hab da mal wieder was gefunden...
Der unvollständige Prozesskosenhilfeantrag
....Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist nur vollständig, wenn ihm die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist bzw. diese nachgereicht wird1. Der vollständige Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe muss vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorliegen. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorgelegt, war der Antrag unvollständig und daher unzulässig. Er ist zurückzuweisen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Es gibt keine allgemeine Prozesskostenhilfeverschaffungspflicht.....
weiter & Quelle
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/d ... htslupe%29
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
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(DalaiLama )