ausbildungsvergütung erhalten
ist Erwerbseinkommen nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wenn
dieses einen Betrag von 1.200 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt und
in den Schulferien in einem Zeitraum von höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr erzielt wurde.
Des weiteren wird definiert, wie der maßgebliche Zeitraum zu bestimmen ist. Wird neben dem Ferienjob noch eine weitere Tätigkeit ausgeübt, ist diese unerheblich bei der Bestimmung der genannten vier Wochen, wenn das Einkommen hieraus die Einkommensfreigrenzen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bzw. § 1 Absatz 1 Nr. 9 ALG II-Verordnung nicht übersteigt
http://www.sozialleistungen.info/news/1 ... nungsfrei/
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"Sir, wir sind umzingelt! ... Ausgezeichnet jetzt können wir in alle Richtungen angreifen."
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- Hamburger Deern
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Re: Ferienjob
ah cool danke dir
und das er bis letzten monat noch 200 € verdient hat - wovon das JC ja gleich 80€ wieder angerechnet hat- ist hier egal?
Das war KEIN Ferienjob sondern ein minijob
und das er bis letzten monat noch 200 € verdient hat - wovon das JC ja gleich 80€ wieder angerechnet hat- ist hier egal?
Das war KEIN Ferienjob sondern ein minijob
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- Fatbob
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Re: Ferienjob
Haben sich ihr Teil ja schon geholt denke ich.
So wie ich es da rauslese sollte das passen, nur wenn er in der Ausbildung ist kann er
kein Ferienjob mehr machen.
lg
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kein Ferienjob mehr machen.
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Re: Ferienjob
ja von dem minijob haben die ihr Geld schon
ich hatte halt überlegt ob die Grenze von 1200€ also ob da der minijob mit berechnet wird?
Oder rechnen die den reinen Ferienjob mit bis zu 1200€ im Jahr ?
Und die Ausbildung beginnt ja erst nach dem Ferienjob :-)
ich hatte halt überlegt ob die Grenze von 1200€ also ob da der minijob mit berechnet wird?
Oder rechnen die den reinen Ferienjob mit bis zu 1200€ im Jahr ?
Und die Ausbildung beginnt ja erst nach dem Ferienjob :-)
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Re: Ferienjob
hm, ne, sehe ich nicht so, man zahlt ja auch nicht zweimal Lohnsteuer wenn man
schon einmal bezahlt hat. Von den 200 euro haben die sich schon ihr teil eingesackt.
Ausserdem bezieht sich die Regelung ausdrücklich auf den Ferienjob (4 wochen max).
Ansonsten kann ja sein das ein anderer dir dazu noch was sagt.
Ich denke aber das es eindeutig ist.
lg
schon einmal bezahlt hat. Von den 200 euro haben die sich schon ihr teil eingesackt.
Ausserdem bezieht sich die Regelung ausdrücklich auf den Ferienjob (4 wochen max).
Ansonsten kann ja sein das ein anderer dir dazu noch was sagt.
Ich denke aber das es eindeutig ist.
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Re: Ferienjob
das wäre doch mal echt klasse
da würde mein Sohn aber Freudensprünge machen
meine logik- soweit sie noch vorhanden ist- sagt mir auch das bezieht sich NUR auf Ferienjob für 4 Wochen im Jahr
aber das JC geht ja manchmal "seltsame" Wege
Muss ich das vorher schon mitteilen? oder erst wenn mein Sohn den FerienjobVertrag hat?
da würde mein Sohn aber Freudensprünge machen
meine logik- soweit sie noch vorhanden ist- sagt mir auch das bezieht sich NUR auf Ferienjob für 4 Wochen im Jahr
aber das JC geht ja manchmal "seltsame" Wege
Muss ich das vorher schon mitteilen? oder erst wenn mein Sohn den FerienjobVertrag hat?
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Re: Ferienjob
Oha, ich kann nur von mir persönlich reden, ich würden den nicht ungelegte Eier
zeigen. Warte bis alles eingetütet ist.
Denke aber unsere Doppeloma weiss besser mit den umzugehen.
lg
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Denke aber unsere Doppeloma weiss besser mit den umzugehen.
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Re: Ferienjob
ist glaube ich auch die bessere Idee
und ich wollte doch die liebe Doppeloma nicht schon wieder nerven
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Re: Ferienjob
Hallo Hamburger Deern,
also, ich kann da im Moment auch NIX anderes rauslesen, zu solchen Sachen weiß ich gar nicht SOOOO gut Bescheid, habe ja keine "Kinder" mehr die Ferienjobs machen könnten, würde mich da den Erkenntnissen von @ Fatbob VOLL anschließen.
"Schlafende Hunde" würde ich auch noch nicht wecken, wenn das Geld auf dem Konto ist (Zuflußprinzip) reicht doch (meiner Meinung nach ) vollkommen aus, wenn sowieso NIX abgezogen werden DARF, in diesem Falle...
Druck dir das am Besten aus falls die Theater machen sollten, endet denn sein MiniJob jetzt , DAS werdet ihr wohl melden MÜSSEN, ist ja auch BESSER, dann steht euch ja mehr Geld vom Amt zu.
Für die Einkommensangaben später zu dem Ferienjob sollte eigentlich reichen, dass er irgendwas Vertragliches zu diesem Job vorlegen KANN und/oder natürlich die Lohnabrechnung.
Hat er schon was gefunden wo er das machen kann, wäre ja TOLL.
Liebe Grüße von der Dopploma
also, ich kann da im Moment auch NIX anderes rauslesen, zu solchen Sachen weiß ich gar nicht SOOOO gut Bescheid, habe ja keine "Kinder" mehr die Ferienjobs machen könnten, würde mich da den Erkenntnissen von @ Fatbob VOLL anschließen.
"Schlafende Hunde" würde ich auch noch nicht wecken, wenn das Geld auf dem Konto ist (Zuflußprinzip) reicht doch (meiner Meinung nach ) vollkommen aus, wenn sowieso NIX abgezogen werden DARF, in diesem Falle...
Druck dir das am Besten aus falls die Theater machen sollten, endet denn sein MiniJob jetzt , DAS werdet ihr wohl melden MÜSSEN, ist ja auch BESSER, dann steht euch ja mehr Geld vom Amt zu.
Für die Einkommensangaben später zu dem Ferienjob sollte eigentlich reichen, dass er irgendwas Vertragliches zu diesem Job vorlegen KANN und/oder natürlich die Lohnabrechnung.
Hat er schon was gefunden wo er das machen kann, wäre ja TOLL.
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